Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde Hans Klaus B***** des Verbrechens des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 206 Abs 1 StGB (Punkt A I des Urteilssatzes) und des Vergehens der versuchten pornografischen Darstellung Minderjähriger nach §§ 15, 207a Abs 1 Z 1 StGB (I B), jeweils als Bestimmungstäter (§ 12 zweiter Fall StGB), schuldig erkannt. Danach hat er am 7. und 8. Juli 2006 in Baden bzw Straubing (Deutschland) Celina W***** im Internet Chat-Forum „meetic.de" gegen In-Aussicht-Stellen einer finanziellen Zuwendung zur Herstellung von Fotografien bzw Filmaufnahmen aufgefordert, die die fünf- bis sechsjährige Tochter einer Bekannten beim vaginalen und oralen Geschlechtsverkehr mit einem noch anzuwerbenden Mann darstellen, und damit zur Ausführung strafbarer Handlungen zu bestimmen versucht, und zwar
(I A) eine Person männlichen Geschlechts anzustiften, mit einer unmündigen Person den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen zu unternehmen;
(I B) zur Herstellung pornografischer Darstellungen Minderjähriger in Form von wirklichkeitsnahen Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an einer unmündigen Person (§ 207a Abs 4 Z 1 StGB) sowie - durch die zusätzliche Aufforderung, das Kind ohne Slip, während es die Beine spreizt, zu fhotografieren - von wirklichkeitsnahen Abbildungen der Schamgegend einer Minderjährigen (§ 207a Abs 4 Z 3 lit b StGB), wobei es sich um eine reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildung handeln sollte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dient.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und (nominell:) 10a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der in der Mängelrüge (Z 5) erhobene Einwand der Aktenwidrigkeit und Unvollständigkeit richtet sich gegen die Urteilsannahme, dass die fünf- bis sechsjährige Tochter einer Bekannten der Celina W*****, an welcher die urteilsgegenständlichen Sexualdelikte begangen werden sollten, tatsächlich nicht existiere. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass dieser Umstand für die Frage der Tatschuld nicht relevant, mithin keine entscheidende Tatsache ist, auf welche sich die Mängelrüge aber beziehen muss. Für die Strafbarkeit des Bestimmungstäters genügt es nämlich, wenn die Tat, deren Begehung (durch einen anderen) der Täter veranlassen will, nach Unrechtsgehalt und Angriffsrichtung hinreichend bestimmt ist. Dies ist hier unzweifelhaft der Fall, ging es dem Angeklagten nach dem Sinn der Feststellungen doch ersichtlich darum, Celina W***** dazu zu bringen, ein ca fünf- bis sechsjähriges Mädchen zum Zweck fotografischer und filmischer Darstellung zu sexualbezogenen Posen und zusammen mit einem noch anzuwerbenden Mann zur Vornahme vaginalen und oralen Geschlechtsverkehrs zu bewegen. Dass Celina W***** auf seinen Vorschlag zum Schein einging, tatsächlich aber ihm von vornherein nicht entsprechen wollte, ändert nichts daran, dass die angesonnene Tat hinreichend determiniert war und bewirkte nur, dass der Bestimmungsversuch als gescheitert anzusehen, gleichwohl aber strafbar ist (§ 15 Abs 2 StGB).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (der Sache nach Z 9 lit a) einen absolut untauglichen Versuch releviert, wird dieser Einwand nicht aus dem Gesetz nachvollziehbar entwickelt und verfehlt somit seine prozessordnungsgemäße Darstellung. Das weitere Vorbringen der Mängelrüge, mit welchem der Angeklagte die vom Schöffengericht angenommene Ernsthaftigkeit seines Vorschlags in Abrede zu stellen sucht, erschöpft sich nach Zielsetzung und Ausführung in einer auf eigene Beweiserwägungen gestützten Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Schuldberufung. Auch das formell unter Z 9 lit a erstattete Vorbringen lässt eine Begründung, weshalb der entscheidungsrelevante Sachverhalt vom Erstgericht rechtlich unrichtig beurteilt worden sei, vermissen. Der Angeklagte legt zum einen nicht dar, weshalb es ihm nach dem Sinn seiner Aufforderung nicht um irgendein fünf- bis sechsjähriges Mädchen, sondern ausschließlich nur um die fünf- bis sechsjährige Tochter einer in der Eifel lebenden Bekannten der Celina W***** als Tatobjekt gegangen sein soll, welche im Übrigen, wie aus den Feststellungen hervorgeht, erst nach der dem Angeklagten signalisierten Bereitschaft W*****s, auf seinen Vorschlag einzugehen, in den Vordergrund der Gespräche über die weitere Tatausführung rückte. Zum anderen zeigt er nicht auf, weshalb der mangels realer Existenz dieses Kindes und infolge der tatsächlichen, wenngleich dem Angeklagten verhüllt gebliebenen Weigerung W*****s, seinem Ansinnen zu entsprechen, gescheiterte Bestimmungsversuch nach dem Gesetz straflos sein soll. Mit dem Hinweis darauf, er habe vorgegeben, für die gewünschten Aufnahmen eine Digitalkamera zur Verfügung zu stellen, ferner zuvor die Telefonnummer der Mutter des Kindes erhalten oder das Kind selbst (in Wien) auf seine Eignung prüfen wollen, wobei dies gleichsam die Bedingungen für die Tatausführung gewesen seien, ist der Angeklagte dieser Begründungspflicht jedenfalls nicht nachgekommen.
Mit seinem weiteren Vorbringen (nominell Z 10a, gemeint offenbar: Z 5a), mit welchem der Beschwerdeführer das Ziel verfolgt, die mangelnde Ernsthaftigkeit seines Bestimmungsversuches herauszustreichen, vermag er erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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