European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00048.20Y.0527.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten W***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – Daniel W***** des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er
am 30. November 2019 in B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit David H***** als Mittäter Asim B***** dadurch, dass sie ihm mehrere wuchtige Faustschläge ins Gesicht und Tritte gegen Rippen und Beckenbereich versetzten, eine schwere Körperverletzung vorsätzlich zuzufügen versucht, wobei die Tat eine leichtgradige Verletzung, nämlich eine Schiefstellung der Nasenscheidewand sowie Prellungen und Abschürfungen am Oberkörper und an den Füßen, zur Folge hatte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Daniel W*****.
Die Kritik (Z 5 dritter und letzter Fall) an den Konstatierungen zum „Eintrittsbereich der Fußtritte“ im Bereich der Rippen und des Beckens des B***** (US 2, 6) betrifft mit Blick auf die weiteren Feststellungen zu wuchtigen Faustschlägen ins Gesicht des Tatopfers und zum gemeinschaftlichen (bedingten) Vorsatz der Mittäter (RIS‑Justiz RS0090011, RS0090006), das Opfer dadurch (auch) schwer zu verletzen (RIS‑Justiz RS0131591), entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidende Tatsache.
Abgesehen davon haben die Tatrichter die vom Rechtsmittel ins Treffen geführten Angaben des Zeugen Ho***** (ON 44 S 14) nicht falsch zitiert, sondern daraus unter Bedachtnahme auf die Aussagen der Zeugen B***** und St***** in freier Beweiswürdigung auf das Versetzen (auch) von Fußtritten zwar nicht ins Gesicht (US 6), wohl aber gegen den Oberkörper des Tatopfers geschlossen (US 7). Eine Anfechtung wegen (vermeintlicher) Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) ist daher auch aus diesem Grund nicht möglich (RIS‑Justiz RS0099431, RS0099524).
Zur Feststellung, dass die Angeklagten W***** und H***** bei ihren Tätlichkeiten ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, gemeinschaftlich zu agieren und B***** schwer am Körper zu verletzten (US 6), gelangten die Tatrichter auf Grund des objektiven Tatgeschehens und der Überlegung, es sei allgemein bekannt, dass mehrere wuchtige Faustschläge in die sensible Gesichtsregion zu schweren Verletzungen (wie etwa einem verschobenen Nasenbeinbruch) führen können, was auch den genannten Angeklagten „bewusst“ war, die aber trotzdem handelten (US 7). Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) wurde damit im Kontext der übrigen Entscheidungsgründe sowohl die Wissens‑ als auch die Willenskomponente des bedingten Vorsatzes (vgl RIS‑Justiz RS0088918, RS0081362 [T9], RS0088968 [T4, T6]) logisch einwandfrei und ohne Verstoß gegen grundlegende Erfahrungssätze begründet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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