OGH 11Os48/04

OGH11Os48/0419.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christine W***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Harald W***** und Manfred W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 14. Februar 2004, GZ 16 Hv 58/02m-59, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Angeklagten Harald und Manfred W*****, ihres Verteidigers Dr. Matthias Bacher und der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Schuldspruch der Angeklagten Christine W***** und Teilfreisprüche des Angeklagten Harald W***** und des Angeklagten Manfred W***** enthält, wurden Harald W***** des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1, Abs 5 Z 4, 161 Abs 1 StGB (Punkt A1 des Urteilssatzes), des Vergehens nach § 114 Abs 1 und Abs 2 ASVG (A2) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB (B1) sowie Manfred W***** des Verbrechens der betrügerischen Krida als Beteiligter nach §§ 12, dritter Fall, 156 Abs 1 StGB (B2) schuldig erkannt. Danach haben Harald W***** als leitender Angestellter (§ 161 Abs 1 StGB) und Verantwortlicher iSd § 114 Abs 2 ASVG

(A) zusammen mit Christine W***** in Wien und Gastern

1) vom 31. Juli 1991 bis 31. Juli 1995 als Geschäftsführer der Gl***** GesmbH (im Folgenden: Gl***** GesmbH) deren Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig durch im Spruch näher umschriebenes kridaträchtiges Handeln herbeigeführt;

2) von Juli 1995 bis einschließlich Mai 1997 als Geschäftsführer der Gl***** GesmbH, welche Dienstgeberin war, Beiträge der Dienstnehmer zur Sozialversicherung in der Gesamthöhe von 358.445 S (26.049,26 EUR) einbehalten und dem berechtigten Versicherungsträger, der NÖ Gebietskrankenkasse, vorenthalten und

(B1) vom 23. Juni 1997 bis 15. Juli 1997 in Gastern als Geschäftsführer der Gl***** GesmbH, welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, dadurch, dass er Manfred W***** Waren, Verpackungsmaterial, Arbeitskräfte, Produktionsstätten und Maschinen ohne entsprechende Gegenleistung überließ, wodurch er das Vermögen der Gl***** GesmbH um insgesamt 442.666,05 S (32.169,79 EUR) verringerte, die Befriedigung deren Gläubiger um den angeführten, 40.000 EUR nicht übersteigenden Betrag geschmälert sowie (zu B2) Manfred W***** vom 23. Juni 1997 bis 15. Juli 197 in Garsten zu der zu B1 angeführten Tat des Harald W***** dadurch beigetragen, dass er gemäß der Vereinbarung mit Harald W***** die unter B1 angeführten Waren sowie das Verpackungsmaterial der Gl***** GesmbH übernahm und deren Arbeitskräfte, Produktionsstätten und Maschinen ohne entsprechende Gegenleistung verwendete.

Rechtliche Beurteilung

Ausdrücklich nur die zu B1 und 2 ergangenen Schuldsprüche wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB bekämpfen Harald und Manfred W***** mit gemeinsam ausgeführten, auf die Gründe der Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.

Unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 4) rügen die Beschwerdeführer die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 13. Februar 2004 gestellten (S 339/V) Antrages "auf Beischaffung der entsprechenden Bewertungsunterlagen der Bietergemeinschaft Adolf R*****, H***** OHG - C***** GesmbH - Wa***** GesmbH, sowie nachfolgende Bewertung dieser Unterlagen durch den Sachverständigen" "zum Beweis dafür, dass durch den Fortbetrieb der Produktion der Gl***** GesmbH deren nachfolgende Bewertung zumindest um den angelasteten Schaden von 1,272.750 S höher ausgefallen ist, als er sich bei Zerschlagung des Unternehmens dargestellt hätte". Zu den umfangreichen Beschwerdeausführungen ist vorerst festzuhalten, dass bei Prüfung der Berechtigung des Beweisantrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den dazu vorgebrachten Gründen auszugehen ist, während sonstige Beschwerdeargumente unbeachtlich sind. Demgemäß erfolgte die Ablehnung der beantragten Auswertung der Bieterunterlagen im Ergebnis zu Recht, weil im Beweisantrag nicht dargetan wurde, weswegen die nach Konkurseröffnung erstellten Kalkulationsunterlagen eines letztlich - unter zu Gunsten der Gläubiger verbesserten Bedingungen - zum Zuge gekommenen Bieters (Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau als Konkursgericht vom 16. Oktober 1997, GZ 9 S 22/97a-26, S 383/I) Einfluss auf den nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten anzustellenden Vergleich der Vermögenswerte der Gl***** GesmbH unmittelbar vor dem 23. Juni 1997 und unmittelbar nach dem 15. Juli 1997 haben, im Besonderen weshalb das ohne Gegenleistung erfolgte Überlassen von Waren, Verpackungsmaterial, Arbeitskräften, Produktionsstätten und Maschinen der bekämpften Annahme der Vermögensverminderung entgegenstehen sollte. Im Übrigen ist der behauptete höhere Unternehmenswert durch Fortführung des Betriebes durch Manfred W***** unter der Firma W***** (kurz: WF*****) für den Fall des Verkaufs des Unternehmens im Zuge eines im Tatzeitraum nicht anhängigen Konkursverfahrens ohne Bedeutung.

Der Mängelrüge (Z 5) zur subjektiven Tatseite ist vorweg zu entgegnen, dass die Tatrichter das Vorliegen der Wissens- und Willenskomponente eines bedingten Vorsatzes bei beiden Beschwerdeführern im Einklang mit der Lebenserfahrung und ohne Verstoß gegen Denkgesetze bereits aus dem objektiven Geschehen ableiten konnten (US 35 f, 82 f). Darüber hinaus verwies das Schöffengericht im Besonderen auf die keinesfalls kostendeckende Vereinbarung zwischen Harald und Manfred W*****, wonach seitens der WF***** an die Gl***** GesmbH 1 S pro erzeugtem Stück zu bezahlen war (US 55 ff), in Verbindung mit der fehlenden Rechnungslegung an die WF***** (S 169/V) und mit dem Verschweigen der entsprechenden Forderung anlässlich der Konkursanmeldung (S 171/V iVm US 56, 69). Dem Beschwerdevorbringen zuwider verwarfen die Tatrichter in freier Beweiswürdigung mit umfassender Begründung die leugnende Verantwortung der Angeklagten (US 52 bis 56, 59 bis 63). Soweit die Beschwerdeführer in den Feststellungen zur subjektiven Tatseite behaupten, machen sie mit den - teilweise aus dem Gesamtzusammenhang gelösten - Hinweisen auf willentliches bzw absichtliches Handeln hindeutenden Urteilsannahmen nicht Entscheidungswesentliches geltend, weil zur Tatverwirklichung ein damit jedenfalls festgestellter bedingter Vorsatz ausreicht. Für die Subsumtion unter ein Strafgesetz oder die Auswahl des Strafsatzes ebenfalls nicht entscheidend ist, ob mit der Gegenleistung von 1 S pro produziertem Stück, sohin mit der Summe von

92.794 S, die Gesamtproduktionskosten oder lediglich die Personalkosten abgegolten werden sollten, sowie, ob dieses Entgelt nur zum Schein vereinbart war oder darauf verzichtet wurde. Diese Forderung wurde nämlich weder in Rechnung gestellt noch bezahlt oder gegenüber dem Masseverwalter zwecks Geltendmachung im Konkurs bekannt gegeben und war gegenüber der rund vier Monate nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit liquidierten, ca 400.000 S Schulden hinterlassenden WF***** - entgegen dem Beschwerdevorbringen - wirtschaftlich wertlos. Das diesbezügliche Vorbringen unter den Aspekten der Aktenwidrigkeit, Unvollständigkeit und unzureichenden Begründung vermag daher gleichfalls keine Nichtigkeit in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zu begründen. Die gegen die Konstatierungen zur Anzahl der für Tätigkeiten der WF***** herangezogenen Mitarbeiter der Gl***** GesmbH vorgebrachten Einwendungen betreffen, wie sich aus der Erledigung der Rechtsrüge ergibt, keine entscheidenden Tatsachen.

Das teilweise die Argumentation der Mängelrüge wiederholende Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag keine sich aus dem Akteninhalt ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Es versucht vielmehr - wie nicht zuletzt aus der Bezugnahme auf die "im Strafverfahren geltende Zweifelsregel" zu ersehen ist - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen und der leugnenden Verantwortung der Beschwerdeführer zum Durchbruch zu verhelfen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bemängelt das Fehlen von Feststellungen zu den Auswirkungen der Fortführung des Produktionsbetriebes der Gl***** GesmbH im Wege der WF***** für die Gläubiger, im Besonderen der Konstatierung, dass durch die (inkriminierte) Aufrechterhaltung der Produktion und die dadurch erhaltene Listung der Produkte bei Großkunden das Vermögen der Gl***** GesmbH im Vergleich zu jenem, wie es bei mit Untätigkeit verbundener Betriebsschließung vorhanden gewesen wäre, höher war, sodass die Befriedigung der Gläubiger nicht geschmälert wurde. Damit verkennen die Beschwerdeführer, dass die bei Feststellung eines durch kridaträchtige Handlungen entstandenen Schadens anzustellende wirtschaftliche Betrachtungsweise einen Vergleich des Vermögens der Gemeinschuldnerin unmittelbar vor und nach dem als Tathandlung in Betracht kommenden Verhalten, hier also vor dem 23. Juni 1997 und nach dem 15. Juli 1997 erfordert, während spekulative Erwartungen einer zukünftigen günstigeren Verwertungsmöglichkeit eines "lebenden Unternehmens" außer Betracht zu bleiben haben (9 Os 3/86).

Als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich die Rechtsrüge, soweit sie eine finanzielle Besserstellung der Gl***** GesmbH durch die Bezahlung eines von der E***** GesmbH ursprünglich an sie fakturierten, in der Folge auf die WF***** umfakturierten "Thermotransferdruckers Apollo 1" sowie eines "Aufwicklers extern" behauptet. Die Beschwerdeführer übergehen nämlich die Feststellung, dass die (letztliche) Rechnungsadressatin WF***** die Rechnungen der ab 12. Mai 1997 gelieferten Waren auch bezahlte und von Anbeginn ihrer Tätigkeit benutzte (US 33) sowie dass diese nicht Gegenstand der Masse waren (US 64).

Als rechtsrichtig erweist sich im Übrigen auch die Unterstellung der Überlassung der Arbeitskräfte, der Produktionsstätten und der Maschinen unter den Tatbestand der betrügerischen Krida. Den Urteilsannahmen zufolge hatte Harald W***** als leitender Angestellter der Gl***** GesmbH seinem Sohn Manfred W***** (bzw dessen Einzelunternehmen WF*****) zwischen 23. Juni 1997 und 15. Juli 1997 Waren und Verpackungsmaterial der GesmbH im Wert von 410.333,51 S überlassen (US 31) und ihm außerdem Arbeitskräfte, Produktionsstätten und Maschinen zur Verfügung gestellt, wobei die Lohnkosten in der Höhe von 509.932,54 S (US 78) von der GesmbH bezahlt wurden. Zwischen Harald und Manfred W***** wurden als Abgeltung für die gesamten Produktionskosten ein Schilling pro produziertem Werkstück vereinbart. Auf Basis dieser Vereinbarung errechnete sich das Produktionskostenentgelt schließlich mit 92.794 S (US 54), welches allerdings nicht entrichtet, von Harald W***** aber auch nicht in Rechnung gestellt oder sonst eingefordert wurde. Weil Manfred W***** andererseits Schulden der Gl***** GesmbH im Ausmaß von insgesamt 477.600 S durch unmittelbare Zahlung an die Gläubiger der GesmbH beglich, nahm das Erstgericht eine deliktsspezifische Vermögensverringerung nur in der Höhe des Differenzbetrages zum Gesamtwert von 920.266,05 S, der sich aus dem Waren- und Verpackungsmaterialwert sowie den Lohnkosten zusammensetzt (US 32, 59), daher mit 442.666,05 S (= 32.169,79 EUR) an (US 79).

§ 156 StGB nennt als Tathandlungen die Verheimlichung, Beiseiteschaffung, Veräußerung oder Beschädigung von Vermögen sowie das Vorschützen oder die Anerkennung einer nicht bestehenden Verbindlichkeit und bedroht darüber hinaus jenen mit Strafe, der sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert; all dies unter der Voraussetzung, dass durch dieses Verhalten die Befriedigung wenigstens eines der Gläubiger vereitelt oder geschmälert wird. Vermögen ist somit alles, was dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung unterliegt, demnach als Mittel ihrer Befriedigung dient. Als Tatobjekt kommen daher nicht nur körperliche Sachen, sondern auch Rechte und Forderungen in Betracht, die auf exekutivem Weg oder durch Realisierung der Masse verwertbar sind (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 156 Rz 7).

Daraus folgt, dass zwar Arbeitskräfte eines Unternehmens nicht unter den Vermögensbegriff fallen, deren Überlassung an Dritte jedoch dann, wenn die dem Unternehmen durch die Weiterbeschäftigung erwachsenden Kosten das (allenfalls) vereinnahmte oder vereinbarte Entgelt nicht bloß unerheblich übersteigen und damit zwangsläufig zu einer Reduzierung des Vermögens des Unternehmens und somit zu einer Schmälerung des Befriedigungsfonds seiner Gläubiger führt, was als sonstige Vermögensverringerung iSd § 156 Abs 1 letzter Fall StGB zu beurteilen ist.

Dies gilt in gleicher Weise für die unentgeltliche oder unterpreisige Zurverfügungstellung anderer Produktionsmittel, hier der Betriebsstätte und der Maschinen auch dann, wenn diese selbst dem exekutiven Zugriff der Gläubiger nicht entzogen werden, ihre Erhaltung aber mit Kosten für das Unternehmen verbunden ist. Nach den getroffenen Feststellungen steht den dem schuldnerischen Unternehmen aufgelaufenen Lohnkosten von 509.932,54 S ein vereinbartes (aber nicht bezahltes) Produktionskostenentgelt von 92.794 S gegenüber, welches zwar bei Werthaltigkeit der Forderung einer exekutiven Verwertung zugänglich wäre, jedoch weder in Rechnung gestellt noch im Konkursantrag des Angeklagten Harald W***** als Aktivum ausgewiesen und damit iSd § 156 StGB verheimlicht wurde. Um die diesen Betrag übersteigenden Kosten wiederum, welche die Gl***** GesmbH zu tragen hatte, wurde das Vermögen dieses Unternehmens und damit der Befriedigungsfonds seiner Gläubiger zusätzlich verringert und somit in diesem Umfang das Delikt der betrügerischen Krida ebenfalls verwirklicht.

Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise findet ihre Bestätigung in den Anfechtungsbestimmungen der Konkursordnung (§§ 28, 39), denen zufolge - auf den gegenständlichen Fall bezogen, in welchem es den Beschwerdeführern darum ging, das Vermögen der Gl***** GesmbH zu verringern, um diese durch die WF***** bzw Manfred W***** möglichst günstig aus der Konkursmasse erwerben zu können - alle Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner in der dem anderen Teil - hier dem Drittangeklagten als Repräsentanten der WF***** - bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor Konkurseröffnung angefochten werden können und zum Ersatz dessen verpflichten, was durch die angefochtene Handlung dem Vermögen des Gemeinschuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Schöffengericht welches die beiden Angeklagten nach § 156 Abs 1 StGB, Harald W***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB, zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen von achtzehn Monaten (Harald W*****) und zwölf Monaten (Manfred W*****) verurteilte, wertete bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, als mildernd hingegen ihren bisher ordentlichen Lebenswandel und den allerdings unterschiedlich gewichteten Beitrag zur Wahrheitsfindung.

Zusätzliche Milderungsgründe vermögen die Angeklagten in ihren Berufungen, mit denen sie die Herabsetzung des Strafmaßes anstreben, nicht aufzuzeigen.

Ihr Vorbringen, den Tathandlungen sei die Intention zugrunde gelegen, "das Unternehmen der Gl***** oder zumindest den Produktionsbetrieb am Leben zu erhalten" und "einen weiteren gravierenden Schaden, der infolge der Auslistungen bei den Großabnehmern und infolge einer Zerschlagung des Unternehmens entstanden wäre, hintanzuhalten", setzt sich nachhaltig über den Schuldspruch hinweg, demzufolge dieses Vorhaben nur den Zweck hatte, der Gesellschaft Manfred W*****s zu Lasten der Gläubiger der Gl***** GesmbH Vorteile zu verschaffen. Dass in Verfolgung dieses Zieles auch Schulden der Gl***** GesmbH von Manfred W***** beglichen wurden, wurde bei Feststellung der Schadenshöhe ohnehin berücksichtigt.

Angesichts der im Wesentlichen vollständig erfassten und ausgewogen bewerteten Strafbemessungsgründe - der bei Manfred W***** (zu Unrecht) angenommene Erschwerungsgrund des Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen beruht auf einem offensichtlichen Schreib- oder Diktatfehler - bestand keine Veranlassung, die vom Schöffengericht schuldangemessen ausgesprochenen und bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen zu reduzieren.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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