OGH 11Os46/13v

OGH11Os46/13v16.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wancata als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus B***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Jänner 2013, GZ 031 Hv 147/12f-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus B***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 29. November 2012 in Wien dem Milad M***** fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe weggenommen, indem er die Trafikangestellte Sherin I***** durch Vorhalten einer mit einer Nadel versehenen Injektionsspritze bedrohte und sie mit den Worten: „Überfall! Gib mir das ganze Geld aus der Kassa!“ zur Herausgabe von Bargeld aufforderte und, nachdem diese die Trafik zwecks Herbeiholung von Hilfe verlassen hatte, 550 Euro aus der Kassenlade entnahm.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht mit dem Einwand fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Fremdheit der zugeeigneten Sachen prozessordnungswidrig die Konstatierung, wonach sich der Angeklagte durch Zueignung des Geldes unrechtmäßig bereichern wollte. Mit Blick auf das zur Verdeutlichung heranziehbare Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584) ist daraus auch die vermisste Urteilsannahme unzweifelhaft abzuleiten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19).

Aus welchem Grund trotz Bejahung der voluntativen Komponente der subjektiven Tatseite (US 4 f) zusätzliche Feststellungen zum - denknotwendig mitenthaltenen (RIS-Justiz RS0089034) - Täterwissen erforderlich sein sollen, erklärt die weitere Beschwerde nicht.

Ebenso verlässt die Subsumtionsrüge (Z 10) den (im festgestellten Sachverhalt gelegenen) Bezugspunkt materieller Nichtigkeit, indem sie trotz Referats der Konstatierungen, wonach der Angeklagte mit dem „einzigen Ziel“ handelte, „das Opfer durch Vorhalten der mit einer Nadel versehenen Einwegspritze (…) zu bedrohen“ (US 4), Urteilsannahmen zum Vorsatz in Bezug auf die Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB vermisst. Bleibt anzumerken, dass der Vorsatz das normative Tatbestandsmerkmal „Waffe“ iSd § 143 zweiter Fall StGB bloß in seinem sozialen Bedeutungsgehalt nach Art einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“, jedoch nicht dessen rechtliche Elemente, umfassen muss (vgl dazu 11 Os 40/12k).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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