OGH 11Os46/01

OGH11Os46/0126.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Jänner 2001, GZ 8 b Vr 1351/00-148, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, des Angeklagten sowie des Verteidigers Dr. Wabnegg, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Johann S***** der Verbrechen

der "teils versuchten, teils vollendeten" schweren Erpressung nach §§ 144 Abs l, 145 Abs 1 Z l und Abs 2 Z l, 15 StGB (A./) - gemeint: der jeweils mehrfach verwirklichten Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144, 145 Abs 2 Z 1 StGB (A./I./1.-3.), der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB (A./II./1. und 3.) sowie nach §§ 15, 144, 145 Abs 2 Z 1 StGB (A./II./2. und 4.),

des gewerbsmäßigen schweren Betruges, teilweise als Beteiligter nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 12 zweite Alternative StGB

(B./),

des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3, 130 vierter Fall StGB (C./),

der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und Abs 2 StGB (D./),

der "teils versuchten, teils vollendeten" schweren Nötigung nach §§ 105 Abs l, 106 Abs 1 Z l, 15 StGB (F./) - gemeint: des zweifach verwirklichten Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (F./I. und II.) und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (F./III.) - und

des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG (J./), sowie der Vergehen

der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs l, 84 Abs 3 StGB (E./),

der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (G./),

der Zuhälterei nach § 216 (nur gemeint:) Abs 2 StGB (H./) und

der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach §§ 15, 12 zweite Alternative, 289 StGB (i./)

schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28 Abs 1, 145 StGB zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe verurteilt sowie gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Johann S***** in Wien

A./ gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch gefährliche Drohung zu Handlungen, die diese oder einen Dritten am Vermögen schädigten

I./ genötigt, und zwar

1./ am 25. Juni 2000

a./ unter dem Eindruck unmittelbar zuvor zugefügter Verletzungen Karin E***** zur Übergabe von 5.000,-- S, welche diese mittels Servicekarte bei der Erste Bank behob;

b./ durch die Äußerung, wenn bis morgen 13.00 oder 14.00 Uhr Helga Schu***** nicht aus der Haft entlassen ist, passiere ihnen etwas, Johann M***** und Karin E***** zur Herausgabe von Schmuckstücken;

2./ am 26. Juni 2000 unter dem Eindruck der zu A./I./l./b./ angeführten Drohung Johann M***** und Karin E***** zur Übergabe von 10.000,-- S;

3./ im März 2000 Johannes Schl***** unter dem Eindruck der mehrfach geäußerten Drohung, er werde dessen Eltern Mitteilung betreffend das gegen diesen anhängige Strafverfahren wegen Vergewaltigung machen, zur Übergabe von rund 11.000,-- S;

II./ zu nötigen versucht, und zwar

1./ im Zeitraum von März bis Mai 2000 Johann M***** durch die Äußerung, er werde seine Kinder, seine Eltern und seine Lebensgefährtin Karin E***** erwürgen, sohin durch Drohung mit dem Tod, zur Überlassung der Wohnung und Abtretung der daran bestehenden Mietrechte an ihn;

2./ im Mai 2000 Karin E***** durch die Drohung, er werde ihre Schmuckstücke zerstören und in der Toilette hinunterspülen, zur Übergabe von 270.000,-- S;

3./ Ende Mai 2000 Felicitias F*****, Karin E***** und Tamara B***** durch die Äußerung, er werde ihre Familienangehörigen umbringen, sohin durch Drohung mit dem Tod, zur Übergabe von 10.000,-- S täglich;

4./ am 25. Juni 2000 Johann M***** unter dem Eindruck der diesem unmittelbar zuvor zugefügten Verletzungen zur Übergabe von Bargeld, welches dieser bei der Bank Austria mit seiner Servicekarte beheben sollte;

B./ mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Nachgenannte durch Täuschung über im Urteil näher beschriebene Tatsachen zu Handlungen verleitet (oder eine dritte Person dazu bestimmt), die diese oder andere in einem 25.000,-- S übersteigenden Wert am Vermögen schädigten, und zwar

I./ im Zeitraum von Juli bis Dezember 1999 Johann G***** zur Übergabe von insgesamt 70.000,-- S Bargeld und eines PKW Ford Sierra im Wert von 40.000,-- S;

II./ im Jänner 2000 Johannes Schl***** zur Übergabe von 30.000,-- S und eines PKW BMW 316;

III./ am 26. Juni 2000 Sonja Se***** dazu bestimmt, Angestellte der Bank Austria durch die Vorspiegelung, über das genannte Sparbuch verfügungsberechtigt zu sein, zur Auszahlung von 10.000,-- S zum Nachteil der Felicitas F***** zu verleiten;

C./I.-III./ vom 20. Mai bis 20. Juni 2000 teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Johannes Schl***** im Urteil genannten Personen drei Fahrräder im Gesamtwert von 14.200,-- S durch Aufbrechen von Sperrvorrichtungen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht weggenommen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

D./ am 25. Juni 2000 Johann M***** und Karin E***** unter dem Eindruck zuvor zugefügter Verletzungen, sohin durch gefährliche Drohung, außer den Fällen des § 201 StGB zur Vornahme und Duldung einer im Urteil näher beschriebenen geschlechtlichen Handlung genötigt, wobei die Genannten durch die Anwesenheit mehrerer weiterer Personen in besonderer Weise erniedrigt wurden;

E./ andere durch im Urteil näher beschriebene Tätlichkeiten vorsätzlich am Körper verletzt, wobei er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt beging, und zwar

I./1.-3./ im Zeitraum von März bis 20. Juni 2000 Johannes Schl***** in vier verschiedenen Angriffen, wodurch dieser ein Hämatom an den Hoden, zwei blutende Wunden oberhalb des linken Auges, eine Rissquetschwunde am Kopf und eine Wunde am rechten Oberarm erlitt;

II./ im Zeitraum von März bis 26. Juni 2000 in mehrfachen Angriffen Helga Schu*****, die eine Schnittwunde am rechten Bein, ein Hämatom und eine blutende Wunde am linken Knie sowie eine Schwellung im Gesicht erlitt;

III./1. und 2./ am 25. Juni 2000 Johann M*****, der eine blutende Wunde an der Unterlippe erlitt, sowie Karin E*****, die Schwellungen und Blutunterlaufungen unter dem linken Auge, am Nasenrücken, an der rechten Schläfe und der linken Brust erlitt;

F./ Nachgenannte mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu Handlungen und Unterlassungen, und zwar

I./ im Zeitraum von März bis 20. Juni 2000 Johannes Schl***** durch die Äußerung, er werde seinen Eltern Mitteilung über das gegen den Genannten anhängige Verfahren wegen Vergewaltigung machen, sohin durch Drohung mit Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung, und durch die unter E./1./ angeführten Handlungen zur Erbringung verschiedener Dienstleistungen genötigt;

II./ im Zeitraum von März bis 26. Juni 2000 Helga Schu***** durch die Äußerung, "gehöre sie nicht ihm, gehöre sie keinem", somit durch Drohung mit dem Tod, zur Abstandnahme von dem Vorhaben, ihn zu verlassen, genötigt;

III./ im Juni 2000 Karl und Franziska Schl***** durch gefährliche Drohung, nämlich die mehrfachen telefonischen Äußerungen, er werde ihr Haus anzünden, somit durch Drohung mit einer Brandstiftung, zu einer Handlung, nämlich der Preisgabe des Aufenthaltsortes des (richtig:) Johannes Schl***** zu nötigen versucht;

G./ Mitte Juni 2000 Johannes Schl*****, Johann M***** und Karin E***** in der Wohnung des Gerhard K***** widerrechtlich gefangen gehalten;

H./ mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht anderer Personen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch im Urteil näher beschriebene Handlungen

I./ im Zeitraum von März bis 26. Juni 2000 Helga Schu***** ausgebeutet, eingeschüchtert sowie ihr die Bedingungen zur Ausübung der Unzucht vorgeschrieben;

II./ im Frühjahr 2000 Karin E***** eingeschüchtert und auszubeuten versucht;

i./ im Zeitraum März bis 26. Juni 2000 Helga Schu***** durch die Äußerung, sie solle im Falle einer Anzeigeerstattung durch Johannes Schl***** bei der Polizei angeben, dass Schl***** versucht habe, sie zu vergewaltigen, indem er sie auf das Bett gezogen und ihr das Höschen zerrissen habe, dazu zu bestimmen versucht, vor einer Verwaltungsbehörde als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen;

J./ im Zeitraum März bis 26. Juni 2000 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er zumindest 150 Gramm Kokain an Johann M***** und Unbekannte weitergab.

Gegen den Schuldspruch (inhaltlich auch gegen die Maßnahme) richtet sich die formal auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Z 4) bezieht sich zum einen prozessordnungswidrig (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 1, 29) nicht auf in der Hauptverhandlung (sondern nur außerhalb mit Schriftsatz) gestellte Anträge (Zeugen Tamara Ba*****, Dr. K*****, Dr. Br*****, "Schwester M*****"), wobei der Angeklagte zudem auf die Zeugin Ba***** sodann ausdrücklich verzichtet hat (S 123 iVm 277/III), zum anderen bekämpft sie (inhaltlich Z 11) mit der - eine zu kurze Befundaufnahme behauptenden - Kritik an der Abweisung des Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Thematik des § 21 Abs 2 StGB unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichts, der zufolge das vorliegende Gutachten keine Mängel iSd §§ 125, 126 StPO aufweist (Mayerhofer aaO E 133 f).

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben sich die Tatrichter mit der Aussage des Zeugen Christian So***** hinreichend auseinandergesetzt (US 29 f); soweit die Beschwerde aus dessen Angaben andere Schlüsse gezogen haben will, bekämpft sie wiederum in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Art die Beweiswürdigung.

Zur auch in diesem Rahmen vorgetragenen Kritik (inhaltlich wiederum Z 11) an behaupteten Mängeln der Befundaufnahme des psychiatrischen Sachverständigen wird zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen. Das im Gutachten falsch zitierte Geburtsdatum des Angeklagten betrifft im Übrigen ebenso wenig einen für die Sache entscheidenden Umstand wie die exakte (vom Sachverständigen - dessen Version das Erstgericht denkmöglich und mängelfrei begründet folgte [S 503/III] - mit ungefähr einer Stunde angegebene [S 375/II], vom Angeklagten dagegen widersprüchlich mit zwei Minuten [S 383/II], sechs Minuten [S 387/II] und maximal zehn Minuten [S 101/III] behauptete) Dauer der Untersuchung.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, zum Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (i./) läge in Hinblick auf die in der Aufforderung des Angeklagten enthaltene Bedingung keine ausführungsnahe Handlung, demgemäß noch kein Versuch vor. Dies schlägt schon deshalb fehl, weil die vom Gesetz geforderte Ausführungsnähe beim Bestimmungsversuch nicht die Nähe zur Tat, sondern zur Bestimmung eines anderen zur Tat bedeutet (Fabrizy § 12 Rz 73, Hager/Massauer §§ 15, 16 Rz 35, 181, je in WK2).

Die Aufforderung an einen anderen, eine (näher konkretisierte) strafbare Handlung (nur) im Fall des möglichen, vom Willen des Auffordernden unabhängigen Eintritts einer bestimmten Bedingung zu begehen, stellt eine taugliche Bestimmungshandlung iSd § 12 zweiter Fall StGB dar. Wenn diese Aufforderung - wie hier - bereits an den Bestimmten gerichtet wurde, liegt demnach - solange die angesonnene Tat nicht vollendet wurde - versuchte Bestimmung zur strafbaren Handlung und nicht bloß eine straflose Vorbereitungshandlung vor.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) entbehrt mit der bloßen - ohne inhaltliche Argumentation vorgebrachten - Behauptung, dass die dem Angeklagten zur Last liegende Nötigung zum Nachteil des Johann Schl***** (F.I.) durch die Verurteilung wegen der (nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB qualifizierten) "in demselben Zeitraum" an dem Genannten verübten Körperverletzungen (E.I.1.-4.) "verdrängt" werde, mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds einer prozessordungsgemäßen Darstellung.

Im Übrigen ist nach stRsp (Leukauf/Steininger Komm3 § 83 RN 29 f mit Judikaturnachweisen, s auch Ratz in WK2 Vorbem §§ 28 - 31 Rz 58 ff; aM Schwaighofer in WK2 § 105 Rz 100) selbst dann echte Konkurrenz zwischen (auch leichter) Körperverletzung und Nötigung anzunehmen, wenn die Verletzung (wie hier zu E.I.) Folge der zur Nötigung (hier zu F.I.) verwendeten Gewalt war. (Leichte) Körperverletzung ist nämlich mit dem zur Verwirklichung einer Nötigung (neben gefährlicher Drohung) anwendbaren Begehungsmittel der Gewalt nicht typischerweise verbunden und weist auch keinen wesentlich geringeren Unwertgehalt auf, sodass von einer typischen Begleittat und demgemäß von Konsumtion nicht die Rede sein kann.

In sich widersprüchlich behauptet die Subsumtionsrüge weiters (soweit richtig: vgl Leukauf/Steininger Komm3 RN 26, Foregger/Fabrizy StGB7 Rz 7, je zu § 216) Erpressung könne mit Zuhälterei (hier zu H.II.) echt konkurrieren, daher (soweit nicht nachvollziehbar) verdränge im konkreten Fall die schwere Erpressung nach §§ 144 f StGB (hier zu A.I.) die Zuhälterei (hier zu H.II) nach § 216 StGB "im Wege der stillschweigenden Subsidiarität". Auch mit diesem - inhaltlich nicht begründeten und im Übrigen die Begriffe der Konkurrenzlehre (s dazu ausführlich Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28 - 31) völlig verkennenden - Vorbringen wird der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig geltend gemacht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung das Teilgeständnis, dass es teilweise beim Versuch blieb und die teilweise Sicherstellung der Beute als mildernd, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von sechs Verbrechen mit vier Vergehen, die Tatwiederholungen bei den Körperverletzungen, bei den schweren Nötigungen und bei der Zuhälterei.

Gegen den Strafausspruch richten sich die Berufungen der Staatsanwaltschaft Wien und des Angeklagten, letzterer bekämpft auch den Ausspruch über die Anstaltseinweisung.

Der Berufung des Angeklagten zuwider sind dessen Vorstrafen keineswegs bloß "zum Großteil lediglich geringfügig". Der Angeklagte wurde ua wegen überwiegend einschlägiger Straftaten bisher insgesamt bereits 12 mal zu Freiheitsstrafen (in der Gesamtdauer von über 12 Jahren) verurteilt. Auch von einem zuletzt ordentlichen Lebenswandel durch fast drei Jahre kann nicht die Rede sein, weil zwischen dem Vollzug seiner letzten Freiheitsstrafe (31. März 1998) und dem Beginn der gegenständlichen Delikte (Juli 1999) nur etwas mehr als ein Jahr lag. Das Teilgeständnis wurde - entgegen den Berufungsausführungen - vom Erstgericht im richtigen Umfang berücksichtigt (US 28, 35). Dass sich die gravierendsten Taten im "Rotlichtmilieu" abgespielt und außerhalb desselben kein Aufsehen erregt hätten, ist dem Angeklagten nicht als mildernd zugute zu halten. Der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, wurde vom Schöffengericht ohnehin als mildernd gewertet; die Berufungsbehauptung, dass die Verbrechen der schweren Erpressung und der schweren Nötigung "großteils im Versuchsstadium geendet" hätten, ist aktenwidrig. Die Bereitschaft zur Schadensgutmachung stellt keinen Milderungsgrund dar (Leukauf/Steininger Komm3 § 34 RN 23).

Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist zwar dahin formell im Recht, dass zusätzlich auch die mehrfache Wiederholung der Erpressungen erschwerend wirkt. Der weiters reklamierte Erschwerungsgrund, der Angeklagte habe seine Opfer durch längere Zeit körperlichen und seelischen Qualen ausgesetzt, kann jedoch aus den Urteilsannahmen nicht abgeleitet werden, zumal dies beim Verbrechen der schweren Erpressung ein eigener Qualifikationsgrund wäre (§ 145 Abs 1 Z 2 StGB), der von den Tatrichtern aber nicht angenommen wurde.

Ungeachtet dieser geringfügigen Korrekur der Strafzumessungsgründe entspricht die vom Errstgericht gewählte Sanktion einer neunjährigen Freiheitsstrafe (bei einer infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StGB möglichen Höchststrafe von 15 Jahren) dem gravierenden Unrechtsgehalt der Taten und der Täterpersönlichkeit und bedarf keiner Korrektur in die eine oder andere Richtung.

Soweit die Berufung des Angeklagten auch die für die Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB ausschlaggebende Gefährlichkeitsprognose mit der neuerlichen bloßen Behauptung, der Angeklagte sei vom Sachverständigen nur 5 bis 10 Minuten untersucht worden, bekämpft, übersieht sie, dass sich das Schöffengericht hiezu nicht nur auf das Gutachten dieses Experten stützte (dessen Angaben es - wie bereits ausgeführt - zulässiger Weise auch hinsichtlich der tatsächlichen Dauer der Untersuchung von rund einer Stunde folgte [S 375 und 503/II]), sondern - ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik und mängelfrei - insbesondere auch das Vorleben und die zahlreichen gegenständlichen Taten des Angeklagten innerhalb eines kurzen Zeitraums in seine Erwägungen mit einbezogen hat. Gegen die Prognose der Tatrichter bestehen daher keine Bedenken, weshalb auch die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB zu Recht erfolgte.

Den Berufungen war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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