Spruch:
Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. November 1989, GZ 2 c E Vr 4.621/89-43, mit dem vom Widerruf der bedingten Nachsicht der mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 13.November 1985, GZ 2 U 1.964/85-4, ausgesprochenen (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 53 Abs. 2 StGB, 494 a Abs. 7 StPO. Dieser Beschluß und alle darauf beruhenden Verfügungen werden aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit dem rechtskräftigen Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 13.November 1985, GZ 2 U 1.964/85-4, wurde der am 11.Juni 1952 geborene Kraftfahrer Mircea M*** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 Abs. 1 StGB (aF) schuldig erkannt und - unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.Juli 1985, GZ 2 e E Vr 4.798/85-65, mit welchem über ihn wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB eine bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verhängt worden war - zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt.
Das Strafbezirksgericht Wien sah diese Freiheitsstrafe mit Beschluß vom 14.März 1989, GZ 2 U 1.964/85-15, endgültig nach. Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. November 1989, GZ 2 c E Vr 4.621/89-43, wurde Mircea M*** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Vollziehung dieser Strafe sah das Gericht abermals unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nach. Unter einem nahm der Einzelrichter vom Widerruf der bedingten Nachsicht der mit dem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 13. November 1985, GZ 2 U 1.964/85-4, verhängten Freiheitsstrafe Abstand und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Beschluß steht mit dem Gesetz (§ 53 Abs 2 StGB; § 494 a Abs. 7 StPO) nicht im Einklang, weil die Strafe im Zeitpunkt der Verlängerung der Probezeit bereits endgültig nachgesehen war. Auch wenn das Strafbezirksgericht Wien die Voraussetzungen für eine endgültige Nachsicht der von ihm verhängten Strafe mangels Kenntnis des bereits anhängigen neuerlichen Strafverfahrens zum AZ 2 c E Vr 4.621/89 (vorher 2 c E Vr 10.111/87) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu Unrecht bejaht hatte, konnte eine für den Verurteilten nachteilige Maßnahme, wie sie die Verlängerung der Probezeit darstellt, nicht mehr getroffen werden (vgl. ÖJZ-LSK 1979/137).
Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und wie im Spruch zu erkennen.
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