Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten B***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch die Verurteilung des Theo K***** enthält (vgl 11 Os 141/06d und 11 Os 128/07v), wurde Robert B***** (nach Urteilsangleichung - ON 50 - nunmehr) des Verbrechens des Raubes nach § 142 (ergänze: Abs 1 vgl SSt 55/68) Abs 2 StGB (I) sowie der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB (II 1) und der versuchten Nötigung §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II 2) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahrens von Bedeutung - am 2. August 2006 in Steyr
I) mit Theo K***** als Mittäter dem Konrad M***** mit Gewalt gegen
dessen Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 81 StGB), indem sie diesen in sein Wohnhaus drängten, eine von ihm zugehaltene Tür aufdrückten, ihm Kniestöße versetzten, den Arm verdrehten, ihn am Hals erfassten und gegen eine Wand drückten, sowie dadurch, dass sie drohten, zuzuschlagen, wenn er sie anlügen würde, eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Geldbörse mit ca 75 Euro Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, sich durch die Zueignung des Geldbetrages unrechtmäßig zu bereichern;
II)
- 1. ...
- 2. ...
Nur gegen den Schuldspruch I wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Rechtliche Beurteilung
Der Verfahrensrüge (Z 3), verkündet worden sei ein Schuldspruch nach § 142 Abs 2 StGB, schriftlich ausgefertigt jedoch einer nach § 142 Abs 1 StGB, wurde durch Protokollsergänzung (S 227a f) und Urteilsangleichung (ON 50) der Boden entzogen.
Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) entgegen setzte sich das Erstgericht mit den auf ein Zurechtweisen M*****s durch B***** (wegen angeblicher sexueller Belästigung von Mädchen) hinweisenden Beweisergebnissen auseinander (US 9) und wertete dies als (einleitenden) Vorwand zur Einschüchterung. Dabei war es zur gesonderten Erörterung der Aussage M*****s, B***** habe sich „zuerst um die Brieftasche gar nicht gekümmert" (S 15, 217), nicht verpflichtet (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), weil dies dem unmittelbar darauf folgenden Raubvorsatz nicht entgegensteht (US 8, 9 und 11). Kein Widerspruch im Sinne von Z 5 dritter Fall kann zwischen Spruch („dass sie diesen in sein Wohnhaus drängten, eine von ihm zugehaltene Tür aufdrückten, ihm Kniestöße versetzen, den Arm verdrehten, ihm am Hals erfassten und gegen eine Wand drückten") und Entscheidungsgründen („sie ergriffen dann M***** und hielten ihn mit den Händen fest, traten auch mit den Knien auf ihn ein") erblickt werden, schließen einander diese Formulierungen doch keineswegs aus. Nur dies jedoch würde Nichtigkeit begründen (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 45).
Die Annahme des Versetzens von Kniestößen ist nicht unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), weil sich die Tatrichter zum Hergang des Raubes auf die Angaben des Opfers stützten (US 7), aus dessen in der Hauptverhandlung vorgekommenen (S 226) Aussage vor der Polizei (S 35) genau dies hervorgeht.
Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) versagt angesichts der Gesamtbetrachtung der Urteilsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19).
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die - im Übrigen durch Feststellungen in den Entscheidungsgründen nicht gedeckte (US 6) - Annahme im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), der Raub sei (auch) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) begangen worden (US 2), mit der bloßen Drohung eines „Zuschlagens" nicht begründet werden kann (Eder-Rieder in WK² § 142 [2006] Rz 32; jüngst 12 Os 88/07v), was sich aber zufolge der Konstruktion des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB als alternativer Mischtatbestand (SSt 57/3), der festgestellten, zum Gewahrsamsübergang führenden Gewaltausübung (US 6) und den aktuellen Strafzumessungsgründen (US 11) nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt (Eder-Rieder in WK² § 142 [2006] Rz 37).
Die Rüge des ersichtlich auf einen Schreibfehler zurückzuführenden Widerspruches, wer von den beiden Räubern aktuell M***** die Geldbörse aus der Bauchtasche nahm (US 6), betrifft bei der festgestellten Mittäterschaft (US 6, 11) keine entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 443; Fabrizy in WK² § 12 Rz 26). Diese Mittäterschaft (US 6) hat das Erstgericht dem Beschwerdevorwurf entgegen auch ohne Verstoß gegen das Willkürverbot (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) begründet (US 11). Aus welchem Grund der Rechtsmittelwerber (trotz Nichtvorliegens aktueller Geldnot) den Raub beging (nach US 9, um sich weiteres Trinken zu finanzieren), ist als Motiv weder für die Schuld- noch die Subsumtionsfrage von Bedeutung. Undifferenziert aus Z 9 lit a und Z 10 rügt der Nichtigkeitswerber die Nichtunterstellung des Faktums I unter § 142 Abs 2 StGB. Dieses Vorbringen ist infolge der Urteilsangleichung (s oben) obsolet geworden.
Die - nominell auch aus Z 5 erhobene - Behauptung fehlender Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz des Angeklagten B***** übergeht die Ausführungen US 8, 9 und 11, die in ihrer Gesamtheit - unter interpretativer Bedachtnahme auf den Urteilsspruch (US 2) - erkennen lassen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), dass die Tatrichter vom bereits bei Gewalteinsatz vorhandenen Vorsatz des Beschwerdeführers ausgingen, sich und seinen Mittäter durch die Geldwegnahme unrechtmäßig zu bereichern.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)