OGH 11Os43/04

OGH11Os43/0425.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Selim Z***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 erster und vierter Fall, § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Selim Z***** und Faton T***** sowie die Berufungen der Angeklagten Nezir L***** und Shemsedin S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 12. Februar 2004, GZ 20 Hv 5/04z-254, weiters über die Beschwerden der Angeklagten Z***** und T***** gegen den unter einem ergangenen Beschluss nach § 494a StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten Z***** und T***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch weitere rechtskräftige Schuld- und Freisprüche mehrerer Angeklagter enthält, wurden Selim Z***** und Faton T***** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 erster und vierter Fall, § 15 StGB, teilweise als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt.

Danach hat Faton T***** (neben im Urteil enthaltenen weiteren 15 von der Nichtigkeitsbeschwerde unbemängelt gebliebenen Diebstahlsfakten) zu II 1 des Schuldspruchs am 22. Oktober 2003 in Bergheim im Zusammenwirken mit anderen Tätern Karin H***** Münzgeld im Wert von ca. 50 Euro durch Aufbrechen der Eingangstür zum Friseursalon "H*****" weggenommen, wobei er nach den Urteilskonstatierungen (US 19) gemeinsam mit dem Angeklagten L***** Aufpasserdienste leistete, während die Angeklagten Z***** und Z***** den Einbruchsdiebstahl unmittelbar ausführten.

Gegen das Urteil richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Selim Z***** und jene auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützte des Angeklagten Faton T*****.

Rechtliche Beurteilung

Die Sanktionsrüge (Z 11) des Angeklagten Z***** macht mit der Behauptung, der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 6 StGB sei trotz in seine Richtung weisender Indizien nicht herangezogen worden, nur einen Berufungsgrund geltend (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 705). Der Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten T***** zuwider hat das Schöffengericht die zum Faktum II 1 abschwächenden Angaben des Angeklagten L***** vor Gericht nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern seinen sicherheitsbehördlichen Depositionen (S 431/II) einen höheren Stellenwert beigemessen (US 20).

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) dieses Angeklagten vermag mit der der Sache nach aufgestellten, mit empirischen Erkenntnissen jedoch nicht in Einklang stehenden Behauptung, Aufpasserdienste seien nicht möglich, wenn man in einem PKW sitze und den exakten (aber jedenfalls in der Nähe befindlichen) Tatort eines Einbruchdiebstahls nicht kenne, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Feststellungen zu II 1 zu erzeugen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.

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