Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Die 'Berufung wegen Schuld' wird zurückgewiesen.
Der Berufung des Angeklagten gegen das Strafausmaß wird dahin Folge gegeben, daß die verhängte Strafe unter Bedachtnahme gemäß den § 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Groß-Enzersdorf vom 10. März 1983, GZ U 336/82-10, auf 13 (dreizehn) Monate und 20 (zwanzig) Tage herabgesetzt wird.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3.April 1955 geborene (zuletzt beschäftigungslose) Josef A des Verbrechens des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil er am 13.Oktober 1982
(bzw am 29.September 1982; vgl AS 9, 13) in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der BANK B C D E AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, ein 'zahlungswilliger und zahlungsfähiger' Darlehensnehmer zu sein, zur Zuzählung eines Darlehens im Betrage von 105.000 S verleitete, wodurch das genannte Bankinstitut einen Vermögensschaden in dieser Höhe erlitt.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er ausdrücklich nur auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9
lit a StPO stützt.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß die Urteilskonstatierungen in der Frage der Zahlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Täuschungshandlungen (am 29.September 1982; AS 9, 13) einen Widerspruch enthalten. Denn die Feststellung, er habe unter Vorspiegelung (auch) seiner Zahlungsfähigkeit (AS 79; 81) Angestellte der F B C D E AG über Tatsachen getäuscht und zu der die Bank am Vermögen schädigenden Zuzählung des Darlehens von 105.000 S verleitet, steht in unlösbarem logischen Widerspruch zu der Annahme, seine 'Zahlungsfähigkeit sei rein objektiv gesehen auf Grund seines (damaligen) Einkommens gegeben gewesen' (AS 85). Dessen ungeachtet ist aber das Urteil nicht mit einem Nichtigkeitsgrund (nach dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO) behaftet, weil der Schöffensenat in der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck brachte, daß er die den (objektiven) Tatbestand des Betruges verwirklichende Täuschung über Tatsachen ausschließlich in der Vorspiegelung der (tatsächlich nicht vorhandenen) Zahlungswilligkeit erblickte (AS 85) und demgemäß der Frage der Zahlungsfähigkeit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zumaß.
Mit dem weiteren Einwand, dem Urteil sei auch nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte bei Abschluß des Kreditvertrages seine Zahlungswilligkeit vorgetäuscht habe, setzt sich der Beschwerdeführer über die dieser Behauptung widersprechenden Urteilsannahmen hinweg. Denn aus der Urteilskonstatierung, der Beschwerdeführer habe sich im Kreditvertrag 'unter Vorspiegelung' seiner Zahlungswilligkeit verpflichtet, das Darlehen ab 5.Dezember 1982 in 60 Monatsraten zu je 2.369,50 S abzustatten (AS 81), ergibt sich im Zusammenhalt mit den übrigen bezughabenden Urteilsausführungen (vgl insbes AS 85), daß der Schöffensenat - dem Beschwerdevorbringen zuwider - davon ausging, der Angeklagte habe durch sein schlüssiges Verhalten die Bankangestellten über seine wahren Absichten in Irrtum geführt und sei tatsächlich nicht gewillt gewesen, die vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung einzuhalten. Diesbezüglich entbehrt daher die Rechtsrüge, die ein Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt erfordert, der gesetzmäßigen Darstellung.
Aber auch soweit der Beschwerdeführer seinen Schädigungsvorsatz im Zeitpunkt der Begehung des Betruges in Abrede stellt und behauptet (AS 90), das Erstgericht treffe 'zur subjektiven Seite' lediglich auf den Zeitpunkt seiner nachträglichen 'Sorglosigkeit bei der Rückzahlung' des Darlehens bezogene Konstatierungen, u.a. 'daß er den Eintritt der Schädigung der Bank für möglich hielt und sich damit abfand' (AS 82), hält er neuerdings nicht am gesamten Urteilssachverhalt fest. Denn der Schöffensenat konstatierte des weiteren ausdrücklich (AS 84), daß 'die Schädigung der Bank vom Angeklagten schon von allem Anfang an bedacht und beschlossen und zumindest billigend in Kauf genommen, wenn nicht sogar absichtlich herbeigeführt worden war'. Die Nichtigkeitsbeschwerde läßt sohin auch hier unter dem Gesichtspunkt des angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, der den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem Gesetz verlangt, eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war darum zu verwerfen.
Die vom Angeklagten ausgeführte 'Berufung wegen Schuld' war als im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig zurückzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber sei der Beschwerdeführer zu seinem in dieser 'Schuldberufung' enthaltenen, die Urteilskonstatierungen, wonach 'ab November 1982' auf seinem Gehaltskonto 'keine weiteren Eingänge oder sonstigen wesentlichen Kontobewegungen zu verbuchen waren' (AS 92; 82) und er zwei Jahre lang für die Bank unerreichbar blieb (AS 93; 82 ff), bemängelnden Vorbringen auf die handschriftlichen Ausbesserungen durch den Vorsitzenden des Schöffensenates im Hauptverhandlungsprotokoll (AS 70) und auf seine eigenen Angaben vor der Gendarmerie (AS 17, 23, 24) sowie seine Verantwortung in der Hauptverhandlung (AS 67) verwiesen. Das Schöffengericht verhängte über Josef A nach dem § 147 Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es das mehrfach einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten sowie den raschen Rückfall als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das teilweise Tatsachengeständnis, die 'Leichtfertigkeit der Bank' sowie die relativ geringfügige überschreitung der Wertgrenze von 100.000 S als mildernd. Mit seiner Berufung begehrt Josef A die Herabsetzung der Freiheitsstrafe im Wege der außerordentlichen Strafmilderung nach dem § 41 StGB und die Gewährung bedingter Strafnachsicht nach dem § 43 StGB
Der Berufung kommt im Ergebnis teilweise Berechtigung zu. Das Schöffengericht unterließ es, gemäß den § 31 und 40 StGB auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes Groß-Enzersdorf vom 10.3.1983, GZ U 336/82-10, Bedacht zu nehmen, mit welchem über Josef A wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs 1 und 4 StGB eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 200 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verhängt worden war. Da auch bei gemeinsamer Aburteilung eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten dem Unrechtsgehalt der Tathandlungen und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten angemessen gewesen wäre, setzte der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall die vom Erstgericht verhängte Strafe auf 13 Monate und 20 Tage herab.
Der Berufung des Angeklagten war daher - allerdings nur unter diesem Gesichtspunkt - Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen:
Eine außerordentliche Strafmilderung oder die Gewährung bedingter Strafnachsicht kamen schon im Hinblick auf das belastete Vorleben des Berufungswerbers und das Fehlen jeder günstigen Prognose nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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