Rechtssatz
Die Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens an den Gesellschafter hat eine Verringerung des Haftungsfonds der Gläubiger zur Folge, weil solcherart das zur Verfügung stehende Vermögen der Gesellschaft reduziert wird, ohne dass damit - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - eine im Zeitpunkt der Kridasituation zu Recht bestehende Forderung beglichen wird. Der Vermögensstatus wird daher zu Lasten der Gläubiger der Gesellschaft wirklich verringert. Ein diese Transaktion vorsätzlich bewirkender Geschäftsführer einer GmbH verantwortet somit den Tatbestand der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB und nicht jenen der Begünstigung eines Gläubigers nach §§ 158 Abs 1, 161 StGB.
14 Os 82/09d | OGH | 26.01.2010 |
Vgl auch; Bem: Hier: Verrechnungen gegen - der Rückzahlungssperre unterliegende (§ 14 Abs 1 EKEG) - eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen. (T1) |
11 Os 95/18g | OGH | 16.10.2018 |
Auch; Beisatz: Erforderlich sind Feststellungen zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung (vgl § 14 EKEG) und solche zum Ausschluss der Fälle des § 3 Abs 1 EKEG. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20021001_OGH0002_0110OS00041_0200000_001
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