Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten Zoran S***** und Ertugrul U***** auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden u.a. Zoran S***** und Ertugrul U***** wegen Raubes sowie anderer Delikte schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB sowie unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG - bei Ertugrul U***** gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 3 StGB auch in gleichzeitiger Straffestsetzung im Verfahren AZ 18 a U 27/90 des Jugendgerichtshofes Wien - zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Die vom alleinigen Beschwerdeführer U***** lediglich gegen die nachträgliche Straffestsetzung eingewendete Nichtigkeit (§ 281 Abs. 1 Z 11, zweiter und dritter Fall, StPO) einer offenbar unrichtigen Beurteilung von für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen bzw eines unvertretbaren Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung setzt jeweils eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Sinn eines Überschreitens des bei der Entscheidung über die Straffrage bestehenden Ermessensspielraums voraus (RZ 1989/65 u.a.). Die - nicht näher konkretisierten - Einwendungen der Nichtigkeitsbeschwerde gegen die erstgerichtliche Bejahung der Voraussetzungen des nachträglichen Strafausspruches (§§ 15, 16 JGG) betreffen jedoch keine Überschreitung des Ermessens, sondern stellen sich der Sache nach bloß als Berufungsvorbringen dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Ertugrul U***** sowie des Zoran S***** (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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