OGH 11Os34/23v

OGH11Os34/23v13.6.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mair als Schriftführerin in der Strafsache gegen A* S* und eine Angeklagte wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 erster Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten A* S* und T* S* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 10. Oktober 2022, GZ 22 Hv 30/22k‑51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00034.23V.0613.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden (die seinerzeitigen Eheleute) A* S* und T* S* jeweils (in Bezug auf die * 2008 geborene Tochter der Letzteren und Stieftochter des Ersteren, * H*, begangener strafbarer Handlungen, nämlich) jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und eines solchen Verbrechens nach § 206 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (A I und B I 1) sowie jeweils mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (A II und B I 2) und der pornographischen Darstellung Minderjähriger, und zwar jeweils eines solchen Vergehens nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB (A III 1 und B II 1), weiters A* S* eines solchen Vergehens nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB (A III 2) und T* S* eines solchen Vergehens nach § 207a Abs 1 Z 1 und 2 StGB (B II 2), schuldig erkannt.

[2] Danach haben in T*

(A) A* S*

(I) vom Dezember 2020 bis zum August 2021 mit * H*, somit einer unmündigen Person, in einer Vielzahl von Angriffen den Beischlaf und diesem gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er abwechselnd Anal‑ und Vaginalverkehr an ihr vornahm, seine Finger oder Gegenstände in ihre Scheide und in ihren Anus einführte sowie Oralverkehr von ihr an sich vornehmen ließ, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der Genannten, nämlich eine (im Urteil näher beschriebene) posttraumatische Belastungsstörung, zur Folge hatten,

(II) durch die zu A I beschriebenen Tathandlungen jeweils mit seinem Stiefkind eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder von diesem an sich vornehmen lassen, sowie

(III) im Frühling 2021 pornographische Darstellungen einer minderjährigen Person, nämlich wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an * H*, somit einer unmündigen Person (§ 207a Abs 4 Z 1 StGB),

(1) hergestellt, indem er mit seinem Mobiltelefon die Ausführung einer der vom Schuldspruch A I umfassten Taten (Vornahme von Analverkehr an * H*) filmte, und

(2) besessen, indem er eine – von T* S* durch filmische Aufnahme mit seinem Mobiltelefon hergestellte (B II 2) – Videodatei, welche die Ausführung einer weiteren der vom Schuldspruch A I umfassten Taten (Vornahme von Vaginalverkehr an * H*) zeigt, auf seinem Mobiltelefon gespeichert hielt, ferner

(B) T* S*

(I 1) vom Dezember 2020 bis zum August 2021 (richtig) zu strafbaren Handlungen des A* S* beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem sie die Ausführung seiner zu A I beschriebenen Taten teils durch Unterlassen deren Verhinderung entgegen der ihr als Mutter des Opfers zukommenden Erfolgsabwendungspflicht (§ 2 StGB), teils durch aktives Heranführen des Opfers an den Genannten (US 9 f) förderte, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der * H*, nämlich eine (im Urteil näher beschriebene) posttraumatische Belastungsstörung, zur Folge hatten, weiters

(I 2) durch die zu B I 1 beschriebenen Verhaltensweisen (richtig) dazu beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), dass A* S* geschlechtliche Handlungen an seinem Stiefkind (ihrem Kind) vornahm oder von diesem an sich vornehmen ließ, sowie

(II) im Frühling 2021 pornographische Darstellungen einer minderjährigen Person, nämlich wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an * H*, somit einer unmündigen Person (§ 207a Abs 4 Z 1 StGB),

(1) hergestellt, indem sie zur Ausführung der vom Schuldspruch A III 1 umfassten Tat des A* S* dadurch beitrug (§ 12 dritter Fall StGB), dass sie ihm, während er an * H* den Analverkehr vornahm (A I), sein Mobiltelefon übergab, sodass er dies filmen konnte, sowie

(2) hergestellt und A* S* (gemeint) überlassen, indem sie mit dessen Mobiltelefon die Ausführung einer seiner vom Schuldspruch A I umfassten Taten (Vornahme von Vaginalverkehr an * H*) filmte, die betreffende Videodatei darauf speicherte und ihm das Mobiltelefon sodann übergab.

Rechtliche Beurteilung

 

[3] Dagegen richten sich die jeweils auf Z 4 und 5a, von T* S* auch auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A* S*:

[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden folgende in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen (ON 50 S 45 ff):

[5] Die Anträge (ON 50 S 40 f) auf zeugenschaftliche Vernehmung

- der * So* zum Beweis dafür, „dass sie eine Vertrauensperson“ des Opfers war und „auch mit diese[m] über das Thema Social Media (Instagram) und sexuelle Themen gesprochen hat, nicht aber über die angeklagten Taten“,

- der * K* zum Beweis dafür, „dass das Opfer ein derartig gutes Vertrauensverhältnis zu ihr gehabt hat, dass sie ihr vom 'ersten Mal' erzählt hat, nicht aber von den angeklagten Taten“,

- der * A*, der * Son* und (der mütterlichen Großeltern des Opfers, nämlich) der G* Ho* und des A* Ho* jeweils zum Beweis dafür, „dass sie während des Tatzeitraumes mehrfach in den Wohnräumlichkeiten der Familie S* waren bzw. diese gemeinsam bei ihnen waren und eigene Wahrnehmungen zum Verhältnis der Tochter zu den Eltern haben“ sowie

- der Mag. * M*, „ehemalige Mitarbeiterin der Institution 'Mo*', welche in den Jahren 2016 und 2017 unterstützend in der Familie S* tätig war“, zum Beweis dafür, „dass sie die beiden Angeklagten damals schon davor gewarnt hat, dass sich der vermeintliche Vorfall mit dem [Stief‑]Großvater derartig in der Psyche der Tochter manifestieren könnte, dass es in der Pubertät zu Schwierigkeiten mit der Tochter kommen könne“,

ließen nicht erkennen, inwieweit das jeweils genannte Beweisthema für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollte (siehe aber RIS‑Justiz RS0118444).

[6] Gleiches gilt, soweit die Vernehmung all dieser Personen als Zeugen überdies zum Beweis dafür beantragt wurde, dass „das Verhältnis des Opfers zu den beiden Angeklagten vor und während des vermeintlichen Tatzeitraumes normal und nicht gestört war“.

[7] Soweit sie zum Beweis dafür gestellt wurden, dass „die angeklagten Taten“ „nicht begangen wurden“ und „nicht stattgefunden haben“, machten die Anträge nicht deutlich, weshalb die genannten Personen über Wahrnehmungen verfügen sollten, auf deren Grundlage die Begehung der (vom Schuldspruch umfassten) Taten ausgeschlossen gewesen wäre (siehe aber RIS‑Justiz RS0099453).

[8] Entsprechendes gilt für den Antrag auf „ein aussagepsychologisches Gutachten“ zum Beweis dafür, dass „die Aussage“ des Beschwerdeführers „der Wahrheit entspricht und derartige Vorfälle nicht passiert sind und dementsprechend keine Straftaten“ des Beschwerdeführers „gegeben sind“.

[9] Die mit dem Antragsvorbringen angesprochene Überzeugungskraft von Personalbeweisen (hier der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers) obliegt der Beurteilung durch das Gericht (§ 258 Abs 2 StPO), wobei nur ausnahmsweise die Hilfestellung eines Sachverständigen in Betracht kommt (RIS‑Justiz RS0120634 und RS0097733 [insbesondere T3]). Ein solcher Ausnahmefall (dazu eingehend mwN Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 126 Rz 5) wurde nicht dargetan.

[10] Zur Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit sowie zur Glaubhaftigkeit der (den Beschwerdeführer im Sinn des Anklagevorwurfs belastenden) Aussagen des Opfers wiederum lag zum Zeitpunkt der Antragstellung ein – dem Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers nachteiliges – Gutachten einer vom Gericht beigezogenen (§ 126 Abs 1 StPO) psychologischen Sachverständigen bereits vor (ON 50 S 20 ff iVm ON 26.2). Diese zu befragen hatte der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung Gelegenheit (ON 50 S 25 ff). Das Gutachten eines weiteren Sachverständigen (zu demselben Beweisthema) hätte daher nur durch Aufzeigen von – auch bei der Befragung nicht beseitigten – Mängeln im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO unter der Sanktion des § 281 Abs 1 Z 4 StPO erwirkt werden können (RIS‑Justiz RS0115712 [insbesondere T10], RS0117263 [insbesondere T18]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 351 und 373).

[11] Durch Befragung nicht beseitigte Mängel im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO wurden mit dem Antrag auf „Einholung eines psychologischen bzw. psychiatrischen Gutachtens zur Psyche des Opfers“ zum Beweis dafür, „dass ähnlich wie bei der Mutter ein Borderline Syndrom feststellbar ist, auch wenn es vorerst, so wie die Sachverständige gesagt hat nicht endgültig, aber zumindest eine Entwicklungsstörung in diesem Punkt besteht“, was für die „Aussagefähigkeit bzw. die Glaubwürdigkeit“ des Opfers von „Relevanz“ sei, jedoch gerade nicht aufgezeigt.

[12] Er begehrte vielmehr – inhaltlich – nur eine Überprüfung der vorliegenden Expertise in der Hoffnung auf ein ihm günstigeres Ergebnis. Solcherart zielte der Antrag – im Stadium der Hauptverhandlung unzulässig – auf Erkundungsbeweisführung ab (RIS‑Justiz RS0117263 [T17]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 351).

[13] Mit Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses entfernt sich die Rüge vom Prüfungsmaßstab des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0116749 und RS0121628 [T1]).

[14] Das die Anträge ergänzende Beschwerde-vorbringen hat angesichts des aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RIS‑Justiz RS0099618).

[15] Ihre den Schuldspruch tragenden Feststellungen (US 7 bis 12) erschlossen die Tatrichter vor allem aus der Zeugenaussage * H*, die sie, in Übereinstimmung mit dem erwähnten – vom Gericht als schlüssig und nachvollziehbar beurteilten – aussagepsychologischen Sachverständigengutachten, als glaubhaft ansahen. In den Angaben der Zeugin * Z*, einer Schulfreundin des Opfers, der sich dieses anvertraut habe, erblickten sie für ihre Einschätzung von der Überzeugungskraft dessen belastender Aussagen (bloß) eine zusätzliche Stütze. Die leugnende Verantwortung der beiden Angeklagten dagegen verwarfen sie – auf der Basis eingehender Plausibilitätserwägungen – als unglaubhaft (US 12 bis 24).

[16] Der Beschwerde (nominell Z 5a) zuwider hat das Erstgericht „Widersprüche“ zwischen den Angaben der genannten Zeuginnen zur – ohnedies keinen entscheidenden Aspekt berührenden – Frage, wann das Opfer Z* von den sexuellen Übergriffen ihres Stiefvaters Mitteilung gemacht habe (siehe dazu US 20 f), keineswegs „übergangen“ (der Sache nach Z 5 zweiter Fall). Ebenso wenig sinddie dargestellten tatrichterlichen Schlussfolgerungen „willkürlich“ (der Sache nach Z 5 vierter Fall).

[17] Die weitere Rüge releviert (vom Erstgericht erwogene – US 21) Beweisergebnisse, wonach Polizeibeamte auf den – nach Durchsicht (ohne computerforensische Untersuchung) sogleich wieder ausgefolgten, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung aber nicht mehr greifbaren – Mobiltelefonen der beiden Angeklagten jene Videodateien, auf die sich die Schuldsprüche A III und B II beziehen, nicht vorgefunden haben. Damit weckt sie beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken (Z 5a) gegen die Richtigkeit einer dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsache (zum diesbezüglichen Prüfungsumfang RIS-Justiz RS0118780).

[18] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Z (5 oder) 5a des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS‑Justiz RS0102162).

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten T* S*:

[19] Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert, das Erstgericht sei einem (angeblich) in der Hauptverhandlung gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Ladung und Vernehmung der Mag. * M* als Zeugin nicht nachgekommen.

[20] Sie versäumt bereits die zur prozessförmigen Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes erforderliche (RIS‑Justiz RS0124172) Bezeichnung der Fundstelle des behaupteten Antrags innerhalb des – umfangreichen – Protokolls über die Hauptverhandlung (ON 50).

[21] Sollte der – wirksam nur für den Mitangeklagten gestellte – Antrag dessen Verteidigers auf zeugenschaftliche Vernehmung der Genannten (ON 50 S 40 f) gemeint sein, wird insoweit nicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin (oder deren Verteidiger) in der Hauptverhandlung unmissverständlich erklärt hätte (vgl RIS‑Justiz RS0119854), sich diesem Antrag anzuschließen.

[22] Die Feststellungen zur Kausalität der von den Schuldsprüchen A I und B I 1 umfassten Taten für die beim Opfer konstatierte posttraumatische Belastungsstörung (US 11 und 12) stützten die Tatrichter auf ein – von der Beschwerdeführerin unbemängelt (§ 127 Abs 3 StPO) gebliebenes – Sachverständigengutachten (US 12 und 22), das (unter der vom Erstgericht bejahten Prämisse, dass die Taten begangen wurden) zu genau diesem Kalkül gelangte (ON 50 S 47 iVm ON 33.1).

[23] Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) stellt dem die (anhand eigenständiger Interpretation isoliert hervorgekehrter Gutachtenspassagen entwickelte) Hypothese gegenüber, die psychische Erkrankung des Opfers sei auf – vom Erstgericht konstatierte (US 7) – frühere sexuelle Übergriffe dritter Personen (unter anderem des Vaters des A* S*) „zurückzuführen“.

[24] Abgesehen davon, dass auch schon Mitkausalität des vorgeworfenen Verhaltens für die eingetretene Folge das angesprochene Kriterium strafrechtlicher Zurechnung erfüllt (RIS‑Justiz RS0091997 [T2]), wird damit bloß die dem Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft (zur Beurteilung der Überzeugungskraft von Sachverständigengutachten insbesondere RIS‑Justiz RS0097433 und RS0099508).

[25] Bei der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage * Z* handelt es sich weder (ihrerseits) um eine entscheidende Tatsache noch erblickte das Erstgericht darin (erkennbar) eine notwendige Bedingung für die Feststellung einer solchen (zum diesbezüglichen Anfechtungskalkül instruktiv 13 Os 73/21s [Rz 11 f] und 11 Os 81/21b [Rz 10 f], je mwN).

[26] Indem die weitere Rüge (nominell Z 5 und 5a) – isoliert – die Überzeugungskraft dieser Aussage bezweifelt, verfehlt sie daher von vornherein den (im Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen gelegenen) Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (siehe im Übrigen RIS‑Justiz RS0099649).

[27] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[28] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[29] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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