OGH 11Os33/18i

OGH11Os33/18i10.4.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz R***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 17. Jänner 2018, GZ 630 Hv 9/17p‑13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00033.18I.0410.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz R***** zweier Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 7. September 2017 in O***** an einer unmündigen Person, nämlich der am 25. Februar 2004 geborenen A*****, in zwei Angriffen außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er

(I) seine rechte Hand oberhalb der Bekleidung auf ihre Vagina legte sowie zu einem späteren Zeitpunkt

(II) mit seiner rechten Hand oberhalb der Bekleidung auf ihre Brust griff,

wobei die Genannte die Hand des Angeklagten jeweils „sofort“ wegstieß.

 

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

 

Die Beschwerde bekämpft – ausdrücklich nur – die Annahme von Vollendung statt Versuch (§ 15 StGB). Diesbezügliche Urteilsfehler betreffen weder die Schuld- noch die Subsumtionsfrage, sondern ausschließlich die – beidem nachgelagerte – Strafbemessung. Im System der Nichtigkeitsgründe ressortieren sie demgemäß in den Regelungsbereich der Z 11 zweiter Fall (RIS‑Justiz RS0122138).

Soweit der Nichtigkeitswerber (nominell aus Z 10) die Konstatierungen zur Dauer und Intensität der Berührungen bezweifelt, die dem Angeklagten jeweils gelangen, bevor das Opfer seine Hand abwehrte (US 4 f), macht er inhaltlich Begründungsmängel (iSd Z 5) geltend. Eine Bekämpfung des Sanktionsausspruchs aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO steht in Verbindung mit dem ersten Fall, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO offen (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 669; RIS‑Justiz RS0099869). Die (der Sache nach) aus dem Blickwinkel einer Mangelhaftigkeit erhobene (nominell gleichwohl auf Z 10 gestützte) Beschwerdekritik geht somit schon im Ansatz fehl; sie bildet bloß ein Berufungsvorbringen (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 680).

In tatsächlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass der Angeklagte jeweils „mit seiner rechten Hand“ – über der (leichten Sommer-)Bekleidung des Opfers – einmal auf die Vagina (I) und ein andermal auf die bereits entwickelte Brust (II) des 13-jährigen Mädchens „griff und sie dort behielt, ehe es A***** schlussendlich gelang, seine Hand wegzustoßen“ (US 4 f); in beiden Fällen habe es sich um eine „keineswegs“ „bloß flüchtig[e]“, sondern „ganz gezielt[e]“ Berührung gehandelt (US 5).

Dass (schon) auf Basis dieser Feststellungen rechtsrichtig nicht Vollendung, sondern Versuch anzunehmen gewesen wäre (nominell Z 5, inhaltlich Z 11 zweiter Fall), trifft entgegen der – bloß unsubstantiierten – Behauptung des Rechtsmittels nicht zu (vgl RIS‑Justiz RS0095810 [T1], RS0095733 [insbesondere T3, T9, T10]; Philipp in WK2 StGB § 207 Rz 20).

 

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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