European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00032.16I.0614.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde D***** mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1 a), eines solchen Verbrechens nach § 206 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB (1 b) sowie mehrerer Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.
Danach hat er in M*****
(1) von Sommer 2012 bis zum 26. Oktober 2012 in einer Mehrzahl von Angriffen mit der am 27. Oktober 1998 geborenen, somit unmündigen V*****
„(a)“ den Beischlaf unternommen,
„(b)“ wobei „bereits die erste Tat im Sommer 2012“ eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) des Opfers, nämlich eine an sich schwere und länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung, zur Folge hatte;
(2) von Sommer 2012 bis zum Mai 2014 (US 3: durch die vom Schuldspruch 1 erfassten Taten und in einer Mehrzahl von weiteren Angriffen) mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, nämlich mit seiner Tochter V*****, den Beischlaf vollzogen.
Rechtliche Beurteilung
Nur gegen den Schuldspruch 1 b wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Ihrer Erledigung ist vorauszuschicken, dass – unter dem Blickwinkel der Kausalität – schon Mitursächlichkeit des vorgeworfenen Verhaltens für die eingetretenen (schweren) Verletzungsfolgen für deren strafrechtliche Zurechnung ausreicht (RIS‑Justiz RS0091997 [T2]). Sind – wie vorliegend nach den Urteilsfeststellungen (US 4) – mehrere gleichartige sexuelle Übergriffe nach § 206 Abs 1 StGB (hier: die vom Schuldspruch 1 erfassten) für eine der Folgen nach § 206 Abs 3 StGB (mit‑)ursächlich geworden, darf aber die Erfolgsqualifikation nur bei einer dieser Taten angelastet werden. Zu Recht nahm das Erstgericht auf dieser Grundlage daher ein nach § 206 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB qualifiziertes Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und (damit real konkurrierend) mehrere solche Verbrechen nach § 206 Abs 1 StGB an (RIS‑Justiz RS0120828 [insbesondere T3]) – nicht anders, als wenn bloß eine (einzige) dieser (mehreren gleichartigen) Taten allein für die besondere Folge kausal gewesen wäre.
Weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage bedeutsam – demnach nicht entscheidend ( Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 399) – ist daher, ob die „erste“, im „Sommer 2012“ begangene Tat schon für sich allein oder nur zusammen mit weiteren konstatierten (gleichartigen) Angriffen die schwere Folge bewirkte.
Indem sowohl die Mängel‑ (Z 5) als auch die Tatsachenrüge (Z 5a) deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) ausschließlich diese Frage relevieren, verfehlen sie damit von vornherein den gesetzlichen Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 398).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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