Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde wird der Akt dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred Franz E***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 26.April 1996 in Wien Angelika G***** dadurch mit Gewalt gegen ihre Person zur Duldung des Beischlafes genötigt hat, daß er sie am Verlassen der Wohnung hinderte, an den Oberarmen ergriff, sie auf das Bett drückte, ihr die Kleider auszog und die Beine auseinanderdrückte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
In seiner Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer eine Unvollständigkeit, weil das Schöffengericht nicht festgestellt habe, daß Angelika G***** keine Verletzungen erlitten habe und ihre Kleidung nicht beschädigt worden sei.
Ein formeller Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes muß aber den Ausspruch von für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Tatsachen betreffen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 18 und 26). Dies trifft für die vermißten Feststellungen nicht zu, weil bei der dem Angeklagten angelasteten Tat nur entscheidungswesentlich ist, ob er die Duldung des Beischlafes mit Gewalt (bestimmter Intensität) gegen eine Person erzwungen hat. Dazu haben die Tatrichter jedoch mängelfrei alle notwendigen Feststellungen getroffen.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), die neuerlich darauf hinweist, daß keine Verletzungen bei Angelika G***** festgestellt werden konnten und ihre Kleidung nicht beschädigt war, versagt. Das Schöffengericht hat den Schuldspruch mit ausführlicher und widerspruchsfreier Begründung auf die ihr glaubwürdig erscheinenden Angaben der Zeugin G***** gestützt und damit die die Gewalt leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtet (US 12 f). Mit ihrer Aussage steht aber nicht im Widerspruch, daß die Kleidung beim Herunterreißen nicht beschädigt wurde und durch die Gewalthandlungen keine Verletzungen entstanden, weil es hiebei vor allem auf die Art und die Intensität der ausgeübten Gewalt ankommt und nicht jede Gewaltanwendung gegen einen Menschen notwendigerweise mit am Körper sichtbaren Merkmalen und Folgen verbunden sein muß. Ebenso muß ein gewaltsames Entkleiden nicht zwangsweise eine Beschädigung der Bekleidung verursachen.
Der Beschwerdeführer vermag daher weder schwerwiegende unter Außerachtlassung der Pflicht der amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich ein Festhalten am vollständigen Urteilssachverhalt und den Nachweis, daß dem Erstgericht bei dessen rechtlicher Beurteilung ein Irrtum unterlaufen sei (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 a E 5).
Die Beschwerde übergeht aber sämtliche Urteilsannahmen zur Gewalt und versucht nur wiederum unter Hinweis auf einzelne Beweisergebnisse den Schluß zu ziehen, der Angeklagte hätte bei der Tat keine Gewalt angewendet. Damit zeigt der Rechtsmittelwerber aber keinen Rechtsfehler auf, sondern unternimmt nur den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).
Daraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde dem Oberlandesgericht Wien zukommt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390 a StPO.
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