Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kazimierz Pawel P***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 100.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Außerdem wurde gemäß § 17 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG auf die Strafe des Verfalls (des verhehlten Schmuggelgutes) erkannt.
Der Angeklagte hat am 22.Dezember 1993 (Postaufgabedatum) rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 21), jedoch diese Rechtsmittel nach der am 19.Jänner 1994 erfolgten Zustellung einer Urteilsausfertigung angesichts der im gegenständlichen Fall heranzuziehenden (noch) 14-tägigen Rechtsmittelausführungsfrist (Art IV Abs 6 StPÄG 1993, BGBl 526 iVm §§ 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO aF) verspätet, nämlich erst am 16.Februar 1994, zur Post gegeben.
Da er bei der Anmeldung der Rechtsmittel weder Nichtigkeitsgründe bezeichnet noch erklärt hat, gegen welche der Strafen sich die Berufung richtet, waren beide Rechtsmittel schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2, 285 d Abs 1 Z 1; 294 Abs 2 und Abs 4 StPO; vgl auch Mayerhofer-Rieder StPO3 E 10 zu § 296).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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