OGH 11Os30/94

OGH11Os30/9410.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kazimierz Pawel P***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.Dezember 1993, GZ 6 f Vr 10079/92-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kazimierz Pawel P***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 100.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Außerdem wurde gemäß § 17 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG auf die Strafe des Verfalls (des verhehlten Schmuggelgutes) erkannt.

Der Angeklagte hat am 22.Dezember 1993 (Postaufgabedatum) rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 21), jedoch diese Rechtsmittel nach der am 19.Jänner 1994 erfolgten Zustellung einer Urteilsausfertigung angesichts der im gegenständlichen Fall heranzuziehenden (noch) 14-tägigen Rechtsmittelausführungsfrist (Art IV Abs 6 StPÄG 1993, BGBl 526 iVm §§ 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO aF) verspätet, nämlich erst am 16.Februar 1994, zur Post gegeben.

Da er bei der Anmeldung der Rechtsmittel weder Nichtigkeitsgründe bezeichnet noch erklärt hat, gegen welche der Strafen sich die Berufung richtet, waren beide Rechtsmittel schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2, 285 d Abs 1 Z 1; 294 Abs 2 und Abs 4 StPO; vgl auch Mayerhofer-Rieder StPO3 E 10 zu § 296).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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