European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00030.18Y.0410.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Johann B***** der Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1a StGB (I./) und § 218 Abs 1 Z 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er im Juni 2017 in E*****
I./ P***** F***** durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er mehrfach gezielt ihr Gesäß betastete;
II./ P***** F***** und J***** Be***** durch eine geschlechtliche Handlung an ihnen belästigt, indem er mehrfach ihre Brüste oberhalb der von ihnen getragenen Badebekleidung betastete.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS‑Justiz RS0124801, RS0116823). Diese Kriterien verfehlt die Beschwerde, indem sie bloß behauptet, die Schuld des Angeklagten, der ohne „kriminelle Energie“ und „spontan“ gehandelt hätte, sei nicht als schwer anzusehen und seine Bestrafung weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen geboten, dabei aber die Feststellungen zu den mehrfachen sexuellen Übergriffen auf zwei sehr junge Frauen (geboren 1999 und 2001) übergeht (US 4 ff; vgl RIS‑Justiz RS0116021). Weshalb die mangelnde (von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragene) Verantwortungsübernahme durch den einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer (vgl US 3, 7 f, 15) keine diversionshindernden spezialpräventiven Bedenken begründen sollte (RIS‑Justiz RS0116299 [T2 und T3], RS0126734 [T4]), wird zudem nicht erklärt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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