OGH 11Os29/97

OGH11Os29/9714.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag.Peter K***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. September 1996, GZ 6 b Vr 3061/96-95 nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Schroll, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Schulz, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Peter K***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien als Geschäftsführer der G***** GmbH fortgesetzt in mehreren Tathandlungen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Abgabenverkürzungen im Gesamtbetrag von 3,544.347 S (= strafbestimmender Wertbetrag) bewirkt, und zwar

I) durch Abgabe unrichtiger, nämlich Erlöse und Gewinn zu niedrig

ausweisender Steuererklärungen

a) am 30.Juni 1981 für das Jahr 1979 247.909 S (Umsatzsteuer 49.066 S, Gewerbesteuer 60.567 S, Körperschaftssteuer 138.276 S)

b) am 27.Mai 1982 für das Jahr 1980 1,500.577 S (Umsatzsteuer 572.273 S, Gewerbesteuer 518.954 S, Körperschaftssteuer 409.550 S)

c) am 14.April 1983 für das Jahr 1981 629.061 S (Umsatzsteuer 326.177 S, Gewerbesteuer 193.111 S, Körperschaftssteuer 629.061 S) insgesamt 1,148.349 S und

d) am 31.Jänner 1985 für das Jahr 1983 an Umsatzsteuer 2.082 S, sowie

II) durch Unterlassung der Anmeldung, Einbehaltung und Abfuhr (§§ 95 Absatz 1, 96 EStG) der selbst zu berechnenden Kapitalertragssteuer in den Jahren 1981: 439.318 S, 1982: 137.500 S, 1983: 68.412 S, insgesamt daher 645.230 S.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Gründe der Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Angeklagte durch die in der (gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten) Hauptverhandlung am 26. September 1996 gegen seinen Widerspruch (S 463/I) erfolgte (vgl S 479/I iVm ON 44, 67, 84 und US 4) Verlesung von Beweisergebnissen, die entgegen dem seinerzeit noch geltenden befristeten Verhandlungsverbot des § 55 FinStrG in vorangegangenen Hauptverhandlungen aufgenommen worden sind, und durch deren Verwertung im Urteil in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt.

Der mit Wirkung vom 21. August 1996 aufgehobene (BGBl 1996/421, Z 4) § 55 FinStrG sah unter anderem ein rechtliches Verfolgungshindernis dargestellt vor, daß in Ansehung bestimmter, taxativ aufgezählter veranlagter Abgaben das Ergebnis der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung für den Zeitraum, den die strafbare Handlung betrifft, vorliegen mußte, ehe in einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren die Hauptverhandlung durchgeführt werden durfte. Dagegen waren Beweisaufnahmen vor Eintritt der Rechtskraft von Abgabenbescheiden (außerhalb einer Hauptverhandlung) nicht untersagt; die Verlesung von Protokollen über Beweise, die entgegen § 55 FinStrG in einer Hauptverhandlung gewonnen wurden, in einer nach Rechtskraft der Abgabenbescheide neu durchgeführten Hauptverhandlung sowie deren Verwertung im Urteil war jedenfalls nicht mit Nichtigkeit im Sinne der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO bedroht.

Angesichts des Umstandes, daß in den Hauptverhandlungen vom 15. März 1995 (ON 44), 29. November 1995 (ON 67) und 30. Mai 1996 (ON 84) die Beweise in einem kontradiktorischen Verfahren aufgenommen wurden, wobei der Beschwerdeführer sein Fragerecht ausüben konnte und auch ausgeübt hat, ist zudem aus der gegen seinen Widerspruch erfolgten Verlesung dieser Beweisergebnisse in der nach der Aufhebung des § 55 FinStrG neu durchgeführten Hauptverhandlung und aus ihrer teilweisen Verwertung im Urteil eine Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen nicht erkennbar.

Aber auch durch die - allerdings entgegen § 238 Abs 2 StPO erst im Urteil (vgl S 481/I, US 15, 16) begründete - Abweisung seiner Beweisanträge (S 467 bis 479/I) wurde der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt.

Den Antrag auf Beischaffung des vom Notar Dr. Robert L***** am 4. Dezember 1981 errichteten notariellen Protokolls über die Abberufung des Angeklagten als Geschäftsführer der G***** GmbH durch Beschluß der Gesellschafter hat der Beschwerdeführer zum Nachweis dafür beantragt, daß er ab 4. Dezember 1981 keine Geschäftsführungs- und Vertretungshandlungen für die steuerpflichtige Gesellschaft mehr setzen konnte und damit auch für den Inhalt der Abgabenerklärungen der Gesellschaft für die Jahre 1981 bis 1983 sowie für die selbst zu berechnende Kapitalertragssteuer für die Jahre 1981 bis 1983 strafrechtlich nicht mehr verantwortlich ist (S 465, 467/I). Dieser Beweisantrag wurde abgewiesen, weil der Angeklagte auch nach diesem Gesellschafterbeschluß weiterhin die Geschicke der Firma entscheidend bestimmte und demgemäß für die unrichtigen Abgabenerklärungen strafrechtlich verantwortlich war, was zutreffend mit dem Umstand begründet wurde, daß der Angeklagte bei der im Oktober 1987 vorgenommenen amtswegigen Löschung der G***** GmbH als bisheriger Geschäftsführer bezeichnet wurde (Handelsregisterauszug des Handelsgerichtes Wien vom 12. Oktober 1987, einliegend im Körperschaftssteuerakt) und auch nur er (und nicht der Mitgesellschafter Dipl.Ing. S***** oder eine andere verantwortliche Person) die Gespräche mit den Betriebsprüfern führte (vgl S 14, 16 ff, 26, 27, 28, 36, 42 des im Arbeitsbogen des Finanzamtes für Körperschaften Band I erliegenden Prüfungs- und Nachschauauftrags vom 10. März 1987). Der Antrag war aber auch schon deshalb nicht zielführend, weil eine (mit einem handschriftlichen, nicht unterfertigten, ersichtlich im Rahmen der Betriebsprüfung angelegten Vermerk: "Nicht durchgeführt! laut Geschäftsführer" versehene) Kopie dieses Notariatsaktes ohnehin in den zur Verlesung gebrachten Finanzakten erliegt (S 5, 6 des vorhin genannten Prüfungs- und Nachschauauftrages).

Abgewiesen wurden vom Erstgericht weiters die Anträge des Beschwerdeführers auf Einholung von Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fache der Buchprüfer und Steuerberater sowie auf Einvernahme der Zeugen Univ.Prof.Dr.Kurt H***** (Buchprüfer und Steuerberater), Dipl.Ing.Paul S***** (Mitgesellschafter der G***** GmbH), N. Z***** (Buchhalter bei Univ.Prof.Dr.Kurt H*****) und Mag.Josef E***** (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) sowie auf Einsichtnahme in die von Mag. E***** verfaßte (Gegen-)Sachverhaltsdarstellung des Angeklagten ON 80 zum Betriebsprüfungsbericht und Einvernahme des beantragten Buchsachverständigen sowie des Mag. E***** zu dieser Gegendarstellung (S 471/I).

Was vorerst den Antrag auf Einsichtnahme in die Sachverhaltsdarstellung des Angeklagten ON 80 anlangt, wurde diese Gegendarstellung des Angeklagten zum Betriebsprüfungsbericht ohnedies einverständlich verlesen (S 463/I).

Soweit diese Beweisanträge ganz allgemein zum Nachweis dafür gestellt wurden, daß der Betriebsprüfungsbericht fehlerhaft sei, die aus den Abgabenbescheiden ersichtlichen Verkürzungsbeträge aus den den Betriebsprüfern zur Verfügung gestandenen Unterlagen nicht abgeleitet werden können und demgemäß die Verdachtslage unzureichend, jedenfalls das dem Angeklagten zur Last gelegte Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht erfüllt sei (S 467 bis 471/I), ermangelt es dem Antrag an der erforderlichen Präzisierung des Beweisthemas, nämlich der Anführung jener Umstände, welche tatsächlich die behauptete Unrichtigkeit des gegen ihn erhobenen Anklagevorwurfes zu begründen vermöchten. Soweit der Beschwerdeführer die Beweisthemen anschließend doch präzisierte (S 473 bis 479/I), ist die Verfahrensrüge des Angeklagten aber gleichfalls nicht im Recht:

Zur Überprüfung der Berechtigung des angestrebten Nachweises, daß der Mitgesellschafter "S***** ohne Kenntnis und Wissen des Angeklagten jene organisatorischen Maßnahmen gesetzt und Abrechnungen vorgenommen hat, welche dem Angeklagten in der Anklageschrift zum Vorwurf gemacht werden", ermangelt es einer hier fallbezogenen gebotenen weiterführenden Erklärung, weshalb bei Durchführung der beantragten Beweise ein anderes Ergebnis als die bezügliche Erklärung in der von Mag.E***** verfaßten, an das Finanzamt für Körperschaften gerichteten und als Zweitschrift vom Angeklagten selbst dem Erstgericht vorgelegten Sachverhaltsdarstellung (S 305 ff/I) zu erwarten sei, wonach "Herr Dipl. Ing. Paul S***** bei der G***** GmbH nicht Geschäftsführer war und er auch sonst auf die kaufmännische Geschäftsführung keinerlei Einfluß genommen hat".

Ob weiters "alle für die Abgabenerhebung erforderlichen Besteuerungsunterlagen im Gegensatz zu den Feststellungen der Betriebsprüfung durch die befähigte Buchhaltungskraft Irene Z***** ordnungsgemäß erfaßt und dieser Umstand auch durch die "beigezogen gewesenen Wirtschaftstreuhänder ohne Beanstandung kontrolliert wurde", kann durch die beantragten Vernehmungen und auch durch ein Buchsachverständigengutachten nicht erwiesen werden, weil sowohl der Buchsachverständige wie auch die beigezogenen Wirtschaftstreuhänder" nur Feststellungen anhand der ihnen tatsächlich vorgelegten Unterlagen treffen konnten.

Dies gilt aber auch für die weiteren Beweisthemen, wonach der anklagegegenständliche Vorwurf von Abgabenverkürzungen auf Fehler der Betriebsprüfung bei der Prüfung einzelner Bauprojekte der G***** GmbH zurückzuführen sei (S 475 bis 479/I):

Inwieweit entgegen den Feststellungen der Betriebsprüfer Privataufwand der Gesellschafter (Mag.K***** und Dipl. Ing. S***** für die Sanierung des ihnen gehörigen Hauses "Mühlhof" doch - wie vom Angeklagten behauptet - von ihnen selbst getragen und nicht als Verbindlichkeit der G***** GmbH in deren Rechenwerk Eingang gefunden hat, kann keinesfalls durch die beantragten Beweismittel, sondern nur durch gezielte (von den Betriebsprüfern auch vorgenommene, vgl S 47 des in Band I des Arbeitsbogens einliegenden Betriebsprüfungsberichtes) Erhebungen bei den aus der Buchhaltung ersichtlichen Lieferanten und Werkvertragspartnern, für welchen Zweck die der geprüften Gesellschaft als Aufwand verrechneten Materialien und Leistungen tatsächlich Verwendung fanden, geklärt werden.

Angesichts des vom Angeklagten in seiner schriftlichen Stellungnahme ON 9 selbst zugestandenen und auch aus der Betriebsprüfung ersichtlichen (vgl etwa in bezug auf das Bauprojekt F*****straße S 514/Band III des Arbeitsbogens) Umstandes, daß zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung (9. Juli 1987) alle Bauprojekte seit mehr als sieben Jahren übergeben und zumeist auch abgerechnet waren und ein Großteil der Buchhaltungsunterlagen nach Ablauf der (siebenjährigen, vgl § 132 Abs 1 BAO) gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorhanden war (S 45/I), sind verwertbare Ergebnisse darüber, daß Grundstückserlöse aus den Bauprojekten S*****straße ***** und F*****straße von den Betriebsprüfern angeblich fälschlich als unverbuchte Erlöse gewinnerhöhend dem Geschäftsjahr 1981 zugerechnet wurden, obgleich sie - wie behauptet - der Gesellschaft tatsächlich schon in früheren Jahren zugeflossen und ordnungsgemäß verbucht worden seien, auch bei Durchführung der beantragten Beweise nicht zu erwarten. Ob, wann und unter welchen Bedingungen Grundstückserlöse der G***** GmbH tatsächlich vor der im Jahr 1981 erfolgten Benützungsbewilligung zugekommen sind, hätte fallbezogen nur durch (vom Angeklagten nicht beantragte) Vernehmung der Grundstückskäufer und jener Personen, die (wie der Rechtsanwalt Dr.Karl L***** beim Bauprojekt S*****straße *****; vgl Punkt I/ der Kaufanbote vom Herbst 1977 S 787 ff in Band/IV des Arbeitsbogens) Verkaufserlöse als Treuhänder der geprüften Gesellschaft entgegengenommen haben, geklärt werden können.

Die Richtigkeit der Antragsbehauptung, daß beim Verkauf des Einfamilienhauses A*****gasse ***** in L***** (US 10) der Verkaufserlös der G***** GmbH bereits 1979 (und nicht wie von der Betriebsprüfung angenommen erst 1981) zugekommen ist und daß die in diesem Zusammenhang von der Betriebsprüfung vorgenommene Zuschätzung des unverbucht gebliebenen Teiles der Kaufpreissumme "wirklichkeitsfremd" ist, hätte gleichfalls wirkungsvoll nur durch (nicht beantragte) Erhebungen beim Käufer Franz W***** (S 61 ff des Betriebsprüfungsberichtes) nachgewiesen werden können.

Weshalb beim Bauprojekt Sch*****gasse (US 6) der unverbucht gebliebene "Mehrerlös aus dem Verkauf der Grundstücke nicht 507.093,22 S, sondern lediglich 346.000- S betragen" haben soll, hätte der Angeklagte bei seiner Antragstellung (S 477/I) angesichts der detaillierten Aufschlüsselung durch die Betriebsprüfer, die sich selbst die vom geprüften Unternehmen nicht vorgelegten Unterlagen von den Reihenhauseigentümern verschafft haben (S 580 und 580 verso/in Band III des Arbeitsbogens) begründet werden müssen. Die weitere Behauptung, der Mehrerlös sei nicht der geprüften Gesellschaft, sondern "jenem Rechtsanwalt, der als Treuhänder hiebei aufgetreten war" tatsächlich zugekommen, hätte gleichfalls nur durch die (nicht begehrte) Vernehmung dieses Treuhänders (= Rechtsanwalt Dr.Karl L*****, vgl S 580 verso/in Band III des Arbeitsbogens) zielführend überprüft werden können.

Ebenso wäre in bezug auf das Bauprojekt "H*****gasse" (US 8, 9) die Richtigkeit der Antragsbehauptung, daß "die auf die Garagenabstellplätze entfallenden Beträge in den Verkaufserlösen für die Bauwerke bereits inkludiert waren", im Hinblick auf die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht, wonach die Herstellung von Garagenabstellplätzen weder aus der Baubeschreibung noch aus den vorliegenden Ausgangsrechnungen hervorging (vgl 640 der Anlage 1 des Betriebsprüfungsberichtes), nur durch Vernehmung der Reihenhauskäufer nachzuweisen gewesen. Schließlich hätte auch die Behauptung, "daß die Erlöse für die Häuser 11 und 12 beim Bauprojekt H*****gasse sehr wohl im Weg der Verbuchung der Anzahlungen fatiert wurden und es sich bei der Ausbuchung dieses Anzahlungsbetrages nur um die Erfassung des Geldflusses gehandelt hat, welche auf die steuerpflichtige Ertragsverbuchung keinen Einfluß hatte", angesichts der unzureichenden Belege (vgl Punkt 640 der Anlage 1 zum Bertriebsprüfungsbericht) auch nur durch Vernehmung der Käufer dieser beiden Häuser darüber, wann, an wen und unter welchen Bedingungen Anzahlungen von ihnen entrichtet wurden, erfolgversprechend überprüft werden können.

Somit werden vom Angeklagten mit seinen Anträgen in Wahrheit nur unzulässige Erkundungsbeweise angestrebt, was schon daraus erhellt, daß gemäß Punkt 3 der Anträge der beantragte Buchsachverständige sowie Mag.E*****, der die Sachverhaltsdarstellung (S 305 ff/I) selbst verfaßt hat, zu sämtlichen Punkten der umfangreichen Gegendarstellung zum Betriebsprüfungsbericht vernommen werden sollten.

Fehl geht die Behauptung in der Mängelrüge (Z 5), die Feststellung, wonach die den urteilsgegenständlichen Abgabenverkürzungen zugrundeliegenden Abgabenbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, sei aktenwidrig bzw unvollständig begründet. Eine Aktenwidrigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil die Stellungnahme des Finanzamtes für Körperschaften vom 29. Mai 1996 (ON 83) und der Vorlageantrag des Angeklagten vom 5. Mai 1994 (Blatt 58 im Haftungsakt), auf welche Urkunden sich die Tatrichter bei ihrer bezüglichen Feststellung stützen (US 14 f), in ihren wesentlichen Inhalten nicht unrichtig oder unvollständig wiedergegeben werden.

Im übrigen kommt der bekämpften Feststellung keine entscheidende Bedeutung zu, weil das in § 55 FinStrG statuierte befristete Verhandlungsverbot mit Wirkung vom 21. August 1996 entfallen ist, sodaß sich insoweit ein Eingehen auf die umfangreichen Ausführungen in der Mängelrüge erübrigt. Da einem (inhaltlich schlüssigen) Abgabenbescheid als Resultat eines sachspezifischen Ermittlungsverfahrens im gerichtlichen Finanzstrafverfahren (nur) die Bedeutung einer qualifizierten Vorprüfung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des jeweils aktuellen Finanzvergehens zukommt (EvBl 1992/26; 11 Os 142/91), das Strafgericht daher selbst nach Eintritt der Rechtskraft die Entscheidungsgrundlagen im Finanzstrafverfahren eigenständig überprüfen muß, ist die Frage, ob die dem Urteil zugrundeliegenden Abgabenbescheide in Rechtskraft erwachsen sind oder nicht, sowohl für das Erkenntnis in der Schuldfrage als auch für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes ohne Bedeutung.

Dem weiteren Inhalt der Mängelrüge zuwider sind aber auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 11) nicht undeutlich. Soweit dieser Vorwurf bloß allgemein in bezug auf einen nicht näher bezeichneten "Großteil jener Tathandlungen, hinsichtlich welcher der Schuldspruch erfolgte" oder im besonderen in bezug auf das Projekt "Sch*****gasse *****" (vgl US 6) deshalb erhoben wird, weil die betreffende Begründung "einfach unverständlich und offenbar unzureichend ist", wird der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund mangels jeglicher Substantierung nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung gebracht.

Konkret ist in diesem Zusammenhang nur das Beschwerdevorbringen, die Feststellung, "Mag.Peter K***** hat jeweils mit Verkürzungsvorsatz diese Manipulationen in den Jahressteuererklärungen 1979 bis 1983, die objektiv falsch waren, vorgenommen" (US 11), widerspreche den Denkgesetzen und der allgemeinen Erfahrung, weil Manipulationen nur bei Erstellung des Jahresabschlusses, nicht aber bei der Steuererklärung, in die nur die Zahlen aus dem Jahresabschluß übernommen werden, denkbar seien. Hiebei übersieht der Beschwerdeführer aber, daß ihm die Tatrichter ohnehin auch die Nichtaufnahme der Erlöse ins Rechenwerk im Rahmen ihrer beweiswürdigenden Erwägungen angelastet haben (vgl US 12). Die bekämpfte Feststellung (vorsätzliche Abgabenverkürzung durch den Angeklagten) hat das Erstgericht, ausgehend von der (keineswegs unbegründet gebliebenen, vgl US 15, 16) Annahme, daß der Angeklagte alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der G***** GmbH war (US 5), mit dem Hinweis, daß die dem Schuldspruch zugrundeliegenden, in den Urteilsgründen näher umschriebenen Tathandlungen typische Steuerhinter- ziehungshandlungen darstellen (US 12, 13), zureichend begründet.

Da sich schließlich der Angeklagte im Verfahren nicht damit verantwortet hat, außer Dipl.Ing. S***** könnten allenfalls auch noch andere Mitarbeiter des Unternehmens für die ihm angelasteten Abgabenverkürzungen verantwortlich sein, waren entgegen der Mängelrüge Feststellungen über die Buchungsabläufe im geprüften Unternehmen entbehrlich. Daß Dipl. Ing. S***** für die festgestellten Mängel nicht verantwortlich ist, hat das Erstgericht ohnehin im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen konstatiert (US 16).

Der Beschwerdeführer vermag aber auch keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufzuzeigen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung, also intersubjektiv, Zweifel im Sinn der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO an der Richtigkeit der entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen aufkommen lassen.

Mit dem Einwand, die beiden Betriebsprüfer Roman L***** und Alfred R***** seien fachlich überfordert gewesen und hätten in der Hauptverhandlung nicht auf alle Fragen zureichende Auskunft geben können, wird lediglich unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, das den beiden Prüfern eine sachgerechte und äußerst gewissenhafte Prüfung attestierte (US 16), bekämpft.

Die weitere Behauptung, die beiden Betriebsprüfer hätten gesetzwidrig (entgegen § 4 EStG) Einnahmen oder Ausgaben anderen Geschäftsjahren zugeordnet, als jenen, in denen sie tatsächlich entstanden sind, leitet der Angeklagte - einmal mehr in die Beweiswürdigung des Schöffensenates eingreifend - ausschließlich aus seiner leugnenden Verantwortung ab, ohne hiefür auf gesicherte Aktengrundlagen verweisen zu können (vgl in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen zur Verfahrensrüge).

Weshalb eine Rechnung vom 13. November 1979 über einen Privataufwand der Gesellschafter von den Betriebsprüfern dem Geschäftsjahr 1980 der G***** GmbH zugeordnet wurde (vgl Punkt 533 der Anlage 1 zum Betriebsprüfungsbericht), hat der Betriebsprüfer L***** zureichend damit aufgeklärt, daß es darauf ankommt, wann das geprüfte Unternehmen diese Rechnung im Rechenwerk erfaßt hat, wozu fallbezogen noch komme, daß es die G***** GmbH unterlassen habe, in der Bilanz diesbezügliche Rechnungsabgrenzungen vorzunehmen (S 429, 431/I).

Als unbedenklich erweist sich auch die auf dem Betriebsprüfungsbericht beruhende, im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene Annahme, daß der G***** GmbH die Erlöse aus dem im Jahr 1977 erfolgten Grundstücksverkauf betreffend das Bauprojekt "S*****straße *****" (nicht "Projekt S*****straße *****", vgl den in der Beschwerde zitierten Punkt 300 der Anlage 1 zum Betriebsprüfungsbericht) erst im Zusammenhang mit der Projektabrechnung im Geschäftsjahr 1980 zugekommen sind, war doch gemäß Punkt I der im Arbeitsbogen erliegenden Kaufanbote nicht unmittelbare Zahlung an die Gesellschaft, sondern an einen Treuhänder (Rechtsanwalt Dr.Karl L*****) vereinbart (S 787 ff/IV AB).

Unrichtig ist schließlich die weitere Behauptung in der Tatsachenrüge, beim "Projekt A*****gasse " (US 10; Punkt 9./00./ der Anlage 1/ zum Betriebsprüfungsbericht) sei von den Betriebsprüfern nicht nur der ohnehin bereits geschätzte unverbuchte Mehrerlös, sondern "willkürlich noch ein nicht nachvollziehbarer Sicherheitszuschlag von rund 350.000 S" gewinnerhöhend dem geprüften Unternehmen zugerechnet worden. Tatsächlich wurde nur der geschätzte unverbuchte Mehrerlös von 345.763 S auf den als Sicherheitszuschlag bezeichneten Betrag von 350.000 S aufgerundet und auch nur letzterer Betrag der Errfolgsrechnung des Jahres 1981 zugrundegelegt (vgl Punkt 932 der Anlage 1 zum Betriebsprüfungsbericht sowie die Spalte "L*****" in der Gewinnrechnung des Jahres 1981, S 67 des Betriebsprüfungsberichtes).

In der Rechtsrüge wird unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO wohl das Vorliegen von Feststellungsmängeln zur subjektiven Tatseite behauptet, der Sache nach jedoch erneut nur die bereits zur Mängelrüge erörterte Behauptung vorliegender Begründungsmängel (Z 5) wiederholt. Damit gelangt mangels einer von sämtlichen Urteilsannahmen ausgehenden Argumentation ein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsmäßigen Darstellung.

Unzutreffend ist schließlich noch der unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene rechtliche Einwand, daß hinsichtlich der Abgabenverkürzungen für die Jahre 1979, 1980 und 1981 (laut Punkte I lit a bis c des Urteiles) Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 1 FinStrG eingetreten sei, jedenfalls aber in Ansehung der Tathandlungen gemäß Punkt I/lit a des Urteilsspruches (Geschäftsjahr 1979) absolute Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 5 FinStrG vorliege.

Vom Ansatz her verfehlt ist bereits die auf § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG fußende Überlegung des Angeklagten, daß die Verjährungsfrist deshalb, weil er Abgabenerklärungen nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen abgegeben habe, mit Ablauf eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (das wäre im vorliegenden Fall der 31. März des zweiten Jahres, das auf das die Abgabenverpflichtung auslösende Kalenderjahr folgt) zu laufen begonnen hätte. Die Verjährung der Strafbarkeit des Finanzvergehens ist nämlich nicht in § 33 FinStrG, sondern in § 31 leg cit geregelt. Nach der letztgenannten Bestimmung beginnt zwar die Verjährungsfrist, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand aber ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen (§ 31 Abs 1 zweiter und dritter Fall FinStrG).

Beim Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) tritt der von der Rechtsordnung verpönte Erfolg im Regelfall - wie auch vorliegend - erst mit Rechtskraft des (die Abgabe verkürzt festsetzenden) Abgabenbescheides ein (SSt 48/1; vgl auch Dorazil/Harbich, FinStrG, § 31 E.2). Hiebei ist es bei grundsätzlicher Kenntnis der Abgabenbehörde von der Abgabenverpflichtung unerheblich, ob die verkürzte Abgabenfestsetzung auf eine Unrichtigkeit oder auf die Unterlassung der Abgabenerklärung zurückzuführen ist. Nur dann, wenn die Abgabenbehörde von der bestehenden Abgabenverpflichtung überhaupt keine Kenntnis hat, fingiert das Gesetz diesen Erfolgseintritt mit Ablauf eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist. Diese in § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG genannte Fallkonstellation liegt aber bei der hier zu beurteilenden Abgabenverkürzung nicht vor, hatte doch das Finanzamt für Körperschaften, bei dem die G***** GmbH seit dem Jahre 1976 veranlagt wurde (vgl Körperschaftssteuerakt), vom grundsätzlichen Bestehen der Abgabenverpflichtung der genannten Gesellschaft für die Jahre 1979, 1980, 1981 (wie sie den Punkten I/lit a bis c des Schuldspruches zugrundeliegen) sehr wohl Kenntnis.

Der Beschwerdeführer übersieht weiters, daß dann, wenn der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen begeht, die Verjährung nicht eintritt, bevor auch für diese (neue) Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (§ 31 Abs 3 FinStrG).

Bei den vorliegenden Finanzvergehen beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 31 Abs 2 FinStrG). Die (die Abgaben verkürzt feststellenden) Abgabenbescheide wurden für das Geschäftsjahr 1979 am 10. November 1981, für das Geschäftsjahr 1980 am 24. Juni 1982, für das Geschäftsjahr 1981 am 14. Mai 1983 und für das Geschäftsjahr 1983 am 26. März 1985 erlassen (vgl S 25, 27/I). Die (Fortlaufhemmung der Verfolgungsverjährung bewirkende, vgl § 31 Abs 4 lit b FinStrG) Gerichtsanhängigkeit war ab 24. August 1989 (= Ladung des Beschwerdeführers zur Beschuldigteneinvernehmung, vgl S 2 des Antrags- und Verfügungsbogens) gegeben.

Da somit zwischen der ersten Abgabenverkürzung (für das Jahr 1979) und den bezüglichen Abgabenbescheiden nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind, die weiteren Abgabenverkürzungen sodann während offener Verjährungsfristen erfolgten und auch noch die Gerichtsanhängigkeit vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist der letzten Abgabenverkürzung eingetreten ist, liegt Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 1 FinStrG nicht vor.

Die absolute Verfolgungsverjährungsfrist beträgt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung das Gericht zuständig ist, 15 Jahre. Diese Frist war im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils (26. September 1996) im Hinblick darauf, daß die Abgabenbescheide für 1979 am 10. November 1981 und für 1980 am 24. Juni 1982 erlassen wurden und die Verjährungsfrist zudem erst mit Rechtskraft dieser Abgabenbescheide beginnt (15 Os 112/91; 12 Os 83/92), noch nicht abgelaufen; daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß mittlerweile in bezug auf die Jahre 1979 und 1980 die Fünfzehnjahrefrist bereits abgelaufen ist, handelt es sich doch bei der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung um ein assertorisches Urteil (Dorazil/Harbich aaO E 6 d), welches, anders als im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren (AnwBl 1991, 658) die Berücksichtigung einer nach dem Urteil erster Instanz eingetretenen (absoluten) Verjährung nicht zulässt.

Die zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte, im übrigen unbegründete Nichtigkeitsbeschwrde war daher zu verwerfen.

Auch der Berufung kommt keine Berechtigung zu:

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 33 Abs 5 FinStrG, ausgehend von einem strafbestimmenden Wertbetrag von 3,544.347 S, eine Geldstrafe in der Höhe von 700.000 S und setzte die für den Fall der Uneinbringlichkeit zu verbüssende Ersatzfreiheitsstrafe mit vier Monaten fest. Bei der Strafbemessung wurden ausschließlich mildernde Umstände, nämlich der untadelige Lebenswandel des Angeklagten und die lang zurückliegenden Tatzeiten berücksichtigt. Zusätzliche Milderungsgründe vermochte der Berufungswerber nicht anzuführen. Insbesondere kann die (dem Vorbringen zufolge ohnedies nur teilweise) Haftung des Angeklagten für die hinterzogenen Abgaben nicht als mildernd gewertet werden. Von einer besonders strengen Bestrafung kann zudem angesichts dessen, daß die Geldstrafe nur mit etwa 10% der möglichen Höchststrafe ausgemessen wurde, auch unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und einer teilweisen Schadensgutmachung hinsichtlich eines Betrages von 247.909 S nicht die Rede sein.

Zu einer Reduzierung der Geldstrafe besteht demnach kein Anlaß.

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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