OGH 11Os2/94

OGH11Os2/948.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter B***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9.November 1993, GZ 9 Vr 2521/93-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Walter B***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt, weil er am 15.Jänner 1992 in Leibnitz mit dem Vorsatz, sich und seine Gattin Herta B***** durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Karl P***** und Cäcilia P***** durch die Vorgabe, er werde am 16.Jänner 1992 die Löschungsbewilligung der L***** für das zu COZ 4 a der Liegenschaft EZ 591, Grundbuch 66139 Leitring, bis zum Höchstbetrag von 1,4 Millionen S einverleibte Pfandrecht beibringen, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe des Kaufpreises von 920.000 S für die bezeichnete, im jeweiligen Hälfteeigentum von Walter B***** und Herta B***** stehende Liegenschaft, somit zu einer Handlung verleitete, die Karl P***** und Cäcilia P***** an ihrem Vermögen schädigte, wobei der Schaden 500.000 S überstieg.

Der Angeklagte bekämpft den Schuld(und Strafaus-)spruch mit "Berufung wegen Vorliegens von Nichtigkeitsgründen, Schuld und Strafe". Die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe, in welcher (nominell) allein die Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO releviert wird, ist der Sache nach als Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde zu werten, weil das Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen kann (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 35 zu § 280).

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.

Nach den den Schuldspruch tragenden erstgerichtlichen Feststellungen wurde dem Angeklagten seitens der L***** der Vorschlag unterbreitet, den bei diesem Institut bestehenden Schuldenstand seines Geschäftskontos durch den Erlös aus dem Verkauf der ihm und seiner Ehefrau je zur Hälfte gehörenden oben bezeichneten Liegenschaft zu reduzieren. Ausgehend von einem geschätzten Verkaufswert der Liegenschaft von ca. 890.000 S sollte mit dem Verkaufserlös vorerst ein (grundbücherlich sichergestelltes) Darlehen der W*****-VersicherungsAG in der Höhe von ca. 420.000 S getilgt und der mit ca. 400.000 S geschätzte Rest des Verkaufserlöses dem Geschäftskonto des Beschwerdeführers gutgeschrieben werden. Für diesen Fall wurde vom Zeugen Mag.Winfried L***** namens der L*****, zu deren Gunsten auf der Liegenschaft eine Höchstbetragshypothek bis zum Betrag von 1,4 Millionen S einverleibt war, die Einwilligung zur Löschung dieses Pfandrechtes in Aussicht gestellt. Der Angeklagte inserierte sodann in einer Zeitung den Verkauf dieser Liegenschaft, worauf sich Karl und Cäcilia P***** als Kaufinteressenten meldeten. Er gab diesen gegenüber an, die dem Pfandrecht der W*****-VersicherungsAG zugrundeliegende Darlehensforderung mit dem Verkaufserlös abzudecken, sodann deren Einwilligung zur Löschung des Pfandrechtes beizubringen, sowie den restlichen Kaufpreis von ca. 400.000 S zur Löschung des Pfandrechtes der L***** zu verwenden. Nachdem der Angeklagte am 15.Jänner 1992 dem Ehepaar P***** versichert hatte, neben der Löschungsurkunde für das Pfandrecht der W*****-VersicherungsAG auch die Einwilligung der L***** zur Löschung ihres unter COZ 4 a der gegenständlichen Liegenschaft einverleibten Höchstbetragspfandrechtes beizubringen, unterzeichneten Karl und Cäcilia P***** den Liegenschaftskaufvertrag und übergaben den vereinbarten Kaufpreis von 920.000 S an den Angeklagten.

Im Punkt V. dieses Kaufvertrages verpflichteten sich Walter und Herta B*****, "die beiden Pfandrechte im Betrag von 420.000 S s.A. und 1,4 Millionen S löschen zu lassen bzw. den Käufern einverleibungsfähige Löschungsbewilligungen zu überreichen". Der Beschwerdeführer beglich mit dem Verkaufserlös zunächst die Darlehensforderung der W*****-VersicherungsAG, deckte sodann aber vorerst Lieferantenverbindlichkeiten ab und überwies lediglich insgesamt 158.000 S auf sein Geschäftskonto, weshalb die L***** die Abgabe einer Lastenfreistellungserklärung verweigerte (US 4-7).

Der Beschwerdeführer rügt - formell gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO, der Sache nach jedoch unter Geltendmachung der Z 9 lit. a - mit Recht, daß schon die Urteilsannahmen zu den objektiven Tatbestandserfordernissen des Betruges unzureichend seien, weil das angefochtene Urteil jegliche Feststellungen sowohl zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte den Liegenschaftskäufern die (am 5.November 1993 herbeigeführte - 78) Lastenfreiheit der Liegenschaft zusagte, als auch zur Höhe und zum Zeitpunkt des Eintrittes des tatbestandsessentiellen Vermögensschadens vermissen läßt. Dem Urteil haften somit in Ansehung der objektiven Tatseite im Ergebnis zutreffend gerügte Feststellungsmängel an, die gemäß § 285 e StPO zu seiner Aufhebung führen mußten. Im zweiten Rechtsgang werden überdies tragfähige Feststellungen (auch zu den subjektiven Tatbestandsprämissen) hinsichtlich eines allenfalls aktuellen Verzögerungsschadens (vgl. Leukauf-Steininger Komm.3 § 146 RN 53 ff mwN) zu treffen sein.

Mit seiner hiedurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.

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