OGH 11Os29/14w (RS0129672)

OGH11Os29/14w17.6.2014

Rechtssatz

Nach § 89d Abs 2 GOG gilt als Zustellzeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Eingaben jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Dabei wird dem Empfänger vom automationsunterstützten System als Zustellzeitpunkt lediglich der gemäß § 89d Abs 2 GOG berechnete Tag, also der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich folgende Werktag angezeigt.

Normen

GOG §89d Abs2

11 Os 29/14wOGH17.06.2014

Dokumentnummer

JJR_20140617_OGH0002_0110OS00029_14W0000_001

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