Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter Paul H*** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er Friedrich S*** am 9. November 1986 in Graz mit einem Fixiermesser einen Bauchstich zufügte.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Verfahrens- und die Mängelrüge betreffen keine entscheidende Tatsache:
Das Erstgericht stellte (ua) aufgrund der diesbezüglich geständigen - entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht widerrufenen (vgl S 83 f) - Verantwortung des Angeklagten und der Art der Stichführung fest, daß es die Absicht des Peter Paul H*** gewesen sei (S 100), dem Friedrich S*** durch einen Bauchstich eine schwere Verletzung als "Denkzettel" zuzufügen. Die unter den formellen Nichtigkeitsgründen im Kern allein relevierte Frage, ob der - sich nicht mit Notwehr verantwortende - Angeklagte bereits mit aufgeklapptem Fixiermesser zum späteren Tatort ging oder das Messer erst dort zog und gebrauchsfertig machte, betrifft weder einen für die Schuld noch einen für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes bedeutsamen Tatumstand (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 26 zu § 281 Z 5 StPO). Auch die Rechtsrüge entbehrt aber einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie einzelne Begründungsbestandteile aus dem Zusammenhang löst, nicht auf die Urteilsbegründung in ihrer Gesamtheit abstellt und urteilsfremd (vgl. die S 95, 97, 98, 99 und 100) vom Fehlen einer Feststellung der auf Herbeiführung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht des Angeklagten ausgeht.
Rechtliche Beurteilung
Da sich sohin zeigt, daß der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift in Wahrheit keinen der in den Z 1 bis 11 des § 281 Abs. 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung.
Über sie wird das Oberlandesgericht Graz zu erkennen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
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