Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf M***** des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 7.Mai 1988 in Wien durch Gewalt gegen eine Person, nämlich durch Versetzen eines Faustschlages und von Fußtritten, Norbert P***** einen Bargeldbetrag von 1.850 S, sohin fremde bewegliche Sachen mit Bereicherungsvorsatz abnötigte.
Rechtliche Beurteilung
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Z 4, 5, 5 a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Durch die Unterlassung der beantragten Vornahme eines Ortsaugenscheines (Z 4) kann sich der Angeklagte nicht beschwert erachten, weil seine eingewendeten ursprünglich eingeschränkten Möglichkeiten, die Vorgänge im Appartement der Prostituierten H***** zu beobachten, mit der erstgerichtlichen Annahme seines späteren Erscheinens am Tatort nicht unvereinbar sind.
Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die Verantwortung des leugnenden Angeklagten verwarf, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert der Angaben des Belastungszeugen Norbert P***** in Zweifel zu ziehen sucht, werden weder Begründungsmängel (Z 5) noch eine erhebliche Bedenklichkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes (Z 5 a) aufgezeigt. Die vom Erstgericht für die in Rede stehenden Feststellungen gegebene Begründung ist zureichend, lebensnah und nimmt auch insbesondere auf die relevierte erhebliche Alkoholisierung des Norbert P***** und die Divergenzen in den Aussagen dieses Zeugen Bedacht. Die Konstatierung, daß Rudolf M***** daran dachte, dem Norbert P***** "die gesamte Barschaft abzunehmen", schließt nicht aus, daß das Tatopfer dem Angeklagten nur einen "weiteren Betrag von 1.350 S" übergab (vgl S 299). Die - an sich nicht entscheidungswesentliche - Feststellung der Lockerung zweier Schneidezähne des Norbert P*****
ist - unabhängig von den Ergebnissen der späteren Untersuchung im Krankenhaus - durch den Befund des Polizeiamtsarztes Dr. S***** (vgl S 177) gedeckt.
Auf die sinngemäße Behauptung des Angeklagten, daß die zu seinem Nachteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für ihn auch günstigere denkbar wären, vermag der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht gestützt zu werden. Die Mängel- und Tatsachenrügen erschöpfen sich der Sache nach insgesamt in einer Anfechtung der Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung, die gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nach wie vor nicht zulässig ist.
Die das Fehlen "verläßlicher Feststellungen für eine Raubabsicht" reklamierende und eine Verurteilung nur wegen allfälliger "Nötigung zu Gunsten der Prostituierten" H***** anstrebende Rechtsrüge (Z 9 a und 11, ersichtlich gemeint Z 10) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie die ausdrücklichen - im gegebenen Zusammenhang für die Rechtsmittelinstanz
bindenden - Konstatierungen unberücksichtigt läßt, wonach sich der Angeklagte selbst durch die gewaltsame Wegnahme des Geldes unrechtmäßig bereichern wollte (vgl S 299, 301).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung ist dementsprechend das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).
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