OGH 11Os27/02

OGH11Os27/0228.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred U***** und andere Angeklagte wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und weitere strafbare Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Alfred U*****, Georgine U***** und Ing. Kurt K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Dezember 2001, GZ 12e Vr 2077/01-105, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, der Angeklagten Alfred U*****, Georgine U*****, Ing. Kurt K***** und ihrer Verteidiger Dr. Renner, Dr. Höllerl und Dr. Schatz, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Alfred U***** und Georgine U***** werden verworfen.

Hingegen wird in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Kurt K***** und aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 StPO) das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Ing. Kurt K***** zu II (wegen Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB) sowie in sämtlichen Strafaussprüchen (jedoch unter Aufrechterhaltung der jeweiligen Vorhaftanrechnungen) aufgehoben und in diesem Umfang gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO selbst erkannt:

Ing. Kurt K***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe von 1990 bis Ende 1996 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Alfred und Georgine U***** als Mittäter nachgemachte Eingangsrechnungen über fingierte Käufe zum Zwecke der Geltendmachung von Vorsteuern beim Finanzamt vorgelegt, mithin falsche Urkunden zum Beweis einer Tatsache gebraucht, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Für die unberührt gebliebenen Schuldsprüche werden sämtliche Angeklagte unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG und gemäß § 21 Abs 3 FinStrG unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Strafverfügungen des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk vom 27. April 2001 (ON 78 bis 80 des Vr-Aktes) wie folgt verurteilt:

Alfred U***** nach §§ 33 Abs 5 und 38 Abs 1 FinStrG zu einer Geldstrafe von 6 (sechs) Millionen EUR, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 (zwölf) Monaten, und zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten; Georgine U***** nach §§ 33 Abs 5 und 38 Abs 1 FinStrG zu einer Geldstrafe von 4 (vier) Millionen EUR, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten;

Ing. Kurt K***** nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von 2,5 (zweieinhalb) Millionen EUR, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Monaten;

überdies unter Bedachtnahme auf § 22 Abs 1 FinStrG nach § 223 Abs 2

StGB

Alfred U***** zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten und Georgine U***** zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Monaten. Letztere Freiheitsstrafe hinsichtlich Georgine U***** wird gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit ihren Berufungen werden sämtliche Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch des Angeklagten Ing. Kurt K***** sowie (formell verfehlt) einen auf § 263 Abs 2 StPO gestützten Verfolgungsvorbehalt (der rechtlich eine Faktenausscheidung aus der Anklage ON 68 gemäß § 57 StPO darstellt) enthält, wurden Alfred und Georgine U***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1; 33 Abs 2 lit a; 38 Abs 1 lit a FinStrG (I/1 und 2), Ing. Kurt K***** des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (I/1) und sämtliche Angeklagten überdies des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt. Danach haben Alfred U*****, Georgine U***** und Ing. Kurt K***** in Wien

zu I: im Bereich des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk Georgine U***** als im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführerin sowie Alfred U***** und Ing. Kurt K***** als faktische Geschäftsführer der B***** GmbH im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) in Wahrnehmung der steuerlichen Agenden der Gesellschaft vorsätzlich und (zu ergänzen: hinsichtlich Alfred und Georgine U***** auch) gewerbsmäßig (vgl diesbezüglich US 5, 30 iVm Aktenvermerk vom 13. Dezember 2001, S 205/V) durch Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigen-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Abgabenverkürzungen bewirkt, und zwar

1: durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen Verkürzungen dieser bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar Alfred U***** und Georgine U***** für die Jahre 1999 (richtig: 1990) bis 2000 um insgesamt 245,926.294,-- S,

Ing. Kurt K***** für die Jahre 1990 bis 1996 um insgesamt

132,784.602,-- S, nämlich

für das Jahr 1990 3,001.583,-- S,

für das Jahr 1991 9,767.666,-- S,

für das Jahr 1992 8,019.955,-- S,

für das Jahr 1993 19,194.115,-- S,

für das Jahr 1994 23,767.667,-- S,

für das Jahr 1995 32,688.751,-- S,

für das Jahr 1996 36,344.865,-- S,

für das Jahr 1997 18,291.306,-- S,

für das Jahr 1998 28,515.590,-- S,

für das Jahr 1999 32,888.511,-- S,

für das Jahr 2000 33,446.285,-- S

2: Alfred und Georgine U***** am 15. März 2001 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich unter Ababe unrichtiger Voranmeldungen für Jänner 2001, eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer von 2,853.365,-- S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten; zu II: Alfred U***** und Georgine U***** im Zeitraum 1990 bis 2000 und Ing. Kurt K***** von 1990 bis Ende 1996 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter "nachgemachte Eingangsrechnungen über fingierte Käufe zum Zwecke der Geltendmachung von Vorsteuern beim Finanzamt vorgelegt, mithin falsche Urkunden zum Beweis einer Tatsache gebraucht."

Der strafbestimmende Wertbetrag beläuft sich bei Alfred und Georgine U***** auf insgesamt 248,779.660,-- S (das entspricht 18,079.522,98 EUR) und bei Ing. Kurt K***** auf insgesamt 132,784.602,-- S (= 9,649.833,36 EUR).

Dieses Urteil fechten die Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden an, und zwar Alfred U***** aus den Gründen der Z 5, 9 lit a, 10 und 11, Georgine U***** aus jenen der Z 5, 5a, 9 (lit a) und 10 sowie Ing. Kurt K***** aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred U*****:

Sowohl in der Mängel- (Z 5) als auch in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht der Beschwerdeführer Nichtigkeit des Schuldspruches nach § 223 Abs 2 StGB (II) wegen unzureichender Begründung und fehlender Feststellungen zum Gebrauch der gefälschten Urkunden geltend. Dieses Beschwerdevorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil der Nichtigkeitswerber (im Sinne seines Geständnisses) nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten die fingierten Eingangsrechnungen hergestellt (insbesondere US 10) und damit bereits den rechtlich gleichwertigen Tatbestand nach § 223 Abs 1 StGB verwirklicht hat. Im Übrigen übersieht er, dass der Gebrauch einer falschen Urkunde gemäß § 223 Abs 2 StGB nicht nur darin besteht, sie dem Beweisadressaten unmittelbar zugänglich zu machen, sondern auch dann vorliegt, wenn sich jemand auf eine im eigenen Machtbereich befindliche Urkunde beruft und durch deren rechtserhebliche Verwendung eine rechtserhebliche Reaktion eines anderen hervorruft (SSt 57/57). Dieser Prämisse werden die Urteilsfeststellungen darüber, dass die Falschurkunden in die Buchhaltung Eingang gefunden und als Grundlage der Berechnungen der bezweckten ungerechtfertigten Umsatzsteuerrückvergütungen gedient haben (US 10 ff), hinreichend gerecht.

Die ausschließlich gegen die Annahme der Qualifikation der gewerbsmäßigen Tatbegehung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerichteten weiteren Beschwerdeausführungen (nominell Z 5, 10 und 11) versagen ebenfalls.

Gewerbsmäßig im Sinne der §§ 38 Abs 1 lit a FinStrG und 70 StGB handelt der Täter nur dann, wenn seine Absicht darauf gerichtet ist, sich selbst (entweder unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf dem Umweg über einen Dritten, jedoch immer als unmittelbare wirtschaftliche Tatfolge) eine fortlauende Einnahme zu verschaffen. Bei der für das österreichische Strafrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise genügt es hiefür, dass der bewirkte Vermögensvorteil einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zukommt, an der der Täter durch Innehabung von Geschäftsanteilen selbst beteiligt ist (vgl Jerabek WK2 § 70 StGB Rz 14; 14 Os 148/00; Dorazil/Harbich/Tannert FinStrG § 38 E 5a und b). Dies trifft hier zu, weil der Nichtigkeitswerber ebenso wie die Mitangeklagten nach den - vom Beschwerdevorbringen auf Grund unzutreffender rechtlicher Erwägungen übergangenen - Urteilsannahmen während der entsprechenden Tatzeiten als Gesellschafter am Gesellschaftskapital beteiligt waren, und zwar von 1990 bis Ende 1996 alle drei Angeklagte zu jeweils 25 %, in der Folge Alfred U***** zu 25 % und Georgine U***** zu 75 % (US 9). Die demgemäß konstatierte Eigennützigkeit des Tatverhaltens (auch des Beschwerdeführers) erweist sich somit als rechtsrichtig. Die weitere Verwendung der zu Lasten der Finanzbehörde erlangten Mittel ist dagegen rechtlich ohne Bedeutung, weshalb die darauf Bezug nehmende Beschwerdeargumentation (Z 5, 10 und 11) schon aus diesem Grund versagt.

Die offenkundig versehentliche einleitende Anführung auch der Eingangsrechnungen der Druckerei H***** unter den gefälschten Unterlagen (US 10) gereicht dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die (mit den Ausführungen des Sachverständigen konformen) berichtigenden Folgekonstatierungen, wonach diese Urkunden bei der Berechnung der Verkürzungsbeträge unberücksichtigt gelassen und damit schließlich ohnedies als korrekt beurteilt wurden (US 19 und 21 iVm 28), nicht zum Nachteil. Von einem formellen Begründungsmangel (Z 5) kann insoweit keine Rede sein.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Georgine U*****:

Mit ihrer Kritik (Z 5 und 10) an der ihr angelasteten Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG übergeht die Beschwerdeführerin ebenfalls rechtsirrig die Urteilsannahmen über ihre Beteiligung an der durch die betreffenden Tathandlungen begünstigten Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Hiezu und zur daraus resultierenden zutreffenden rechtlichen Beurteilung ihres Verhaltens in Richtung dieser Qualifikation sowie zur mangelnden Relevanz der von ihr gleichfalls ins Treffen geführten Verwendung der unrechtmäßig erlangten Mittel genügt es daher, auf die diesbezügliche Erledigung der gleichartigen Einwendungen des Alfred U***** zu verweisen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es fallbezogen bedeutungslos, ob und in welchem Umfang die aus den Malversationen stammenden Steuervorteile in der Folge an einen der Angeklagten weitergegeben oder die betreffenden Geldmittel einer anderen Verwendung zugeführt worden sind.

Ferner hat das Erstgericht mit den Hinweisen auf Bekundungen der Zeugin Renate S***** über Vorgänge im Bereiche des Rechnungswesens der Firma B***** GmbH, auf die weitgehende Einbindung der Beschwerdeführerin in die tatrelevanten (firmeninternen) Vorgänge, auf ihre Ehe mit dem Erstangeklagten und auf dessen Darlegungen über ihre Mitwirkung an einschlägigen Schreibarbeiten (S 191/I) auf hinreichender Beweisgrundlage als erwiesen angenommen, dass die Nichtigkeitswerberin in voller Kenntnis der Zusammenhänge an allen maßgeblichen Tathandlungen beteiligt war. Das Schöffengericht ließ dabei lediglich die Frage offen, ob die Angeklagte über die VOEST-Rechnungen hinaus auch alle anderen Falsifikate selbst geschrieben hat, ohne freilich ihre diesbezügliche Mitwirkung auf andere Weise zu verneinen (US 26 f). Wenn sich die Angeklagte demgegenüber auf für sie günstigere Passagen aus dem Vorbringen des Erstangeklagten sowie ihrer eigenen Verantwortung beruft (Z 5a), übersieht sie, dass das Gericht im Hinblick auf das Gebot der Urteilsabfassung in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht zur detaillierten Erörterung dieser auf Grund der dargelegten Erwägungen insgesamt für unglaubwürdig erachteten Angaben verhalten war, und kritisiert demnach lediglich unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Ob die Zeugin S***** auf Grund ihrer Wahrnehmungen zu einem sicheren Wissen um das Vorliegen gefälschter Rechnungen gelangt oder nur von Annahmen ausgegangen ist (vgl S 17 f/I iVm S 79 f/V), ist im Hinblick auf deren detaillierte Bekundungen über die von ihr genannten Anhaltspunkte - entgegen der Beschwerde (Z 5) - ohne Bedeutung und war daher auch nicht erörterungsbedürftig.

Die in der Rechtsrüge (Z "9") unsubstantiiert vorgebrachte Behauptung fehlender Idealkonkurrenz der in Rede stehenden Finanzvergehen und des Vergehens nach § 223 StGB ist einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich (§ 285a Z 2 StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Kurt K*****:

Zutreffend weist dieser Beschwerdeführer darauf hin (Z 11), dass die Begehung von strafbaren Handlungen "verschiedener Art", sohin von Finanzvergehen und Urkundsdelikten (im Sinn des § 223 StGB) bei der Strafbemessung zu Unrecht als erschwerender Umstand gewertet wurde (US 31). Beim Zusammentreffen eines Finanzvergehens mit gerichtlich strafbaren Handlungen anderer Art sind die Strafen für das Finanzvergehen (nach Maßgabe des § 21 FinStrG) gesondert von den Sanktionen für die anderen strafbaren Handlungen zu verhängen, woraus folgt, dass für die Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes nach § 33 Z 1 StGB (§ 23 Abs 2 FinStrG) im Sinne der Strafzumessungserwägungen kein Raum bleibt (vgl Dorazil/Harbich/Tannert FinStrG § 22 E 9, 9a).

Die durch diese rechtsfehlerhafte Beurteilung begründete Nichtigkeit (Z 11 zweiter Fall) ist auch zugunsten der beiden anderen Angeklagten, die ihre Nichtigkeitsbeschwerden nicht in dieser Richtung ausgeführt haben, amtswegig wahrzunehmen (§ 290 Abs 1 StPO), weil diese Fehlbeurteilung gleichfalls ihren Niederschlag in der sie betreffenden Strafbemessung sowohl nach dem Finanzstrafgesetz als auch nach dem Strafgesetzbuch gefunden hat.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Kurt K***** hat sich der Oberste Gerichtshof von einer weiteren unrichtigen Anwendung des Strafgesetzes betreffend diesen Beschwerdeführer überzeugt:

Nach den Urteilsannahmen hat Ing. Kurt K***** an der Herstellung und dem Gebrauch der Falsifikate nur bis Ende 1996 mitgewirkt und mit diesem Zeitpunkt seine strafbare Tätigkeit abgeschlossen. Da die für § 223 StGB maßgebliche, drei Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 StGB) demnach mit dem Ende des Jahres 1996 zu laufen begann, diese Frist auch durch den Eintritt von Abgabenverkürzungen nicht verlängert werden konnte, weil diese keinen zum Tatbild des § 223 StGB spezifisch gehörenden Erfolg darstellen und dieses Strafverfahren (auch wegen der Urkundsdelikte) gegen den Genannten erst durch die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 5. Juni 2001 eingeleitet wurde (S 3d ff des AV-Bogens), erlosch die Strafbarkeit der in Rede stehenden Taten bereits mit 1. Jänner 2000. Die somit dem betreffenden Schuldspruch wegen Nichtbeachtung des Strafaufhebungsgrundes der Verfolgungsverjährung (eine Verlängerung der Verjährung ist durch die später verjährenden Finanzvergehen nicht eingetreten; vgl EvBl 1976/260; EvBl 2000/217 liegt eine andere Fallkonstellation zugrunde) anhaftende Nichtigkeit (Z 9 lit b) wurde von Ing. Kurt K***** nicht geltend gemacht, weshalb auch insofern eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO geboten und dieser Angeklagte vom Anklagevorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen war. Bei der nunmehr notwendig gewordenen Strafneubemessung waren bei allen Angeklagten die Tatwiederholung und bei Alfred U***** zusätzlich die Einwirkung auf die Ehegattin zur Mitwirkung an den Straftaten als erschwerend zu werten, hingegen fielen bei allen Angeklagten deren gerichtliche und finanzbehördliche Unbescholtenheit, das Geständnis des Erst- und Drittangeklagten sowie das Teilgeständnis der Zweitangeklagten und bei Letzterer außerdem deren Verleitung durch den Ehegatten zur Begehung der Straftaten als mildernd ins Gewicht.

Unter Berücksichtigung aller Strafbemessungskriterien entsprechen die nach dem Finanzstrafgesetz und dem Strafgesetzbuch verhängten Strafen dem Tatunrecht und der jeweiligen Täterschuld.

Der Anwendung der bedingten bzw teilbedingten Strafnachsicht hinsichtlich der Strafen nach dem Finanzstrafgesetz und bei Alfred U***** nach dem Strafgesetzbuch stehen schon generalpräventive Erwägungen entgegen.

Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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