Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.März 1940 geborene Konsulent Dr. Gernot P*** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach den §§ 159 Abs. 2 Z 1 und 3, Abs. 3 (zweiter Fall) und 161 Abs. 1 (zu ergänzen: erster Fall) StGB (Punkt A 1 des Urteilsspruches) sowie der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (Punkt A 2 des Urteilsspruches) schuldig erkannt. Danach liegt ihm zur Last,
A 1) in der Zeit ab Spätherbst 1984 bis 22.November 1985 als leitender Angestellter der V*** Alpine AG und gleichzeitiger kaufmännischer Geschäftsführer der Firma V*** Alpine Intertrading GesmbH, sohin auch als (zu ergänzen: leitender) Angestellter einer juristischen Person, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger und zufolge eines Gewinnübernahme- und Verlustausschließungsvertrages mit der Firma V*** Alpine AG wirtschaftlich verbunden war, dadurch, daß er mit der V*** Alpine Intertrading GesmbH (im folgenden kurz: V***) den Nordseeölhandel (Brentöl) weiter betrieb und den Umfang dieses Handels ausweitete, demnach durch Abschluß gewagter Geschäfte, die nicht zum ordnungsgemäßen Betrieb der V***, aber auch nicht der Firma V*** Alpine AG gehörten und mit der Eigenkapitalausstattung der V***, aber auch mit den Vermögensverhältnissen der V*** Alpine AG in auffallendem Widerspruch standen, fahrlässig die wirtschaftliche Lage der genannten Unternehmungen derart beeinträchtigt zu haben, daß Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre, wenn nicht von einer Gebietskörperschaft, nämlich der Republik Österreich, ohne Verpflichtung hiezu mittelbar im Weg der ÖIAG Zuwendungen erbracht bzw. durch entsprechende Äußerungen ihrer Organe Zuwendungen und vergleichbare Maßnahmen anderer veranlaßt worden wären, wobei er die wirtschaftliche Lage der genannten Unternehmungen derart beeinträchtigte, daß ohne Eingreifen der Gebietskörperschaft die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen geschädigt worden wäre;
A 2) von Anfang April bis 14.November 1986 eine verfälschte Urkunde, nämlich einen brasilianischen Reisepaß lautend auf Jorge P***, bei zahlreichen Einreisen, insbesondere in Frankreich, England, Südafrika und wiederholt in die Schweiz, durch Vorweisen gegenüber Beamten der jeweiligen Länder sowie am 9.April 1986 in Lissabon durch Vorweisen beim südafrikanischen Konsulat und am 11. November 1985 (richtig: 1986) durch Vorweisen gegenüber Angestellten des Hotels H*** in Zürich bei der Anmietung eines Zimmers und am 14.November 1985 (richtig: 1986) durch Vorweisen bei seiner Festnahme gegenüber Schweizer Polizeibeamten in St. Gallen, sohin im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, und zwar daß er brasilianischer Staatsbürger mit der im Paß aufscheinenden Identität sei, gebraucht zu haben.
Gemäß dem § 366 Abs. 2 StPO wurde die Privatbeteiligte Firma V*** Alpine AG mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Dieses Urteil, das im Schuldspruch wegen der §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (A 2 des Urteilsspruches) unangefochten blieb, wird sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft. Die Staatsanwaltschaft macht die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 7, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO geltend, der Angeklagte stützt sein Rechtsmittel ausdrücklich auf die Z 1, 3, 5, 5 a, 7, 8, 9 lit. a und 11 der zitierten Gesetzesstelle. Überdies ficht die Privatbeteiligte das Adhäsionserkenntnis mit Berufung an.
Rechtliche Beurteilung
I. Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Erstgericht vor, mit dem angefochtenen Urteil die Anklage nicht erledigt zu haben, weil es dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida nicht sämtliche der Anklageschrift entnehmbaren Tathandlungen des Angeklagten, die bei der vorliegenden rechtlichen Beurteilung (auch) als kridaträchtige Verhaltensweisen zu werten gewesen wären, zugrundelege und überdies abweichend vom Anklagevorwurf von einem späteren Beginn des Tatzeitraumes ausgehe. Diese Rüge ist jedoch nicht begründet:
Zum einen muß die Staatsanwaltschaft nämlich in ihrer Beschwerde selbst einräumen, daß die von ihr im Urteilsspruch vermißten Tathandlungen, insbesondere die Aufnahme des Nordseeölhandels ohne entsprechende organisatorische und personelle Voraussetzungen, immerhin in den (diesen Urteilsspruch betreffenden und mit ihm eine Einheit bildenden) Entscheidungsgründen ihren Niederschlag gefunden haben; damit wurde, was die Beschwerde verkennt, der Sache nach die Beschreibung der - in einer Fortsetzung und Ausweitung des betreffenden Ölhandels mit gewagten Geschäften
bestehenden - schuldspruchsgegenständlichen Tathandlungen hinreichend vervollständigt (vgl. insbesondere Mayerhofer-Rieder, StGB3, ENr. 12 zu § 159 StGB und Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 22 zu § 260 StPO), wogegen der Erörterung der Beteiligung der V*** Alpine Intertrading GesmbH (= V***) am Ölhandel im übrigen freilich nur illustrativer Charakter zukommt.
Zum anderen ist der Beschwerde der Staatsanwaltschaft entgegenzuhalten, daß auch der in Richtung des § 153 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, StGB abzielende, vom Erstgericht jedoch (gleichfalls) als fahrlässige Krida nach dem § 159 Abs. 2 StGB gewertete Tatvorwurf zum Punkt 1/ des Anklagesatzes (AS 1/Bd. XVII) nur den Handel mit Nordseeöl (= Brentöl) betrifft und Gleiches - trotz des pauschalen Abstellens auf umfangreiche Ölabnahmen im Anklagetenor - der Sache nach ebenso für Punkt 2/ des Anklagevorwurfes gilt, zumal Dr. Gernot P*** zufolge der Anklagebegründung im Ergebnis auch insoweit nur die Beteiligung am Brentölhandel als kridaträchtiges Verhalten zur Last gelegt wird (AS 82/Bd. XVII).
Von diesen Erwägungen abgesehen, ist es aber an sich bedeutungslos, ob das Schöffengericht seinem Schuldspruch, der sich immer nur auf den Tatvorwurf als solchen bezieht, alle in der Anklageschrift genannten Fahrlässigkeitselemente zugrundlegt. Die auch für den Deliktsfall nach dem Abs. 2 des § 159 StGB maßgebende Bestimmung des Abs. 1 Z 1 dieser Gesetzesstelle enthält nämlich nur eine (demonstrative) Aufzählung alternativer Begehungsarten der fahrlässigen Krida, die als bloße Komponenten der Fahrlässigkeitsschuld keine selbständige Bedeutung besitzen. Demnach ist die Tatidentität nach der ungefähren Tatzeit (eine exakte Übereinstimmung zwischen Anklagesatz und Urteilsspruch in dieser Hinsicht ist daher auch nicht erforderlich), dem ungefähren Tatort, dem Schutzobjekt und dem strafgesetzwidrigen Erfolg gewahrt, wenn das Gericht - entsprechend seiner Verpflichtung zur Prüfung des von der Anklage und ihrer Begründung erfaßten Geschehens nach allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten - auch nur einen Teil der für den Deliktserfolg (mit-)kausalen Komponenten in den Schuldvorwurf aufnimmt. Denn das Tatverhalten des Angeklagten besteht insgesamt in einer schließlich die konkrete Gefahr des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bewirkenden fortlaufenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen. Es vermag daher auch nur einmal den angenommenen Tatbestand der fahrlässigen Krida zu begründen (ein Fall der sogenannten verstärkten Tatbildmäßigkeit liegt mithin nicht vor). Demgemäß könnte das Erstgericht den Angeklagten - angesichts des bereits ergangenen Schuldspruches - nicht noch ein weiteres Mal, diesmal unter Heranziehung anderer Schuldkomponenten, schuldig erkennen (vgl. dazu insbesondere Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 64 zu § 282 StPO; JBl. 1988, 732; SSt. 43/16; 11 Os 59, 60/86 und 15 Os 101/87; ferner Liebscher in WK, Rz 19 zu § 159 StGB). Von einer Nichterledigung der Anklage durch das angefochtene Urteil kann daher entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht gesprochen werden.
Wie bereits in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur dargelegt, geht dadurch, daß das Erstgericht nicht sämtliche Tatkomponenten aus der Anklage übernahm, die Identität des Schuldspruchs mit dem historischen Anklagesachverhalt nicht verloren. Denn damit wurde gegen den Angeklagten aus ein und demselben Tatgeschehen nur in (teilweise) verschiedener Richtung ein gleichgelagerter Vorwurf, nämlich derjenige des kridaträchtigen Wirtschaftens, abgeleitet. Der Schuldspruch und die von den Tatrichtern unberücksichtigt gelassenen Fahrlässigkeitselemente betreffen also unzweifelhaft dieselbe Tat. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft, die das Unterbleiben eines formellen Freispruchs nach dem § 259 Z 3 StPO vermißt und insoweit bei Ausführung ihrer Rechtsrüge von einem in den Entscheidungsgründen schlüssig enthaltenen Teilfreispruch ausgeht, kann demgemäß die Ausscheidung einzelner Fahrlässigkeitskomponenten eben nicht Gegenstand eines solchen Teilfreispruches sein. Daraus folgt, daß die Nichtberücksichtigung einiger Schuldkomponenten auch keine Nichtigkeit nach der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO zu begründen vermag, weil dies voraussetzen würde, daß eine Tat rechtsirrig für strafbar oder für straflos erklärt wurde, was aber angesichts der Annahme eines anderen kridaträchtigen Verhaltens des Angeklagten hier nicht der Fall ist.
Die Mängelrüge der Staatsanwaltschaft geht ersichtlich von der nach dem zuvor Gesagten irrigen Annahme aus, daß das Erstgericht einen in den Entscheidungsgründen schlüssig enthaltenen Teilfreispruch fällte. Sie ist daher gegenstandlos.
In Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, das Erstgericht habe zu Unrecht "die Qualifikation des § 159 Abs. 3, erster Fall, StGB, daß nämlich durch die mit Strafe bedrohte Handlung der Täter die Volkswirtschaft erschüttert hat", nicht angenommen. An späterer Stelle weist sie (wie darzulegen sein wird, mit dem Subsumtionsbegehren nicht im Einklang) darauf hin, daß "nach den Beweisergebnissen durch einen Konkurs des V*** Alpine-Konzerns mehrere zehntausend Personen arbeitslos geworden wären und dies zu einer wirtschaftlichen Verödung ganzer Wirtschaftsregionen, insbesondere des Großraumes Linz, aber vermutlich auch zu einer Erschütterung der gesamten österreichischen Volkswirtschaft geführt hätte".
Auch diese Rüge versagt.
Der erste Satz im Abs. 3 des § 159 StGB enthält zwei (im Grunde
wesensgleiche) qualifizierende Fallgruppen, von denen die erste
allein auf eine unter den Abs. 1 der genannten Gesetzesstelle zu
subsumierende Straftat (: "... Hat der Täter durch die im Abs. 1 mit
Strafe bedrohte Handlung ..."), die zweite ausschließlich auf ein
dem Abs. 2 dieser Norm zu unterstellendes Verhalten zu beziehen ist
(: "... oder hat er im Fall des Abs. 2 ..."). Da vorliegend - von
der Staatsanwaltschaft unangefochten - ein Schuldspruch nach dem Abs. 2 des § 159 StGB erging, kam - entgegen der Auffassung der Anklagebehörde - die Heranziehung der Qualifikation des Abs. 3, erste Fallgruppe, StGB von vornherein nicht in Betracht. Andererseits kann sich die Staatsanwaltschaft durch den Umstand nicht beschwert erachten, daß das Erstgericht von der Fallgruppe 2 nur die (drohende) Schädigung der wirtschaftlichen Existenz vieler Menschen, nicht aber die Voraussetzungen für die Annahme als gegeben ansah, es wäre ohne Eingreifen einer Gebietskörperschaft die Volkswirtschaft als Folge der Tat erschüttert worden. Denn für die Tatfolgen des Abs. 3 erster Satz StGB gilt sinngemäß das schon bei Behandlung der alternativen Begehungsarten der fahrlässigen Krida grundsätzlich Gesagte: Ihnen kommt - gleich jenen - nur insoweit Bedeutung zu, als das Vorliegen schon einer von ihnen die Deliktsqualifikation herstellt, wobei sich aber - mangels Relevanz - die Lösung der Frage einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren entzieht, ob diese Qualifikation auch in Form der anderen Tatfolge verwirklicht ist.
II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Unter Anrufung dieses Nichtigkeitsgrundes behauptet der Beschwerdeführer, daß der Gerichtshof nicht gehörig besetzt gewesen sei.
Insbesondere müßten - so wird argumentiert - die für die Zuweisung der Strafsache an den Vorsitzenden Mag. Hans Wolfgang H*** maßgebenden Bestimmungen der Geschäftsverteilung des zuständigen Landesgerichtes Linz als verfassungs- bzw. gesetzwidrig angesehen werden. Auf Grund der 14. Änderung der Geschäftsverteilung dieses Gerichtshofes für das Jahr 1987 sei nämlich Mag. Hans Wolfgang H*** als zuständiger Richter der Gerichtsabteilung 33, zu deren Geschäftskreis damals allgemeine Strafsachen vor dem Schöffengericht und vor dem Einzelrichter a) mit den Anfangsbuchstaben des (Erst-)Angeklagten bzw. Beschuldigten I, P, Qu und Sch sowie b) ab dem Jahr 1988 auch die sich aus der Voruntersuchung in dem zu 20 Vr 3.119/85 des Landesgerichtes Linz abhängigen Strafverfahren ergebenden Strafsachen einschließlich der hieraus ausgeschiedenen oder noch auszuscheidenden Strafverfahren gehörten, zunächst vom Neuanfall in der erwähnten Abteilung 33 bis auf weiteres befreit worden. In der Folge habe der Personalsenat im Pkt. 6.2 der "Grundsätze und Sonderregelungen der Geschäftsverteilung" für das Jahr 1988 aber statuiert, daß die erwähnte Sperre des laufenden Anfalls bei Mag. Hans Wolfgang H*** zwar weiterhin aufrecht bleibe, sich jedoch lediglich auf den Neuanfall nach dem vorangeführten Punkt a) des Zuständigkeitsbereiches der Geschäftsabteilung 33 beziehe. Diese noch vor dem Anfall der gegenständlichen Strafsache in der Abteilung 33 getroffene Regelung laufe somit auf eine Einzelzuweisung der gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahren an einen bestimmten Richter hinaus, verstoße daher gegen die Bestimmungen der Art. 83 Abs. 2 und 87 Abs. 3 B-VG iVm den §§ 18 Z 6 sowie 19 Z 7 GeO und begründe damit den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund; denn eine derartige Nichtigkeit sei - wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28.Jänner 1987, 9 Os 11/87 (= JBl. 1987, 396) meint - nicht bloß bei Teilnahme eines nach der Geschäftsverteilung nicht zuständigen Richters an der Hauptverhandlung gegeben, sondern sie liege - zufolge Größenschlusses - umsomehr auch dann vor, wenn die Geschäftsverteilung selbst gegen verfassungsrechtliche bzw. einfachgesetzliche Normen verstoße. Des weiteren behauptet der Beschwerdeführer, daß die in der Geschäftsverteilung für die Gerichtsabteilung 33 (wenn auch nicht ausdrücklich) vorgesehene Reihenfolge des Eintrittes der Beisitzer nicht eingehalten wurde, weil der unmittelbar nach dem (als Untersuchungsrichter ausgeschlossenen) Erstplazierten aufscheinende Richter Dr. B*** und nicht (wie geschehen) der erst an dritter Stelle angeführte Dr. G*** als beisitzender Richter zur Hauptverhandlung heranzuziehen gewesen wäre.
Dieses Vorbringen versagt.
Die Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes setzt nämlich in prozessualer Hinsicht voraus, daß die Partei den die Nichtigkeit begründenden Umstand sogleich zu Beginn der Hauptverhandlung oder sofort nach Kenntniserlangung rügt. Eine solche rechtzeitige Rüge wurde aber vom Beschwerdeführer nicht erhoben, behauptet er doch selbst nicht, daß es ihm unmöglich gewesen wäre, dieser (Prozeß-)Vorschrift entweder bereits vor oder zumindest bei Beginn oder während der in der Zeit vom 11.April bis einschließlich 14.Juni 1988 durchgeführten Hauptverhandlung zu entsprechen. Nach seinem Vorbringen wurde ihm vielmehr der bemängelte Inhalt der Geschäftsverteilung "nach" dem 6.April 1988, somit offenkundig noch vor dem Ende der Hauptverhandlung bekannt. Des weiteren beruft er sich auch nicht auf die Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Kenntnisnahme der für die Beisitzereinteilung anzuwendenden Vorschriften. Demnach hat er sich dieses Beschwerdegrundes verschwiegen (SSt. 41/44, 48/74 ua). Davon abgesehen trifft es aber auch sachlich nicht zu, daß der Richter Dr. G*** unter Verletzung der Vorschriften der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Linz als Beisitzer zur Hauptverhandlung herangezogen worden wäre. Insoweit läßt der Beschwerdeführer nämlich die vor dem Anfall seiner Strafsache in der Gerichtsabteilung 33 am 8.Jänner 1988 (vgl. S 3 bn des Antrags- und Verfügungsbogens) erlassene Beisitzereinteilung vom 16.Dezember 1987 außer acht, mit der - in Ergänzung der allgemeinen Vorschriften der Geschäftsverteilung - festgesetzt wurde, an welchen Tagen die hiefür vorgesehenen Richter jeweils als Beisitzer heranzuziehen waren. Nach dieser Regelung war nämlich am 11.April 1988, dem ersten Tag (und demgemäß für die gesamte Dauer) der Hauptverhandlung in der vorliegenden Strafsache Dr. G*** der geschäftsordnungsgemäße Beisitzer.
Ebensowenig greift der Vorwurf, es sei durch die Beschlüsse des Personalsenates von vornherein ad personam (des in Verfolgung Gezogenen) ein bestimmter Richter für zuständig erklärt worden. Denn zur Führung dieser Strafsache als Vorsitzender des Schöffensenates wäre Mag. H*** schon auf Grund der Buchstabenzuweisung gemäß der Geschäftsverteilung für das Jahr 1988 (wie ebenso für das Jahr 1987) berufen gewesen. Damit erweist sich die kritisierte Regelung des Personalsenates nur als Entlastungsmaßnahme, durch die für den Rechtsmittelwerber kein anderer Effekt herbeigeführt wurde, als wenn sie - was er vom Standpunkt der Verfassungsmäßigkeit in Beziehung auf künftig anfallende Strafsachen selbst für unbedenklich hält - erst nachträglich (nach dem Anfall seiner Sache) beschlossen worden wäre.
Hiezu wendet der Beschwerdeführer ein, daß der (Krida-)Schuldspruch laut A 1 des Urteilssatzes gegen die Bestimmung des § 260 Abs. 1 Z 1 StPO verstoße, weil ihm weder der angenommene Umfang der von einer Gebietskörperschaft mittelbar erbrachten Zuwendungen noch die Art und Weise der von einer solchen Körperschaft veranlaßten vergleichbaren Maßnahmen unzweifelhaft entnommen werden könne.
Dem vermag der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur nicht zu folgen.
Das Gesetz verlangt nämlich nicht, daß die Tat im Urteilssatz erschöpfend beschrieben wird. Vielmehr genügt es, wenn sich der Urteilstenor auf die Anführung der wesentlichen Tatbestandsmerkmale unter Berücksichtigung auch der qualifikationsbegründenden Umstände beschränkt, sofern hiedurch die Tat ausreichend gekennzeichnet und damit eine abermalige Verfolgung des Angeklagten wegen eben dieser Tat ausgeschlossen wird. Hingegen kann die Spezialisierung der Tat, d. h. die erschöpfende Beschreibung aller jener Modalitäten des konkreten Falles, welche nach Ansicht des Gerichtes den Tatbestand erfüllen, den Entscheidungsgründen überlassen bleiben (vgl. RZ 1956, 90; EvBl. 1959/105, 1973/109; LSK 1976/357 uva).
Diesen Erfordernissen wird das angefochtene Urteil im wesentlichen gerecht, das im Urteilssatz neben den übrigen Tatbestandsmerkmalen auch die Sanierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand anführt und in den Entscheidungsgründen die erforderliche (ergänzende) Tatbeschreibung enthält. Danach bestand auf Grund der ÖIAG-Anleihegesetznovelle 1983 (BG vom 29.November 1983, BGBl. 589, mit dem neben dem ÖIG-Gesetz auch das BG vom 29.April 1975, BGBl. 295, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft Ä= ÖIAG-AnleihegesetzÜ idF des Bundesgesetzes BGBl. 633/1982 geändert wurde) keine Verpflichtung der ÖIAG oder der Republik Österreich gegenüber der V*** Alpine AG zur Abdeckung ihrer Verluste. Vielmehr war mit diesem Gesetz dem Bundesministerium für Finanzen bloß die Ermächtigung erteilt worden, der ÖIAG die Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten zu refundieren, welche die ÖIAG im In- und Ausland im Gesamtausmaß bis zu 16.600 Millionen Schilling mit Bundeshaftung zum Zweck der Zuführung von Eigenkapital oder Darlehen an die im Art. II § 1 Abs. 1 der erwähnten Novelle 1983 angeführten Gesellschaften aufgenommen hatte. Hingegen wurden die den jeweiligen Gesellschaften (darunter auch die V*** Alpine AG) gewährten Refundierungen rechtsverbindlich erst im laufenden Kalenderjahr zugeteilt. In bezug auf die V*** Alpine AG war danach für das Jahr 1985 an eine Eigenkapitalzuführung in der Höhe von 2 Milliarden Schilling gedacht. Zu der am 18.November 1985 beabsichtigten diesbezüglichen Antragstellung des Vorstandes an den Aufsichtsrat der ÖIAG kam es jedoch infolge des Bekanntwerdens der Verluste der V*** nicht mehr (US 160 bis 166; vgl. dazu auch Beilage XLIII sowie insbesondere die Aussage des Zeugen Dr. Oskar G*** S 407/Bd. XIX D). Wie das Erstgericht ferner feststellte, veranlaßten diese Verluste die ÖIAG (statt zur beabsichtigten Zufuhr von 2 Milliarden Schilling an die V*** Alpine AG) zu folgenden (iS des § 159 Abs. 2 StGB) tatbestandsmäßigen (mittelbaren, weil durch Bundesmittel abgedeckten) Sanierungsmaßnahmen: Nämlich zur Zuführung von Eigenkapital in der Höhe von 3.635 Millionen Schilling als Gesellschaftereinlage (inklusive eines am 1.Juli 1987 gewährten Eigentümerdarlehens in der Höhe von rund 209 Millionen Schilling, das zwar umgehend zurückgefordert, jedoch im Rahmen der beschlossenen Eigenkapitalzuführung wieder eingezahlt wurde; im Lauf des Jahres 1985 kam allerdings hievon nur ein Teilbetrag zur tatsächlichen Auszahlung, der Rest folgte im Jahr 1986 - vgl. US 167 und 174 iVm Beilage XLV, S 331/Bd. XVII und Aussage des Zeugen Dr. Oskar G*** S 413 ff/Bd. XIX D) sowie des weiteren - nach vereinfachter, rückwirkender Kapitalherabsetzung - zur (gleichzeitigen) Wiederaufstockung des Grundkapitals um 4,2 Milliarden Schilling (US 172 iVm S 869/Bd. XVII und Aussagen der Zeugen Dr. Oskar G*** S 411/Bd. XIX D und Dkfm. Claus R*** S 437 ff/Bd. XIX C).
Ferner vertrat das Erstgericht unmißverständlich die Auffassung, daß die Veranlassung von "Zuwendungen und vergleichbaren Maßnahmen anderer" (§ 159 Abs. 2 Z 3 StGB) in der am 18.Dezember 1985 den Banken vom Bundesminister Dkfm. Ferdinand L*** - unter Hinweis auf die Herstellung der Handlungsfähigkeit der V*** Alpine AG durch den erwähnten Gesellschafterzuschuß und den Erlaß des früheren Bundesministers für Finanzen Dr. Herbert S*** vom 20.Juni 1983 über die Bonitätsprüfung bei verstaatlichten
Unternehmungen - erteilten Information zu erblicken ist, wonach das Risiko der verstaatlichten Industrie in Österreich als österreichisches Staatsrisiko betrachtet werde (US 168 und 171 iVm Beilage XL und Aussage des Zeugen Dr. Oskar G***,
S 417/Bd. XIX D). Denn diese Erklärung bildete nach den Urteilsfeststellungen die Grundlage für die spätere Einräumung eines, wenn auch von der V*** Alpine AG in der Folge nur zum Teil in Anspruch genommenen Kreditrahmens durch ein Bankenkonsortium (US 171 f). Auf diese Rechtsauffassung des Schöffengerichtes wird in Behandlung der geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe näher einzugehen sein.
Demnach ist dem Urteilsspruch und den Entscheidungsgründen, die miteinander eine Einheit bilden, mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, welche Sanierungsmaßnahmen iS des § 159 Abs. 2 StGB das Erstgericht als erwiesen feststellte.
Aus diesem Nichtigkeitsgrund rügt der Angeklagte zunächst, daß das Erstgericht die Feststellung, er sei schon zumindest seit dem Jahr 1982 bis einschließlich 5.November 1985 Gesamtprokurist der V*** Alpine AG gewesen (US 6), mit dem Hinweis auf einen im Akt erliegenden Handelsregisterauszug (Beilage L) nur unzureichend begründet habe. Mangels konstitutiver Wirkung lasse die entsprechende Handelsregistereintragung, wie er meint, keinen Schluß auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Erlöschens der ihm seinerzeit erteilten Prokura zu.
Dieser Teil der Mängelrüge betrifft jedoch - wie im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge noch darzulegen sein wird - keine entscheidende Tatsache iS des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO. Den Einwendungen gegen die Urteilsannahmen zur Methode des sogenannten "Rollens" (dh der Abrechnung eines offenen Vertrages zum Zeitpunkt seiner Fälligkeit mit einem befreundeten Geschäftsparnter zu historischen Preisen) sowie des "Eindeckens" mit Ware angesichts offener Positionen auf dem Ölmarkt ist - wie die Generalprokuratur im allgemeinen zutreffend darlegte - grundsätzlich entgegenzuhalten, daß das Erstgericht die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Nordseeölhandel angelastete (objektive und subjektive) Sorgfaltsverletzung nicht primär in einschlägigen Versäumnissen technischer Art erblickte, sondern im (weiteren) Betreiben derartiger spekulativer Ölgeschäfte überhaupt, und zwar trotz der bereits ab Herbst 1984 aufgetretenen Verluste, vor allem aber in der Fortsetzung dieser Geschäfte nach der Arbeitskomiteesitzung vom 20. August 1985, in welcher der Rückzug der V*** aus den Nordseeölgeschäften beschlossen worden war (insbesondere US 235 ff). Der Beschwerdeführer irrt daher, wenn er meint, der Schuldspruch sei auf verfehlte Entscheidungen über den Zeitpunkt des Eindeckens offener Positionen vor Durchführung von Rollvorgängen oder eine im Einzelfall zu mißbilligende Veranlassung des Rollens an sich gestützt. Da das Erstgericht die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die ihm angelastete Geschäftspolitik auf dem Ölmarkt vornehmlich mit dem Hinweis auf seine Bemühungen um die Fortsetzung solcher Geschäfte beim damaligen Generaldirektor der V*** Alpine AG Dkfm. Heribert A*** und auf seine die Ausweitung des Ölhandels fördernden Aktivitäten stützte und damit denkmöglich und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung begründete (siehe insbesondere US 237), sind die bezüglichen Beschwerdeausführungen nicht zielführend.
Fehl geht das Vorbringen des Beschwerdeführers aber auch, soweit er behauptet, die Urteilsausführungen über die (für den Terminhandel bedeutsame) Technik des "Hedgens" (dh der Absicherung eines noch offenen Handelsgeschäftes durch ein offenes Gegengeschäft zum gleichen Termin mit dem Ansatz, daß sich die Marge parallel verschiebt und dadurch gesichert werden kann) seien nur scheinbar (auch) durch einen Artikel im Öl- und Gasjournal vom März 1987 (S 111 ff/Bd. XVIII) gedeckt, stünden aber tatsächlich dazu im Widerspruch (womit er der Sache nach eine wesentliche Grundlage für die erstgerichtliche Beurteilung des Brentölhandels als spekulatives Geschäft für nicht tragend erachtet).
Abgesehen davon, daß das Erstgericht die tatrelevante - nicht nur im angeführten Artikel, sondern auch vom Ölsachverständigen erörterte - Situationsentwicklung auf dem Ölmarkt bis hin zu einer (erst die endgültige Etablierung des Börsenhandels mit Rohöl-Termingeschäften bewirkenden) Unabsehbarkeit der Preisentwicklung ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezog (insbesondere US 234 und 235; iglS übereinstimmend auch die Expertise des Ölsachverständigen und der Bezugsartikel - insbes. S 217 ff und 325/Bd. XV sowie S 117 f/Bd. XVIII), kann auch von einer den Tatrichtern nach Auffassung des Beschwerdeführers unterlaufenen Fehlinterpretation des Artikelinhaltes, nämlich einer Verkehrung des Sinngehaltes geradezu ins Gegenteil, nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer verkennt nämlich grundlegend, daß gerade der Bezugsartikel im Ergebnis eine klare Unterscheidung zwischen dem um das Erkennen des künftigen Warenpreises bzw. Warenkurses im voraus bemühten Spekulanten im eigentlichen Sinn und dem bloß an Termingeschäften beteiligten Händler trifft. Dabei wird das Charakteristikum des Händlers darin erblickt, Hedgegeschäfte als Instrument zur Senkung des Kursrisikos durch Vorausfixierung von Einkünften, die von der Preisentwicklung unabhängig sind, im Weg des Eingehens entsprechender Gegenpositionen einzusetzen (S 125 ff und 129 f sowie 135/Bd. XVIII). Von dieser im Urteil übernommenen Begriffsbestimmung ausgehend (insbes. US 224 ff), die überdies auch mit dem Standpunkt des Ölsachverständigen zu dieser Frage übereinstimmt (siehe insbes. S 211, 325, 329 und 331/Bd. XV sowie S 279 ff/Bd. XIX E), konnte aber das Erstgericht die - auf bloßes Mutmaßen über das bevorstehende Sinken des Ölpreises abstellenden - Aktivitäten des Beschwerdeführers im Brentölhandel denkrichtig einwandfrei als spekulativ einstufen, ohne dabei einen zu engen Beurteilungsmaßstab anzulegen. Daß der Terminmarkt nicht nur für Hedgegeschäfte im hier relevanten Sinn verwendet werden kann, wie der Beschwerdeführer an sich zutreffend hervorhebt, steht der vom Erstgericht gefundenen Begriffsbestimmung nicht entgegen. Denn abgesehen davon, daß die tatgegenständlichen Hedgegeschäfte nach dem offenbaren Urteilssachverhalt zwangsläufig nur dem Zweck einer Begrenzung des Verlustpotentials zu dienen gehabt hätten, liegt auch nach dem Bezugsartikel ein derartiges Geschäft ungeachtet der Verwendungsmöglichkeit der Hedge-Technik auf dem Ölmarkt nur dann vor, wenn eine auf dem Terminmarkt eingegangene Position mit einer entgegengesetzten Position auf dem Kassamarkt kompensiert wird (insbes. S 127/Bd. XVIII). Damit besteht aber überdies - einem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider - voller Einklang zwischen der Auffassung des Verfassers des Bezugsartikels und jener des Ölsachverständigen über die Grundprinzipien des Hedgens. Die auf die Rechtfertigung des sogenannten "pauschalen" Hedgens (dh des Eingehens von Positionen ohne Zuordnung konkreter
Gegenpositionen - vgl. S 124 f und 137 f/Bd. XIX E) abzielende Beschwerdeargumentation vermag entscheidungswichtige formale Begründungsmängel nicht nachzuweisen und entbehrt im gegebenen Zusammenhang jeder Grundlage (vgl. dazu auch die mündliche Gutachtensergänzung S 202 ff und 279/Bd. XIX E).
Erfolglos bleiben auch die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Urteilsannahme, daß die Vermehrung der Brentölpositionen in der zweiten Hälfte des Jahres 1985 nicht der Absicherung der Ölabnahmen aus dem Nigeria-Termvertrag im Weg des Hedgens, sondern der Ausnützung des erwarteten Preisverfalls diente. Damit geht der Beschwerdeführer nämlich von seiner eigenen, urteilsfremden und - wie noch darzulegen sein wird - von den Tatrichtern mit zureichender Begründung als unrichtig erkannten Auffassung über das Wesen des (regulären) Hedgens aus, wobei er seinem Vorbringen überdies auch noch seine verfehlte Erwartung über die Preisentwicklung zugrundelegt. Demgegenüber begründete das Erstgericht die gerügten Feststellungen mit dem Hinweis auf den Umstand, daß gerade das Ausbleiben eines Preissturzes den profitablen Weiterverkauf der zu einem feststehenden Preis übernommenen Erdöllieferungen aus Nigeria (deren Absicherung durch Hedgen daher nicht erforderlich war) ermöglichte (US 204, 205, vgl. auch die Ausführungen des Ölsachverständigen S 277 und 279 ff/Bd. XIX E) sowie mit dem weiteren Hinweis auf die Art der eingegangenen Positionen ausreichend und frei von Denkfehlern. Damit erledigen sich aber auch die weiteren gleichartigen Beschwerdeeinwände, die letztlich auf die Rechtfertigung eines "paketweisen" (globalen) Hedgens und einer Vermehrung der Brentölpositionen in der zweiten Hälfte des Jahres 1985 abzielen. Auch die des weiteren ins Treffen geführte Unschärfe der erstrichterlichen Feststellung über die Abnahme von Öllieferungen aus Nigeria "ab dem 20.August 1985" (US 229) vermag - wie die rokuratur richtig ausführt - eine Urteilsnichtigkeit nicht zu begründen. Denn den damit im Sinnzusammenhang stehenden weiteren Urteilsannahmen kann entnommen werden, daß die bezüglichen Lieferungen erst nach dem 5.September 1985 stattfanden (insbesondere US 131). Damit stellt sich der gerügte Begründungsteil erkennbar als bloß globale Betrachtung einschlägiger Geschäftsaktivitäten ab der als Zäsur gesehenen Besprechung vom 20.August 1985 dar, die demgemäß auf den tatsächlichen Beginn der Effektuierung der in Rede stehenden Abnahmepflicht gar nicht exakt Bedacht nimmt.
Als nicht aktengetreu erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, das Erstgericht hätte (im Widerspruch zu anderen Urteilsannahmen und auf Grund einer bedenklichen Beweiswürdigung) als erwiesen angenommen, daß anläßlich der bereits mehrfach erwähnten Sitzung des Arbeitskomitees vom 20.August 1985 die bevorstehenden Abnahmen von Öllieferungen aus dem Nigeria-Termvertrag unerwähnt gelassen worden wären. Die Tatrichter stellten nämlich nicht das Unterbleiben derartiger Erörterungen an sich fest, sie verneinten vielmehr bloß, daß bei dieser Sitzung die Verknüpfung der Abnahmen mit dem vermehrten Eingehen von Positionen auf dem Brentölmarkt zu Absicherungszwecken als erforderlich bezeichnet worden wäre (US 125 f iVm US 204 f und 229 f). Da diese Urteilsannahmen durch die Depositionen der Zeugen Dr. Helmut S*** (insbes. S 473 bis 475 und 479 f/Bd. XIX D; siehe dazu auch die Gesprächsnotiz über die in Rede stehende Sitzung vom 23. August 1985, S 121 ff/Bd. XIII) und Dr. Nikolaus C*** (insbes. S 456 ff/Bd. XIX A) gedeckt sind, verliert sich der Beschwerdeführer, der seinerseits angab, daß die betreffenden Ölabnahmen nur am Rand Erwähnung gefunden hätten (S 29/Bd. XIX B), mit seinen Erwägungen über die allfälligen Themen der Ausschußsitzung vom 20.August 1985 und über das spätere Verhalten der beiden erwähnten Zeugen in bloßen Mutmaßungen, denen für die Beurteilung des hier relevanten Tatsachenmaterials keine Bedeutung zukommt.
Einen Widerspruch iS der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das Erstgericht einerseits das Vorhandensein und die Ausnützung eines entsprechenden Instrumentariums zur Marktanalyse als nicht ausreichend zur Hintanhaltung einer verfehlten Markteinschätzung bezeichnete, ihm jedoch andererseits gerade das Unterbleiben sogenannter Fundamentalanalysen über die Marktentwicklung zur Last legte. Dabei verkennt er, welchen Stellenwert das Schöffengericht der Fundamentalanalyse im Rahmen der möglichen Maßnahmen zur Orientierung auf dem Erdölmarkt zuordnete. Der Fundamentalanalyse kommt nämlich nach Auffassung des Schöffengerichtes - anders als der sogenannten "technischen" Analyse - Relevanz primär nicht für die unmittelbare Einschätzung der laufenden Preisentwicklung zu, sondern für die unter Berücksichtigung aller relevanten Einflußfaktoren zu treffende Entscheidung über die grundsätzliche Marktstrategie auf lange Sicht, so insbesondere auch den Umfang einzugehender vertraglicher Bindungen (vgl. insbes. US 57 f und 233 iVm S 185 ff/Bd. XIX E und S 79 ff/Bd. XIX a). Eine logische Unvereinbarkeit der Urteilsfeststellungen über das Fehlen einer Fundamentalanalyse mit sonstigen bezughabenden Ausführungen des Erstgerichtes ist mithin bei Berücksichtigung des Sinnzusammenhanges nicht erkennbar.
Unzutreffend ist weiters die Behauptung des Beschwerdeführers, daß im Urteil Divergenzen zwischen den Aussagen der Zeugen Dr. Reiner R***, Dr. Siegfried P*** und Helmut E*** über sein Verhalten gegenüber der in New York im Rahmen der VAT (V*** A*** Intertrading Corporation New York) tätigen Ölgruppe ungewürdigt gelassen und demzufolge seine Verantwortlichkeit für die Fortsetzung des spekulativen Brentölhandels durch diese Stelle trotz entgegenstehender interner Richtlinien bejaht worden sei (US 111). Wie nämlich der Zeuge Dr. Reiner R*** sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch in der Hauptverhandlung angab, berief sich der Leiter der New Yorker Gruppe ihm gegenüber ausdrücklich darauf, die erwähnten internen Richtlinien auf Anweisung des Angeklagten nicht eingehalten zu haben (S 105/Bd. XIV sowie S 572 f/Bd. XIX C). Aus dieser Zeugenaussage im Zusammenhang mit den angeführten Bemühungen des Beschwerdeführers um Zustimmung des Dkfm. A*** zur Ausweitung des Brentölhandels sowie mit seinen sonstigen einschlägigen Aktivitäten konnte daher das Erstgericht mängelfrei ableiten, daß der Angeklagte, dessen leugnenden Einlassungen insgesamt keine Glaubwürdigkeit zuerkannt wurde (US 174 ff), die Anweisung erteilte, den spekulativen Brentölhandel ungeachtet entgegenstehender interner Richtlinien fortzusetzen. Demgegenüber war eine ausdrückliche Erörterung der beiden weiteren schon angeführten Zeugenaussagen im Hinblick auf das Gebot einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) entbehrlich. Dies auch im Hinblick darauf, daß sich Dr. Siegfried P*** nur auf eine (ohnedies im Urteil erwähnte) Äußerung des Beschwerdeführers selbst bezog, derzufolge Helmut E*** aus seinem auch den Ölhandel betreffenden Verantwortungsbereich entfernt worden wäre, weil er vom richtlinienwidrigen Verhalten der ihm unterstehenden New Yorker Gruppe keine Kenntnis gehabt hätte (S 28/29/Bd. XIX C), wogegen Helmut E*** seinerseits einräumen mußte, daß außer seiner Person nur noch der Beschwerdeführer die tatgegenständliche Anweisung hätte erteilen können
(S 486 ff/Bd. XIX B).
Im Ergebnis verfehlt ist auch die gegen die Urteilsannahme gerichtete Rüge, daß es der V*** Alpine AG nicht möglich gewesen wäre, sich (unter anderem) durch Belehnung ihr gehöriger Wertpapiere (im Nominalwert von 1.350 Millionen Schilling) rechtzeitig und ohne erforderliches Eingreifen der öffentlichen Hand entsprechende liquide Mittel in genügender Höhe zu verschaffen (vgl. US 171, 173). Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang auf die mündliche Ergänzung des Gutachtens des Buchsachverständigen Dr. Wolfgang H***, der den Wertpapieren wegen des Ausmaßes der Verluste bloß in steuerlicher Hinsicht keine Bedeutung zuerkannte (S 83 iVm S 66 f und 81 f/Bd. XIX E sowie 753 ff und 875 ff/Bd. XVII) und überdies auch ausdrücklich darauf hinwies, daß die Papiere hier sehr wohl zur Deckung von Abfertigungsansprüchen dienten (neuerlich S 81/Bd. XIX E). Der Beschwerdeführer läßt tatsächliche Urteilsfeststellungen insbes. auch über die sich aus einer unvermittelten Beseitigung der Wertpapierdeckung gerade für Sozialleistungen zwangsläufig ergebende - einer Selbstfinanzierung entgegenstehende - negative Signalwirkung auf die allgemeine Einschätzung der Kreditwürdigkeit der V*** Alpine AG außer acht (US 246/247 iVm S 32 f, 80, 81, 92 und 94/Bd. XIX E). Seine einseitig auf optimistische Einschätzung einer Wertpapierbelehnung aus rein banktechnischer Sicht (US 171 und 247 sowie Beilage LIII) abstellende Argumentation läuft also im Ergebnis bloß auf eine unzulässige Bekämpfung der freien Beweiswürdigung des Schöffengerichtes hinaus.
Ebensowenig stichhältig ist der weitere Vorwurf, das Erstgericht habe im Verfahren hervorgekommene, entscheidungswesentliche Umstände mit Stillschweigen übergangen und überdies für den Ausspruch, daß ohne Eingreifen der öffentlichen Hand die V*** Alpine AG von keiner Bank mehr Kredit erhalten hätte (US 246), keine Gründe angeführt. Mit seiner zuletzt wiedergegebenen Behauptung geht der Beschwerdeführer von einer punktuellen, im wesentlichen der Aussage des Zeugen Josef K*** folgenden Sicht der gerügten Urteilspassage aus, ohne sich mit den - vornehmlich auf die Depositionen der Zeugen Dr. Oskar G*** und Dkfm. Claus R***
gestützten - Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit (US 160 bis 173) oder in ihrem Zusammenhang mit den sonstigen Beweisergebnissen auseinanderzusetzen. Es genügt daher, den Beschwerdeführer zur Situationsbeurteilung des Erstgerichtes auf die Ausführungen bei Erledigung seiner Verfahrensrüge nach dem § 281 Abs. 1 Z 3 StPO zu verweisen. Eine Erörterung des Umstandes, daß Josef K*** die damalige wirtschaftliche Gesamtsituation einschließlich der Möglichkeiten einer zeitgerechten Beschaffung liquider Mittel und der Position der V*** Alpine AG gegenüber den Banken günstiger einschätzte, war mangels Signifikanz seines Informationsstandes entbehrlich, zumal dieser Zeuge nicht mit Führungsaufgaben, sondern im wesentlichen bloß mit der Abwicklung des Tagesgeschäftes befaßt war (insbesondere S 309 bis 311/Bd. XIX E).
Im übrigen setzte sich das Erstgericht auch mit der Frage auseinander, ob die V*** Alpine AG zur Wiedergewinnung ihrer Liquidität aus eigener Kraft in der Lage gewesen wäre. Es schloß diese Möglichkeit aber - auch für den Fall einer Zession vorhandener Kundenkredite im Ausmaß von rund 3 Milliarden Schilling (tatsächlich verfügbar waren nur Forderungen mit einem Nominale von 1.307,2 Millionen Schilling; vgl. Beilage LIV und
S 77 f/Bd. XIX E) - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Buchsachverständigen Dr. Wolfgang H*** und unter Hinweis auf die Unwägbarkeit der Reaktion der Banken ohne Sanierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand, sohin mit einer logisch einwandfreien und mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang stehenden Begründung aus (US 172 f, 246 und 247, ferner S 80 und 81/Bd. XIX E; vgl. auch dazu insbesondere die Aussage des Zeugen Dr. Oskar G***, S 414 bis 416/Bd. XIX D). Mit seinem im gegebenen Zusammenhang noch erhobenen Einwand, das Erstgericht habe mit Stillschweigen übergangen, daß dieser Sachverständige in seinem Gutachten bei Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit betone, es müßten auch solche Mittel als liquiditätsfördernd berücksichtigt werden, die binnen einer Frist von drei Monaten flüssig gemacht werden können, zielt der Beschwerdeführer ins Leere. Denn das Erstgericht teilte insoweit ohnedies erkennbar die Auffassung des Sachverständigen, dessen Expertise es uneingeschränkt folgte (insbesondere US 177, 178 und 243).
Der weiteren Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe bei den Feststellungen zur Liquiditätsentwicklung bedeutsame Umstände ungewürdigt gelassen, ist folgendes zu erwidern:
Maßgebend für die Beurteilung der Liquiditätslage eines Unternehmens unter dem Gesichtspunkt des § 159 StGB ist der Zeitpunkt des (freiwilligen) Eingreifens einer Gebietskörperschaft. Im vorliegenden Fall ist somit auf die Gegebenheiten ab dem - unmittelbar nach Ende der Tatzeit gefaßten - Vorstandsbeschluß der ÖIAG vom 29.November 1985 (insbesondere US 167 ff iVm Beilage XLV) abzustellen. Bei seinen rechnerischen Überlegungen zu einem Ende des Jahres 1985 angeblich gegeben gewesenen Deckungsüberschuß in der Höhe von 2.283,2 Millionen Schilling hätte daher der Beschwerdeführer - wie schon bei Behandlung der Verfahrensrüge iS des § 281 Abs. 1 Z 3 StPO erwähnt - nicht bloß den der V*** Alpine AG bis dahin als Soforthilfe zugeflossenen Teilbetrag von 1.731,1 Millionen Schilling als Abzugsposten in Rechnung zu stellen gehabt (siehe US 174; die Beschwerde legt ihren Berechnungen unzutreffend bloß einen Betrag von 1.522 Millionen Schilling zugrunde). Zu Unrecht übergeht er auch die Kapitalerhöhung von 4.200 Millionen Schilling, zumal sie größtenteils (wiewohl sie sich in der Bilanz für 1985 nicht mehr voll niederschlug; auf dieses Kalenderjahr bezogen werden dort nur bis zum Bilanzstichtag noch tatsächlich ausbezahlte Teilbeträge des Bundeszuschusses in der Höhe von 2.947,5 Millionen Schilling ausgewiesen - siehe S 869/Bd. XVII) doch immerhin während des ihm vom Sachverständigen zugutegehaltenen, jedoch auf Grund der wirtschaftlichen Lage nicht nutzbaren "Reaktionszeitraumes" zum Tragen kam (US 172 iVm S 411/Bd. XIX D). Der gleichfalls bereits erwähnte Bankenkredit von rund 5 Milliarden Schilling aber war der V*** Alpine AG erst nach Besserung ihrer Lage infolge Eingreifens der öffentlichen Hand eingeräumt worden, weshalb der nicht ausgenützte restliche Kreditrahmen von rund 3,3 Milliarden Schilling ebensowenig zugunsten des Beschwerdeführers in Rechnung zu stellen ist wie die sich aus dem vorhandenen Wertpapierfonds und den Kundenforderungen ergebende Gesamtsumme. Mit den beiden zuletzt angeführten Vermögensbestandteilen befaßte sich das Erstgericht eingehend, verneinte jedoch - wie dargelegt:
denkrichtig - ihre Verwertbarkeit als liquiditätswirksame Mittel. Schließlich mußte (wie der Beschwerdeführer der Sache nach selbst zugesteht) im vorliegenden Zusammenhang auch ein erst im Jahr 1985 zugeflossener Restbetrag an Zuschüssen für 1984 in der Höhe von 2,4 Milliarden Schilling außer Betracht bleiben, weil mit dieser - zwar bei der Ermittlung der negativen ("bereinigten") Deckung für die Jahre 1983 bis 1985 in ihrer Gesamtheit berücksichtigten - Summe schon die Verluste des Jahres 1984 abgedeckt worden waren und ihr daher kein Einfluß auf die Liquiditätssituation am Ende der Tatzeit zukommt.
Damit zeigt sich aber, daß - nach den schöffengerichtlichen Urteilsfeststellungen - vom behaupteten Überhang liquiditätswirksamer Mittel, welcher das Eingreifen der öffentlichen Hand überflüssig gemacht hätte, nicht die Rede sein kann; vielmehr geht der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen, bereits in der Hauptverhandlung vorgetragenen rechnerischen Überlegungen (vgl. insbesondere S 76 ff und 91 ff/Bd. XIX E) von bloß spekulativen Annahmen aus, auf die das zur Abfassung der Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung verpflichtete Erstgericht zu Recht nur global Bezug nahm (vgl. US 178 f).
Ebenso versagen die gegen die Urteilsannahmen zur Überschuldung der V*** Alpine AG im Zeitpunkt des Eingreifens der öffentlichen Hand im Ausmaß von 6,5 Milliarden Schilling gerichteten Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung (nach seiner Meinung vorhandener) auflösbarer Rücklagen für Pensionen sowie das Übergehen des Umstandes bemängelt, daß im erwähnten Betrag auch ein Aufschlag des Sachverständigen auf das Sozialkapital von 5.042,20 Millionen Schilling enthalten sei. Abgesehen davon, daß diese Einwendungen keine entscheidenden Tatsachen betreffen, weil eine Überschuldung (wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge unter Bezugnahme auf Liebscher, WK, Rz 11 zu § 159 StGB, selbst erkennt) nicht Tatbestandsmerkmal der fahrlässigen Krida und demgemäß auch nicht der hier relevanten Herbeiführung einer kridagleichen Situation ist, übersieht der Beschwerdeführer, daß die Berechnungen des Buchsachverständigen ohnedies zu seinen Gunsten ausschlagen. Denn die danach jedenfalls bestehende Überschuldung wurde bei einer von der ÖIAG intern veranlaßten Prüfung sogar schon ohne Einrechnung des erwähnten Wertzuschlages zum Sozialkapital mit 4.601,9 Millionen Schilling veranschlagt (S 341 und 857 f/Bd. XVII sowie 27/Bd. XIX E). Demnach konnte das Erstgericht, das sich den Beschwerdebehauptungen zuwider auch mit der Frage der Überschuldung auseinandersetzte und die Berechnungen des Buchsachverständigen nicht unkritisch übernahm (siehe insbesondere US 244), ungeachtet der vom Beschwerdeführer relevierten Möglichkeit des Widerrufs sogenannter Statutarpensionen im Ausmaß von 2 Milliarden Schilling, jedenfalls von einem Überwiegen der Passiven ausgehen und auch in diesem Umstand unter zusätzlicher Berücksichtigung der eine Sanierung aus eigener Kraft ausschließenden Liquiditätsentwicklung ein Indiz für den Eintritt einer kridagleichen Situation erblicken (US 171 und 244).
Der Beschwerdeführer bestreitet schließlich der Sache nach auch das Vorliegen einer solchen konkreten Insolvenzgefahr. Er vermag aber eine Mangelhaftigkeit der bezüglichen (ausreichenden) Urteilsannahmen, die nicht nur im Gutachten des Buchsachverständigen (vgl. insbesonders S 35 und 97/Bd. XIX E und S 893/Bd. XVII), sondern auch in den Aussagen der Zeugen Dkfm. Ferdinand L*** (S 363 f/Bd. XIX B), Dkfm. Claus R*** (S 429/Bd. XIX C), Dr. Oskar G*** (S 414 ff/Bd. XIX D), Dr. Reiner R***
(S 592/Bd. XIX C) sowie in den Angaben des Dr. Emmerich A*** in der außerordentlichen Sitzung des Aufsichtsrates der V*** Alpine AG am 29./30.November 1985 (vgl. Beilagenmappe III, dort insbesondere S 16 des Protokolls) volle Deckung finden, nicht darzutun. Damit erledigen sich vorweg auch jene im Rahmen der Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a) vorgebrachten Beschwerdeausführungen, mit denen der Angeklagte das Fehlen von Feststellungen über die (für die Annahme einer Insolvenzgefahr relevante) Liquiditätsentwicklung und zur Frage einer Überschuldung behauptet.
Soweit sein Vorbringen zum Tatvorwurf in Richtung des § 159 Abs. 2 StGB allein auf Punkt 2 der Anklageschrift Bezug nimmt und sich demzufolge auf einen mit 20.August 1985 endenden Tatzeitraum sowie auf ein diesbezügliches Verlustpotential von nur 310,2 Millionen Schilling beruft, geht er von urteilsfremden Annahmen aus.
Keiner der geltend gemachten Begründungsmängel liegt somit vor.
§ 281 Abs. 1 Z 5 a StPO:
Wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen zur Mängelrüge auch unter diesem Nichtigkeitsgrund behandelt sehen will (in der Beschwerdeschrift wird zwischen diesen beiden Nichtigkeitsgründen sachlich nicht differenziert), genügt es darauf hinzuweisen, daß eine Prüfung der relevanten schöffengerichtlichen Sachverhaltsannahmen an Hand der gesamten Verfahrensergebnisse und unter Berücksichtigung der dazu im Rechtsmittel erhobenen Einwände keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen erweckt. Aber auch der Versuch, die fachliche Kompetenz des Sachverständigen Prof. Dr. Enno S*** und die inhaltliche Richtigkeit seines - vom Schöffengericht als Feststellungsgrundlage herangezogenen - Gutachtens ernsthaft in Zweifel zu ziehen, schlägt fehl. Abgesehen davon, daß (wie bereits an früherer Stelle erwähnt) die behaupteten Divergenzen zwischen den Ausführungen im Bezugsartikel des Öl- und Gasjournals vom März 1987 und jenen des Sachverständigen in dem im vorliegenden Verfahren erstatteten Gutachten zur Technik des Hedgens und des dafür bedeutsamen Korrelationskoeffizienten nicht bestehen, wäre nämlich Fehlerhaftigkeiten iS der §§ 125, 126 StPO zunächst durch eine entsprechende - vom Beschwerdeführer aber
unterlassene - Antragstellung in der Hauptverhandlung zu begegnen gewesen. Erst die negative Erledigung eines solchen Begehrens hätte die Möglichkeit einer Anfechtung des Urteils unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels nach der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO eröffnet (vgl. Mayerhofer-Rieder2 ENr. 1 zur letztzitierten Gesetzesstelle). Für Unvollständigkeiten der Sachverhaltsermittlung bleibt nämlich der Weg der Geltendmachung einer Urteilsnichtigkeit aus dem Grund der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO grundsätzlich verschlossen. Nur dann, wenn das behauptete Erhebungsdefizit einen Verstoß gegen die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung (§§ 3, 232 Abs. 2 und 254 StPO) offenbart und sich daraus erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der bekämpften Feststellung einer entscheidenden Tatsache iS der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO ergeben (welche Voraussetzungen aber hier nicht vorliegen), kann einer darauf gestützten Tatsachenrüge Erfolg beschieden sein (siehe EvBl. 1988/108, 11 Os 44/88 ua).
Zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes, der in der Nichterledigung des Punktes 1 der Anklage (wegen des § 153 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, StGB) gelegen sein soll, ist der Beschwerdeführer schon in formeller Hinsicht nicht berechtigt. Denn abgesehen davon, daß das Erstgericht von einer (wie der Beschwerdeführer meint) Konsumtion der inkriminierten Untreue durch fahrlässige Krida gar nicht ausging, sondern vielmehr die inkriminierte Tat im Rahmen der ihm obliegenden tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung als Bestandteil des als erwiesen angenommenen Kridadeliktes behandelte und damit die Anklage auch ordnungsgemäß erledigte, könnte dem Beschwerdeführer selbst die Nichterledigung eines Anklagepunktes nicht zum Nachteil gereichen, weil eine solche Vorgangsweise im Ergebnis einem Freispruch gleichkäme (vgl. dazu insbesondere Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 1 und 19 sowie Foregger-Serini, StPO4, Erl. V - jeweils zu § 281 Abs. 1 Z 7 StPO).
Es ist aber auch bedeutungslos, ob das Erstgericht (wie vom Beschwerdeführer behauptet) insoweit einen - an sich verfehlten - (Qualifikations-) Freispruch fällte, weswegen eine vom Angeklagten begehrte Urteilsberichtigung (über welchen Antrag bisher noch nicht erkannt wurde) auf das Rechtsmittelverfahren ohne Einfluß bliebe.
Der Beschwerdeführer erblickt eine Anklageüberschreitung darin, daß in der Anklage bloß bis zum 20.August 1985 verübte kridaträchtige Handlungen inkriminiert worden seien (Punkt 2 des Anklagesatzes), wogegen ihm das Erstgericht die Begehung derartiger Tathandlungen bis zum 22.November 1985 anlastete.
Der herangezogene Nichtigkeitsgrund wäre allerdings nur dann verwirklicht, wenn das Gericht den Angeklagten eines Verhaltens schuldig erkannt hätte, das überhaupt nicht Gegenstand der Anklage war. Anklagegegenstand bildet nämlich jenes Verhalten, das in der Anklagebegründung geschildert wird, weil es nach Ansicht des berechtigten Anklägers strafrechtlich bedeutsam ist. Im vorliegenden Fall legte aber die Anklagebehörde dem Beschwerdeführer ein Gesamtverhalten zur Last, das sie rechtlich für den Zeitraum bis 20. August 1985 als fahrlässige Krida (§ 159 StGB) und für die Zeit danach als Verbrechen der Untreue (§ 153 StGB) qualifizierte. Über diese Anklagevorwürfe sprach das Erstgericht auch ab und erledigte damit die Anklage ordnungsgemäß, indem es seinem Schuldspruch (wegen des § 159 StGB) auch den von der Staatsanwaltschaft als Untreue gewerteten Sachverhalt während des Zeitraumes vom 21.August 1985 bis zum 22.November 1985 zugrundelegte. Daß es dabei einzelne Sachverhaltskomponenten (insbesondere zur inneren Tatseite) nicht für erwiesen erachtete und damit auch teilweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Tat gelangte, begründet keine Anklageüberschreitung, weil hiedurch die Identität mit dem historischen Anklagesachverhalt nicht verlorengeht (siehe Mayerhofer-Rieder2, ENr. 8 und 10 zu § 281 Abs. 1 Z 8 StPO) und das Gericht gemäß dem § 267 StPO an die vom Ankläger vorgenommene juristische Qualifikation nicht gebunden ist (Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr. 3). Die auf der Bejahung der Möglichkeit echter Konkurrenz zwischen den Tatbeständen der §§ 153 und 159 StGB aufbauende Argumentation des Beschwerdeführers verfängt in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht, weil die Anklagebehörde, wie sich aus der Anklageschrift unzweifelhaft ergibt (vgl. S 81 f/Bd. XVII), von der Fortsetzung des kridaträchtigen Verhaltens auch nach dem 20. August 1985 ausging und die Tat - bei anderer Einschätzung der subjektiven Tatkomponente - nur aus rechtlichen Erwägungen ab diesem Zeitpunkt (allein) dem § 153 StGB unterstellte.
Mit Beziehung auf diesen Nichtigkeitsgrund macht der Beschwerdeführer zunächst Mangel am Tatbestand fahrlässiger Krida mit der Begründung geltend, er sei dem Urteilsstandpunkt zuwider im Tatzeitraum nicht als leitender Angestellter (auch) der V*** Alpine AG zu betrachten. Er habe daher die Herbeiführung einer dieses Unternehmen treffenden konkreten Insolvenzgefahr schon mangels Subjektqualität iS der §§ 159, 161 Abs. 1 StGB nicht als fahrlässige Kridahandlung zu verantworten.
Damit beruht die Rechtsrüge implicite auf der Prämisse, daß eine entsprechende Tatbestandsverwirklichung durch den Angeklagten (ausschließlich) in seiner - unbestrittenen - Funktion als leitender Angestellter der V*** Alpine Intertrading GesmbH (V***) nicht in Betracht komme, weil der zwischen der V*** Alpine AG und ihrer ("Tochter-") Gesellschaft V*** abgeschlossene Gewinn- und Verlustausschließungsvertrag sämtliche (vorteilhaften wie nachteiligen) wirtschaftlichen Auswirkungen der für die V*** entfalteten Geschäftstätigkeit in den Wirtschaftsbereich der V*** Alpine AG rezipiere und solcherart den Eintritt einer nach dem § 159 StGB pönalisierten Zahlungsunfähigkeit bzw. (Abs. 2) konkreten Insolvenzgefahr des abhängigen Konzernunternehmens vorweg ausschließe. Nun trifft es zu, daß ein (für den Zusammenschluß rechtlich selbständiger Unternehmen zu einem sogenannten Unterordnungskonzern iS des § 15 Abs. 2 AktG signifikanter) Gewinn- und Verlustausschließungsvertrag (s. dazu auch Kastner, Grundriß4, S 27 f) innerhalb des abhängigen Unternehmens die Grenzen strafbarer fahrlässiger Kridahandlungen in dem Maß zurückdrängt, in dem die Zahlungsfähigkeit der herrschenden Konzern-(ober-)Gesellschaft geeignet ist (und auch vertragsmäßig dazu genützt wird), die bei isolierter Betrachtung der Gesamtsituation allein des abhängigen Unternehmens zu gewärtigenden gläubigerschädigenden Auswirkungen seiner Zahlungsunfähigkeit und damit den Eintritt eines pönalisierten Erfolges abzufangen. Entfällt doch in diesem Umfang jedwedes strafrechtliche Schutzbedürfnis der in Wahrheit (vertragsbedingt) im Ergebnis gar nicht beeinträchtigten Gläubigerinteressen. Anders verhält es sich aber, wenn und soweit der vom herrschenden Unternehmen zu übernehmende Verlust eine Dimension erreicht, die seine die Gläubigeransprüche sicherstellende Liquiditätskapazität übersteigt, wenn also - wie hier nach den erstrichterlichen Urteilsfeststellungen - das von der Tochter (V***) in die Gebarung der Muttergesellschaft (V*** Alpine AG) eingebrachte Verlustpotential wesentlich dazu beiträgt, daß die Zahlungsunfähigkeit (selbst) des herrschenden Unternehmens eingetreten wäre, wenn nicht von einer Gebietskörperschaft (hier der Republik Österreich) Zuwendungen erbracht bzw. Zuwendungen anderer veranlaßt worden wären.
Ein formal rechtswirksamer, mangels entsprechender Zahlungsfähigkeit des zur Verlustübernahme verpflichteten Unternehmens wirtschaftlich jedoch nicht effizienter Gewinn- und Verlustausschließungsvertrag läßt nämlich die bereits durch den Eintritt des pönalisierten Erfolges auf Seite des abhängigen Unternehmens (Zahlungsunfähigkeit bzw. im Fall des § 159 Abs. 2 StGB konkrete Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit) aktualisierte Prüfung der Frage unberührt, inwieweit schon diesbezüglich das Verhalten des oder der leitenden Angestellten dieses Unternehmens den Tatbestandskriterien fahrlässiger Krida entspricht. Hier ist aber von fundamentaler Bedeutung, daß pflichtgemäße kaufmännische Sorgfalt auch das Gebot einschließt, bei der kalkulatorischen Erfassung vertraglicher Ansprüche nicht nur deren Höhe, sondern auch deren von ihrer Einbringlichkeit abhängige wirtschaftliche Effizienz mitzuberücksichtigen. Bedarf es doch keiner weiteren Erörterung, daß der rechtlich unbestrittene Bestand einer (bei pflichtgemäßer Sorgfalt) vorweg als uneinbringlich erkennbaren Forderung keine aus der Sicht verantwortungsbewußter Geschäftsführung anzuerkennende Basis dafür sein kann, neue Verbindlichkeiten bzw. Geschäftsrisken einzugehen.
Auf den in Rede stehenden Fall übertragen, bedeutet dies, daß der zwischen der V*** Alpine AG und der V*** abgeschlossene, in seiner die Zahlungsunfähigkeit der V*** abfangenden Auswirkung bei der gegebenen Fallkonstellation von (freiwilligen) Zuwendungen des Bundes abhängige Gewinn- und Verlustausschließungsvertrag kein tragfähiges Argument dafür sein kann, den Angeklagten in seiner Eigenschaft als leitender Angestellter der V*** unter dem Gesichtspunkt einer durch die Konzernobergesellschaft garantierten Verlustabdeckung vorweg von einer funktionsspezifischen Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger Krida zu entbinden. Enthob doch nach dem Gesagten der Vertragsanspruch der V*** auf Verlustübernahme durch die V*** Alpine AG den Angeklagten als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft nicht seiner ihm gemäß dem § 25 GesmbHG obliegenden Verpflichtung zu einer ordentlichen und gewissenhaften, an gesicherten und praktisch bewährten betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen orientierten Geschäftsführung (EvBl. 1986/86). Gerade weil der vertraglich zugesagten Verlustübernahme durch die Muttergesellschaft gleichermaßen als umfassendes ökonomisches Auffangnetz im Rahmen der wirtschaftlichen Gebarung der V*** grundlegende Bedeutung zukam, konnte sie ein kritikloses Vertrauen darauf, daß eine Gefährdung vermögenswerter Interessen von Gläubigern der V*** solcherart ausgeschlossen sei, nicht im Sinn eines unbegrenzten Freibriefes für sanktionslose Mißwirtschaft rechtfertigen. Eine kaufmännisch sorgfältige Erfassung des wirtschaftlichen Gewichts der auf diese Weise vertraglich garantierten Verlustabdeckung als Kalkulationsgrundlage setzte die Bedachtnahme auf dieselben Beurteilungskriterien voraus, wie sie bei der ökonomischen Bewertung auch sonstiger Aktivposten heranzuziehen sind. Eine im Interesse der V*** und ihrer Gläubiger verantwortungsbewußte Orientierung an dem Gewinn- und Verlustausschließungsvertrag war mithin zwangsläufig von einer kontinuierlichen Prüfung der Frage abhängig, ob bzw. in welchem Umfang neue Geschäftsverbindlichkeiten und -risken, deren Begründung beabsichtigt war, jeweils mit der vertraglich ausbedungenen Verlustübernahme durch die Muttergesellschaft abgedeckt waren. Nur in dem einer solcherart vorwegnehmenden Quantifizierung zugänglichen Rahmen durfte der Angeklagte als Geschäftsführer der V*** darauf vertrauen, daß eine Schädigung bzw. konkrete Gefährdung von Gläubigerinteressen nicht nur rechtsverbindlich, sondern auch wirtschaftlich effektiv ausgeschlossen war. Damit reicht es aber - auch unabhängig von der Frage, ob der Angeklagte überdies in bezug auf die V*** Alpine AG die im § 161 Abs. 1 StGB geforderte Subjektqualität aufwies oder nicht - für die schon aus der Funktion des Geschäftsführers der V*** folgende strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger Krida nach den §§ 159 Abs. 2, 161 Abs. 1 StGB hin, daß (auch) die Vernachlässigung der quantitativen Grenzen des Anspruchs auf Verlustübernahme durch die V*** Alpine AG sämtlichen Komponenten strafbarer Fahrlässigkeit (insbesondere Verstoß gegen eine objektive Sorgfaltspflicht, objektive und subjektive Zurechenbarkeit des pönalisierten Erfolges) entspricht. Diese Voraussetzung ist im wesentlichen aus jenen (an anderer Stelle behandelten) Erwägungen erfüllt, die im angefochtenen Urteil für eine kridamäßige Verantwortlichkeit des Angeklagten als leitender Angestellter der V*** Alpine AG in bezug auf die Herbeiführung der konkreten Gefahr der Zahlungsunfähigkeit dieses Unternehmens in Treffen geführt werden (Abschluß gewagter, nicht zum ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gehöriger, spekulativ dominierter Geschäfte in einer sogar die Gebarung der Muttergesellschaft gefährdenden Dimension in Kenntnis der in der Zeit vor den Tathandlungen alarmierenden Entwicklung dieses Unternehmens). Auf dem Boden der erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen, die dem Beschwerdeführer - so gleichfalls der Urteilsspruch - die Herbeiführung einer kridagleichen Situation auch für das von ihm als Geschäftsführer geleitete und mit der V*** Alpine AG eine wirtschaftliche Einheit bildende (vgl. insbesondere US 6 ff, 19 ff, 223, 248) Unternehmen ausdrücklich zur Last legen, kommt daher - aus der dargelegten rechtlichen Sicht - der Frage, inwieweit der Angeklagte infolge seiner ambivalenten Stellung als Geschäftsführer der V*** bei aufrechtem Angestelltenverhältnis zur V*** Alpine AG auch in bezug auf die Obergesellschaft eine Subjektqualität nach dem § 161 Abs. 1 StGB aufwies, gar nicht jene Bedeutung zu, die ihr sowohl vom Erstgericht als auch in der Rechtsmittelargumentation beigemessen wird.
Entgegen der weiteren in der Beschwerde vertretenen Auffassung implizieren die Urteilsannahmen über das Ausmaß der Verschuldung und der eingetretenen Verluste, welch letztere nach den Ausführungen des Erstgerichtes bei Nichtabwendung der drohenden Insolvenz durch die öffentliche Hand zahlreiche Zulieferbetriebe geschädigt hätten (siehe insbesondere US 158 ff, 172 f, 249), unzweifelhaft, daß die V*** ebenso wie die V*** Alpine AG zur Tatzeit Schuldnerin mehrerer Gläubiger war. Weiterer Feststellungen in dieser Richtung bedurfte es daher in erster Instanz nicht.
Es kann aber auch der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, daß die aus dem Nordsee-Ölgeschäft resultierenden Verluste der V*** (von 1,940 Milliarden Schilling) zum Unterschied zu den übrigen Verlusten für sich allein nicht geeignet gewesen seien, die Zahlungsunfähigkeit der V*** Alpine AG herbeizuführen, sodaß "eine im strafrechtlichen Sinn relevante Kausalität der Nordseeölverluste für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht" ehe (Pkt. 6.4 der RM-Schrift).
Dem ist zu erwidern, daß im Sinn der herrschenden
Äquivalenztheorie jeder Umstand, der dazu beitrug, daß zufolge eines konkreten Geschehensverlaufes ein bestimmter Erfolg eintrat, für diesen Erfolg kausal, also eine Mitursache ist; selbst dann, wenn der Erfolg auch als Folge anderer gleichzeitig und unabhängig davon wirksamer Bedingungen eingetreten wäre (SSt. 53/43; grundsätzlich hiezu Kienapfel AT Z 10 Rz 1-14). Dies trifft nach den Urteilsfeststellungen auf das kridaträchtige Verhalten des Beschwerdeführers zu, beliefen sich doch die seitens der V*** Alpine AG von der V*** zu übernehmenden Verluste auf rund 3,357 Milliarden Schilling. Der Verlustanteil aus den Ölgeschäften betrug insgesamt 2,4 Milliarden Schilling, wovon 1,940 Milliarden Schilling auf die spekulativen Geschäfte mit Nordseeöl entfielen (US 159, 160 und 239). Bei Gesamtverlusten der V*** Alpine AG im Jahr 1985 in der Höhe von 11,1 Milliarden Schilling und einem Mittelabfluß der Jahre 1983 bis 1985 in der Höhe von 7,8189 Milliarden Schilling (US 159), zeigt sich daher, daß rund ein Viertel dieses Mittelabflusses auf die erwähnten Spekulationsverluste zurückzuführen ist, die für die Herbeiführung der Gefahr eines Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit mit ausschlaggebend waren (US 238, 247).
Dieser weite Kausalitätsbegriff im Sinn der Äquivalenztheorie erfährt aber - was die Beschwerde zwar richtig andeutet, aber nicht konsequent ausführt - in der Haftungsfrage insofern eine wesentliche Korrektur, als der Erfolg unter den Gesichtspunkten des Risikozusammenhanges, des Adäquanzzusammenhanges und des rechtmäßigen Alternativverhaltens auch objektiv zurechenbar sein muß (RdW 1985, 214; Kienapfel AT Z 27 Rz 1-17 und BT II2 Rz 23-25 zu § 159 StGB).
Im Hinblick auf die gesetzliche Konkretisierung einiger typischer kridaträchtiger Tathandlungen (hier: das Abschließen gewagter Geschäfte) ist das Vorliegen des normativen Erfordernisses des Risikozusammenhanges bei der gegebenen Fallkonstellation nicht in Frage zu stellen, wohl aber bedarf es der Prüfung des weiteren Erfordernisses des Adäquanzzusammenhanges, was auf die Prüfung der objektiven Vorhersehbarkeit des Erfolges abzielt. Liegt der tatsächliche Kausalverlauf nämlich außerhalb des Rahmens der gewöhnlichen menschlichen Erfahrung, kann der Erfolg (hier: konkrete Gefahr des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit) objektiv nicht zugerechnet werden (JBl. 1984, 326, 327). Tatsächlich zeigt die wirtschaftliche Erfahrung, daß Firmenzusammenbrüche manchmal auf Umstände zurückzuführen sind, wie etwa Naturkatastrophen, Streiks, Gesetzesänderungen, Kreditrestriktionen oder auch Pressekampagnen, welche die Kreditfähigkeit des Unternehmens untergraben, sohin unerwartete Ereignisse, gegen die mitunter keine wirtschaftlich vernünftige Vorsorge getroffen werden kann. Davon kann aber angesichts der Art der festgestellten, rein spekulativen Ölhandelsgeschäfte keine Rede sein. Die nicht ausreichend berechenbare Preissituation auf den internationalen Erdölmärkten birgt geradezu die jedermann einsichtige Gefahr in sich, daß bei unerwarteter Preisentwicklung ein Verlustpotential auftritt, dessen Realisierung die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens (Konzerns) beeinträchtigt oder sogar vernichtet. Bei der gegebenen Situation, in der diese Geschäfte von der V*** betrieben wurden, die über die Muttergesellschaft V*** Alpine AG und die ÖIAG zu 100 % im Eigentum der Republik Österreich stand, liegt es auch im Rahmen der menschlichen Erfahrung, daß durch das Bekanntwerden solcher Spekulationen in der Bevölkerung, mit deren Steuergeldern ja letztlich gewirtschaftet wird, eine Situation eintritt (US 166), die es nicht mehr ermöglicht, die Spekulation so lange fortzusetzen, bis der erhoffte Erfolg vielleicht doch noch eintritt. Es vermag daher an der objektiven Zurechenbarkeit der durch den Verluststand im November 1985 mitbewirkten konkreten Gefahr der Zahlungsunfähigkeit nichts zu ändern, daß die Verluste aus dem Brentölhandel letztlich doch nicht eingetreten wären, wenn die offenen Positionen - wie vom Angeklagten Dr. P*** angestrebt - bis in die Zeit nach dem Preisverfall, zu dem es dann Anfang Dezember 1985 tatsächlich kam, "gerollt" worden wären (US 155 unten, 156 oben).
Im Urteil wurde aber auch das rechtmäßige Alternativverhalten konstatiert, das dazu geführt hätte, daß die Verluste der V*** mit einem Bruchteil der tatsächlich verlorenen 2,4 Milliarden Schilling zu Buche geschlagen hätten. Demnach war bereits im Herbst 1984 erkennbar, daß der damals vorhandene Verlust (ca. 130 Millionen Schilling) zufolge der immer unübersichtlicher werdenden Preisentwicklung Ausmaße erreichen könnte, die den Finanzierungsspielraum des Mutterkonzerns V*** Alpine AG berühren. Hätte Dr. P*** den Brentölhandel ab Herbst 1984 unterlassen, so wären Verluste in der Größenordnung von 97 Millionen US-Dollar nicht eingetreten (US 235 unten, 236). Das in der trotz dieser erkennbaren Situation in der sprunghaften Umsatzausweitung liegende sorgfaltswidrige Verhalten hat das bereits im Spätherbst 1984 (= Beginn des Deliktszeitraumes) bestandene Risiko ganz erheblich erhöht.
Die durch diese Verlusterhöhung mitverursachte konkrete Gefahr des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit der V*** Alpine AG und damit auch der V*** ist daher - dem Beschwerdevorbringen zuwider - kausal und dem Beschwerdeführer auch objektiv zurechenbar. Ebenso frei von Rechtsirrtum ist die erstrichterliche Beurteilung des tatgegenständlichen Handels mit Nordseeöl als Abschließen gewagter Geschäfte im Sinn des § 159 Abs. 1 Z 1 StGB. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß dem inkriminierten, vom Beschwerdeführer veranlaßten Eingehen von äußerst riskanten - völlig unberechenbaren Preisschwankungen unterworfenen - Positionen auf dem Brentölmarkt spekulativer Charakter zukommt und die abgeschlossenen Verträge wegen des aleatorischen Moments (vgl. das 29. Hauptstück des ABGB) als "gewagt" zu qualifizieren sind.
Tatbestandsmäßig im Sinn des Abs. 1 Z 1 und damit auch nach dem Abs. 2 des § 159 StGB sind (wie das Erstgericht zutreffend ausführte - siehe US 232) solche Geschäfte freilich nur dann, wenn sie unter Beachtung der dem jeweiligen Unternehmenstyp adäquaten Regeln kaufmännischer Sorgfaltspflicht nicht zum ordnungsgemäßen Betrieb des betreffenden schuldnerischen Geschäftes gehören oder mit den Vermögensverhältnissen des Schuldners im auffallenden Widerspruch stehen. Ob dies zutrifft, ist - wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht - nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bedarf das Tatbestandsmerkmal des "ordnungsgemäßen Betriebes" keiner näheren Bestimmung durch die Vorschrift des § 8 Abs. 2 AusgleichsO, die den Begriff des gewöhnlichen Unternehmensbetriebes verwendet, zumal es sich in beiden Fällen um sogenannte unbestimmte Gesetzesbegriffe handelt und die Frage, was unter dem "gewöhnlichen Betrieb" zu verstehen ist, gleichfalls nur nach Maßgabe des Einzelfalles beantwortbar ist (so auch die vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt reklamierte Entscheidung EvBl. 1986/141). Ein Eingehen auf seine diesbezüglichen Ausführungen ist daher entbehrlich. Nach den Urteilsfeststellungen setzte der Beschwerdeführer ohne grundlegende Markübersicht und teilweise ohne die erforderliche Sachkenntnis den Brentölhandel, die offensichtliche Signalwirkung der ab Jahresende 1984 auftretenden massiven Verluste mißachtend, nicht nur fort, sondern weitete diesen Handel im Lauf des Jahres 1985 trotz wiederholter Vorgabe einer Verlustbegrenzung und des schließlichen Beschlusses des Arbeitskomitees vom 20.August 1985 auf Rückzug aus den Nordseeölgeschäften laufend aus (vgl. insbesondere US 67 ff, 95 ff, 111, 124 ff), bis er schließlich das aus dem Schuldspruch ersichtliche Ausmaß erreichte und zu den erwähnten Verlusten führte. Dabei ließ sich der Angeklagte ausschließlich von spekulativen Gewinnerwartungen aus einem bloß erhofften Ölpreisverfall leiten. Das außerordentlich risikoreiche, vermehrte Eingehen zahlreicher Positionen auf dem Brentölmarkt, insbesondere ab dem Sommer 1985, diente nicht der Absicherung der Ölabnahmen aus dem Nigeria-Termvertrag, stand auch mit den sonstigen Ölgeschäften der V*** nicht im Zusammenhang und gehörte auf Grund der unternehmensspezifischen Gegebenheiten nicht zum ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb. Zu Recht bezogen daher die Tatrichter auch die Frage der (allfälligen kaufmännischen) Notwendigkeit der betreffenden Geschäfte in ihre Erwägungen ein und verneinten sie. Der rein spekulative Brentölhandel stand auch mit den finanziellen Verhältnissen des Unternehmens im auffallenden Widerspruch. Den bezughabenden Urteilsfeststellungen zufolge war der im Jahr 1985 erwartete Verlust der V*** Alpine AG, deren Verschuldung sich während der Tatzeit auf rund 40 Milliarden Schilling belief und die auch im vorangegangenen Jahr auf erhebliche Bundeszuschüsse angewiesen gewesen war, im voraus mit 2,9 Milliarden Schilling eingeschätzt worden (tatsächlich betrug der Jahresverlust schließlich 11,1 Milliarden Schilling), wobei die Brentölspekulationen laut dem 1985 erstellten Finanzbericht immerhin rund 25 % des Mittelabflusses verursachten (vgl. insbesondere US 158 ff sowie 227 ff und 232 ff). Demnach bestand aber eine erhebliche Diskrepanz zwischen den wirtschaftlichen Möglichkeiten sowohl der V*** Alpine AG als auch der V*** (deren negative Entwicklung das Geschäftsergebnis der Obergesellschaft mitbeeinträchtigte) und dem Umfang der Nordsee-Ölgeschäfte mit ihrem - schließlich aktualisierten - Verlustpotential. Ausgehend von diesen Feststellungen bewertete das Erstgericht das von ihm vor allem in der Ausweitung des spekulativen Erdölhandels im angenommenen Tatzeitraum erblickte Fehlverhalten zu Recht als tatbildmäßig im Sinn des § 159 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit dem Abs. 1 Z 1 dieser Gesetzesstelle). Der in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung fehlt es - der Beschwerde zuwider - nicht an der sachverhaltsmäßigen Deckung, so daß ein vom Beschwerdeführer (der die erwähnten Feststellungen zu Unrecht als zu allgemein gehalten bezeichnet) behaupteter Feststellungsmangel nicht gegeben ist. Dem Beschwerdeführer kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er andere Geschäfte größeren Umfangs mit dem Brentölhandel in Vergleich zu setzen sucht. Denn die in diesem Zusammenhang von ihm erwähnten Barterverträge wurden der V*** als Konzerntochter zur Abwicklung übertragen, während der Brentölhandel vom Angeklagten selbständig spekulativ betrieben wurde.
Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer schließlich mit dem Einwand, die Annahme des Erstgerichtes, die Republik Österreich als Gebietskörperschaft hätte den Sanierungsbetrag von 3,635 Milliarden Schilling ohne hiezu bestehende Verpflichtung zur Verfügung gestellt, sei rechtsirrig.
Eine den Tatbestand nach dem § 159 Abs. 2 StGB ausschließende Verpflichtung einer Gebietskörperschaft zu Sanierungsmaßnahmen der in der genannten Gesetzesstelle umschriebenen Art wird nach der im Schrifttum vorherrschenden Auffassung nur durch Abgabe einer rechtswirksamen und einklagbaren Zusage ihrer zuständigen Organe gegenüber den mit der schuldnerischen Vertretung betrauten Personen vor Eintritt einer kridagleichen Situation begründet (idS Kienapfel, Besonderer Teil II2, Rz 75-77 zu § 159 StGB; Platzgummer, "Unternehmerrisiko und Strafrecht" in JBl. 1987, S 763 und Schick, "Strafrechtliche Risken der Sanierung" in Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht, S 124 und 125). Dieser aus einer Wortinterpretation der maßgebenden Gesetzesbestimmung hergeleiteten Rechtsmeinung schließt sich auch der Oberste Gerichtshof an (aM Pallin, "Die kridastrafrechtliche Beurteilung wirtschaftlich riskanter Entscheidungen in Großbetrieben der verstaatlichten Wirtschaft" in ÖJZ 1986, S 105, der auch formlose Verwendungszusagen und sogar Erklärungen durch Stillschweigen unter den Voraussetzungen des § 863 ABGB gelten lassen will).
Im vorliegenden Fall wurde eine solche Verpflichtung aber weder durch den Erlaß des seinerzeitigen Bundesministers für Finanzen Dr. Herbert S*** vom 20.Juni 1983, noch durch die Regierungserklärung des Bundeskanzlers Dr. Fred S*** vom 31. Mai 1983 begründet. Denn mit dem Erlaß wurde den Staatskommissären bloß mitgeteilt, daß nach Ansicht des Bundesministers für Finanzen bei der Auslegung des § 15 KWG die Bonität verstaatlichter Unternehmen nach dem Standpunkt und den Erklärungen des Eigentümers Bund zu beurteilen sei (Beilage XL), und die erwähnte Äußerung des damaligen Bundeskanzlers Dr. Fred S*** stellt bloß die - nicht rechtsverbindliche - politische Absichtserklärung dar (vgl. US 169), der verstaatlichten Industrie ausreichende Mittel zuführen zu wollen.
Der Beschwerdeführer irrt aber auch insoweit, als er eine Verpflichtung einer Gebietskörperschaft iS des § 159 Abs. 2 StGB aus der ÖIAG-Anleihegesetznovelle 1983 (BG vom 29.November 1983, BGBl. 589/1983) abzuleiten sucht. Dieses Gesetz statuiert nämlich keine Verpflichtung der Republik Österreich bzw. der ÖIAG gegenüber der V*** Alpine AG zur Abdeckung ihrer Verluste, sondern ermächtigt den Bundesminister für Finanzen bloß zur Refundierung der der ÖIAG entstandenen Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, ohne aber den einzelnen Unternehmungen einen Anspruch auf Zuteilung derartiger Mittel einzuräumen.
Da die ÖIAG-Anleihegesetznovelle 1983 nach dem Gesagten den Bund nicht zu den schuldspruchgegenständlichen Sanierungsmaßnahmen verpflichtete, beruft sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Auffassung, daß dem sogenannten S***-Erlaß und der erwähnten Regierungserklärung gleichfalls verpflichtender Charakter zukäme, aber auch zu Unrecht auf den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der beiden Enunziationen mit dieser Gesetzesnovelle. Schließlich bestand auch keine Verpflichtung zur Zuführung des für das Jahr 1985 ursprünglich in Aussicht genommenen Bundeszuschusses in der Höhe von 2 Milliarden Schilling, der daher - anders als der Beschwerdeführer meint - bei der Beantwortung der Frage, ob Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre, auch nicht den liquiden Mitteln zugerechnet werden kann, die der V*** Alpine AG zur Verfügung standen. Auch insoweit gilt, daß die Republik Österreich auf Grund der ÖIAG-Anleihegesetznovelle 1983 zur Auszahlung derartiger Refundierungssummen nicht gehalten war, weshalb es erst einer (wegen der Sanierungsmaßnahmen unterbliebenen) rechtsverbindlichen Zuteilung bedurft hätte.
Entgegen der Auffassung des Schöffengerichtes stellt die Äußerung des Bundesministers Dkfm. Ferdinand L*** vom 18. Dezember 1985 (auch in Verbindung mit den erwähnten Kapitalzuführungen) in Wahrheit keine kridaabwehrende Maßnahme durch "andere" iS des § 159 Abs. 2 Z 3 StGB dar. Eine solche liegt nämlich nur bei Veranlassung einschlägiger Sanierungsmaßnahmen durch eine Gebietskörperschaft vor, wobei es sich - in Anbetracht des Charakters des § 159 Abs. 2 StGB (auch) als Bestimmung zum Schutz der aufgewendeten öffentlichen Mittel - bei den zwischengeschalteten "anderen" um Unternehmensträger mit eigener Rechtspersönlichkeit unter maßgeblicher Kapitalbeteiligung einer Gebietskörperschaft oder um einen ausgegliederten Rechtsträger der öffentlichen Hand handeln muß, so daß die Heranziehung privater Unternehmungen nicht genügt (vgl. dazu insbesondere Leukauf-Steininger, StGB2,
Ergänzungsheft 1982, S 13, 14, RN 6 a; ebenso Pallin, "Die neuen Bestimmungen gegen Korruption und Vergabemißbrauch" in ÖJZ 1982, S 339; ferner Kienapfel, Besonderer Teil II2, Rz 74 zu § 159 StGB). Im vorliegenden Fall beschränkte sich jedoch Bundesminister Dkfm. Ferdinand L*** mit seiner Bankeninformation vom 18. Dezember 1985 auf eine bloße Absichtserklärung, die zwar zu einer Beruhigung, insbesondere der Banken, führte (siehe Zeuge Dkfm. Ferdinand L***, S 361 ff/Bd. XIX B) und damit die Lage der V*** Alpine AG auf dem Kreditmarkt erleichterte. Die spätere Kreditgewährung durch ein Bankenkonsortium kam dagegen auf eigene Initiative der V*** Alpine AG zustande und wurde demnach nicht durch eine Gebietskörperschaft mit Zwischenschaltung "anderer" iS des § 159 Abs. 2 Z 3 StGB veranlaßt. Daraus folgt auch, daß die vom Erstgericht unbeantwortet gelassene Frage, ob an der Kreditgewährung verstaatlichte Banken beteiligt waren, bedeutungslos ist. Demnach entbehrt die rechtliche Annahme des Erstgerichtes, es träfen hier auch die Voraussetzungen der Z 3 des § 159 Abs. 2 StGB zu, einer sachlichen Grundlage. Sie blieb jedoch ohne Nachteil für den Beschwerdeführer. Bei der Abwendung der drohenden Zahlungsunfähigkeit durch Maßnahmen iS der Z 1 bis 3 des § 159 Abs. 2 StGB handelt es sich nämlich um eine objektive Bedingung, durch welche die Strafbarkeit im Fall der schuldhaften Herbeiführung einer Gefahr der Zahlungsunfähigkeit auf jene Fälle eingeschränkt wird, in denen eine Sanierung durch eine Gebietskörperschaft unter den im § 159 Abs. 2 StGB angeführten Voraussetzungen vorgenommen wird (vgl. Pallin, "Die kridastrafrechtliche Beurteilung wirtschaftlich riskanter Entscheidungen in Großbetrieben der verstaatlichten Wirtschaft" in ÖJZ 1986, S 103; Platzgummer, "Unternehmerrisiko und Strafrecht" in JBl. 1987, S 763; Schick, "Strafrechtliche Risken der Sanierung" in Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht, S 126; Kienapfel, Besonderer Teil II2, Rz 71 zu § 159 StGB). Dabei stellen sämtliche Sanierungsmaßnahmen rechtlich gleichwertige, aber auch vertauschbare sowie bloß alternativ erforderliche Spielarten der erwähnten objektiven Bedingung der Strafbarkeit ein und derselben Tat dar, die also schon dann dem Tatbestand entspricht, wenn auch nur eine einzige der in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen ergriffen wurde. Da dies im vorliegenden Fall für das Tatbestandserfordernis der Z 1 des § 159 Abs. 2 StGB jedenfalls bejaht werden muß, kommt somit der Frage, ob auch die in der Z 3 der zitierten Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen gegeben sind, rechtlich keine Bedeutung zu.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt Nichtigkeit des Urteils nach dieser Gesetzesstelle deshalb vor, weil über ihn eine wesentlich geringere (keinesfalls ein Jahr übersteigende) Freiheitsstrafe zu verhängen und die Strafe überdies zur Gänze bedingt nachzusehen gewesen wäre (§ 43 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, daß aus dem dritten Anwendungsfall der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO, den er damit offenbar anspricht, nur unvertretbare Verstöße gegen Bestimmungen über die Strafbemessung gerügt werden können. Dagegen ist die Entscheidung, ob unter Berücksichtigung der für den Strafbemessungsvorgang relevanten Gesichtspunkte die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe tat- und tätergerecht ist, eine solche des pflichtgemäßen richterlichen Ermessens und demnach einer Erörterung im Rahmen der Strafberufung vorbehalten (insbesondere EvBl. 1988/116, 11 Os 64/88 und NRsp 1989/73).
Im Ergebnis Gleiches gilt für die gerügte Ablehnung der bedingten Strafnachsicht. Denn das Erstgericht verneinte nicht etwa generell die Anwendbarkeit des § 43 StGB bei Wirtschaftsdelikten, sondern zog zur Begründung seiner Entscheidung Kriterien heran, die an sich für die Anwendung oder Nichtanwendung des § 43 StGB von Bedeutung sind. Dem Urteil ist daher auch in dieser Hinsicht ein mit dem Gesetz unvereinbarer Strafbemessungsvorgang nicht zu entnehmen. Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war mithin zu verwerfen.
III. Zu den Berufungen:
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 159 Abs. 3 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen zweier Straftaten und das teilweise bewußt fahrlässige Verhalten im Kridafaktum, als mildernd das Teilgeständnis, die Unbescholtenheit, den Umstand, daß das Risiko der Gläubigerschädigung nicht sehr groß war, sowie das Vorliegen von Strukturen der verstaatlichten Industrie, die ein wirtschaftsgerechtes Handeln erschweren, ein betriebsschädigendes Verhalten aber erleichtern.
Bedingte Strafnachsicht wurde aus generalpräventiven Gründen nicht gewährt.
Überdies wurde die V*** Alpine AG, die sich dem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hatte, mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Mit ihren Berufungen streben die Staatsanwaltschaft eine Straferhöhung, der Angeklagte indes eine Strafmilderung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht an.
Die Privatbeteiligte begehrt den Zuspruch eines Betrages von
zumindest 100 Millionen Schilling.
Keine der Berufungen ist berechtigt.
Der Anklagebehörde ist zuzustimmen, daß dem als mildernd gewürdigten Teilgeständnis des Angeklagten und auch dem an letzter Stelle genannten Milderungsgrund aus den von ihr ins Treffen geführten Gründen nur geringe Bedeutung zukommt. Durch die besondere Struktur der verstaatlichten Unternehmen wurde nämlich die verfehlte Geschäftspolitik des Angeklagten kaum begünstigt. Gegen die festgestellte Art des schädigenden Verhaltens hätten - insbesondere bei Berücksichtigung des Zeitraumes seiner Eskalation - auch auf rein privater Ebene nicht leicht Vorkehrungen getroffen werden können.
Dem (an sich zu Recht als mildernd erkannten) Umstand hinwieder, daß das Risiko der Gläubigerschädigung nicht sehr hoch zu veranschlagen war (waren doch entsprechende Sanierungsmaßnahmen der Republik Österreich im Schadensfall mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten), steht (als erschwerend) gegenüber, daß die Handlungsweise des Angeklagten seiner besonderen Verantwortung für das Wohl vieler Menschen in krasser Weise widersprach. Daran vermag auch das von ihm in seiner Berufung herangezogene Motiv seines Handelns, nämlich das Bestreben, hohe Gewinne für das von ihm geleitete Unternehmen zu erzielen, nichts zu ändern.
Schon diese Überlegungen zeigen, daß der vom Angeklagten begehrten Strafmilderung nicht entsprochen werden kann. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft trägt aber
andererseits - insbesondere angesichts des bisher unbescholtenen Wandels des Angeklagten - das in erster Instanz gefundene Strafmaß dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat in ausreichender Weise Rechnung.
Dem Schöffengericht ist auch bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine bedingte Strafnachsicht kein Wertungsfehler unterlaufen. Der Behauptung des Angeklagten, für "Top-Manager" sei der Umstand einer Verurteilung allein bereits so katastrophal, daß der Vollzug der Freiheitsstrafe eine kaum mehr zu gewichtende Verschärfung bedeute, ist entgegenzuhalten, daß die Wirtschaftskriminalität mit ihren vielfach einschneidenden Auswirkungen auf die soziale Stellung davon Betroffener noch weitgehend als sogenanntes "Kavaliersdelikt" angesehen wird. In einem Fall wie hier, in dem durch überaus sorgloses Wirtschaften Liquiditätsprobleme in außergewöhnlichen Größenordnungen erwuchsen, könnte eine bedingte Strafnachsicht die Motivationskraft der Rechtsnorm, im besonderen der Strafnorm des § 159 StGB, nicht hinlänglich aufrechterhalten (vgl. LSK 1980/3 ua).
Mithin war auch den beiderseitigen Strafberufungen ein Erfolg zu versagen.
Zum gleichen Ergebnis führt die Prüfung des Berufungsbegehrens der Privatbeteiligten.
Wie schon im Ersturteil zutreffend erwähnt, reichen die Ergebnisse des Strafverfahrens an sich nicht aus, um auf ihrer Grundlage über die geltend gemachten Ersatzansprüche verläßlich urteilen zu können. Eine solche Basis wäre auch nicht durch Vornahme einfacher zusätzlicher Erhebungen zu gewinnen gewesen, wie der Vollständigkeit halber bemerkt sei. Demnach erging der Verweisungsausspruch gemäß dem § 366 Abs. 2 StPO zu Recht. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
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