OGH 11Os23/26f

OGH11Os23/26f21.4.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen A* H* wegen des Verbrechens der terroristischen Straftaten nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 278c Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 20. November 2025, GZ 30 Hv 70/25g‑144, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00023.26F.0421.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, welches auch einen Teilfreispruch enthält (US 13), wurde A* H* des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (I/), des Verbrechens der terroristischen Straftaten nach (richtig:) §§ 15, 12 zweiter Fall, 278c Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 (Mord nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75) StGB (I/D/) sowie des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB (II/) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er zu nachgenannten Zeiten in S* und an anderen Orten

I/ sich im Zeitraum von zumindest 24. April 2023 bis zu seiner Festnahme am 1. Dezember 2024 als Mitglied an den Aktivitäten der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat – Khorasan Provinz“ (ISKP), bei der es sich um einen vor allem in Afghanistan aktiven regionalen Ableger des „Islamischen Staates“ (IS) handelt, der eine führende Rolle in der Planung und Ausführung internationaler Terroranschläge einnimmt, somit an einem auf zumindest mehrere Monate bis Jahre, also auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von deutlich mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung mehrere terroristische Straftaten nach § 278c StGB, insbesondere Morde, Körperverletzungen und erpresserische Entführungen zum Nachteil insbesondere von nicht dieser Vereinigung angehörenden Personen begangen werden, wobei diese Straftaten geeignet sind, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens an den jeweiligen Tatorten herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder internationale Organisationen zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zu nötigen und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen eines Staates ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, durch nachfolgend beschriebene Tathandlungen in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) beteiligt, dadurch diese terroristische Vereinigung in ihrem Ziel, letztlich weltweit einen nach radikal‑islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, als „Kalifat“ bezeichneten Gottesstaat zu errichten, oder in deren strafbaren Handlungen, nämlich den zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zu fördern, indem er insbesondere

A/ sich als sogenannter „Schläfer“ des IS auf jederzeitigen Abruf für die Begehung von terroristischen Straftaten (§ 278c StGB) – vor allem von Morden und Körperverletzungen – bereit hielt, indem er sich sowohl für die Verübung eines mit einer Schusswaffe sowie mit Sprengstoff durchgeführten Selbstmordattentats zur Verfügung stellte, als auch für einen mit einem Messer zu begehenden Terroranschlag bereitstand, wobei er für letzteres Vorhaben mit der Festung H*, dem S* Hauptbahnhof und dem Christkindlmarkt am S* bereits konkrete Anschlagsziele ausgewählt und mit dem Weihnachtsfest 2024 auch zumindest einen konkreten Zeitpunkt ins Auge gefasst hatte;

B/ Mediendateien, welche die Gräueltaten sowie die menschenverachtende Ideologie des IS verharmlosen und verherrlichen, wie beispielsweise salafistisch‑dschihadistische Anaschid, IS-Propagandavideos, Bilder zeigend IS-Flaggen, (ehemalige) Anführer und Kämpfer des IS sowie Propagandazeitschriften der IS‑Medienstellen über verschiedene Social‑Media‑Plattformen oder Messenger-Dienste an Dritte übermittelte oder auf sonstige Weise zugänglich machte, und zwar insbesondere

1/ am 10. September 2023 durch Übermittlung über Facebook‑Messenger mehrerer Lichtbilder bzw Standbilder aus IS‑Propagandavideos zeigend teils mit Sturmgewehren bewaffnete IS‑Kämpfer an den Teilnehmer „Lo*“;

2/ durch Hochladen und Teilen auf der Plattform „TikTok“ über sein zuletzt 494 Follower zählendes Benutzerkonto „*“, nämlich

a/ ab 24. September 2023 eines Videos zeigend unter anderem Abu Bakr al-Baghdadi, ehemaliger Anführer und „Kalif“ des IS, beim Halten einer Rede mit dem auszugsweisen in die deutsche Sprache übersetzten Inhalt „Gott hilf dem Islam und den Moslems. Und vernichte die Ungläubigen und die Imperialisten. Schenke deinen Mudschahedin den Sieg. Die Mudschahedin beten nur zu einem Gott. So, dass alle von West bis Ost den Sieg erreichen.“, wobei er das Video mit dem Kommentar „Gott, schenk uns das Märtyrertum auf deinem Weg“versehen hat;

b/ ab 4. Oktober 2023 eines 23‑sekündigen Ausschnitts eines IS‑Propagandavideos, das zwei sich umarmende Personen zeigt, wobei der (aus der englischen in die deutsche Sprache übersetzte) Text „Dieselbe Glaubenslehre zu teilen ist stärker als dasselbe Blut zu teilen“eingeblendet und das Video mit dem in arabischer Sprache gehaltenen salafistisch‑jihadistischen Naschid „Salil Qawafi“ hinterlegt ist;

c/ ab 4. Oktober 2023 eines 45‑sekündigen Ausschnitts eines IS‑Propagandavideos zeigend ein Interview eines irakischen Brigadiers betreffend die Begegnung mit einem Kämpfer des IS, wobei er das Video mit den Emojis einer Schwarzen Flagge in Anlehnung an jene des IS sowie eines Tauhid-Fingers und mit dem Kommentar „Unser Weg ist richtig“versehen hat;

d/ ab 5. Oktober 2023 eines aus mehreren Aufnahmen von Löwen bestehenden Videos mit dem in die deutsche Sprache übersetzten Text „Wenn Feinde von Allah keine Angst vor einem Muslim haben, dann ist derjenige kein Muslim. Sie nennen es selbst Terrorismus. Dann haben sie Angst. Die Feinde Allahs müssen Angst vor dir haben. Satan muss Angst vor dir haben. Der Teufel in dir muss auch Angst haben“, wobei das Video mit dem in arabischer Sprache gehaltenen salafistisch‑jihadistischen Naschid „Soldiers of Allah“ hinterlegt ist;

e/ ab 5. Oktober 2023 eines rund zweieinhalbminütigen Ausschnitts eines IS‑Propagandavideos, in welchem zwar die einschlägige IS‑Symbolik unkenntlich gemacht wurde, jedoch ein Prediger zur Begehung von Selbstmordattentaten aufruft und zwar unter anderem durch folgende Worte: „… Ich vermisse die Leute, die Selbstmordattentate durchführen. Gib mir eine Waffe, ich habe es satt zu predigen … Die Scharia muss auf der ganzen Welt durchgesetzt werden … Ich schwöre, dass diese Religion siegreich sein wird. Auch der Unglaube wird zerstört … Gott, wir erinnern uns an deinen guten Namen und wir bitten dich. Und in deinen großartigen Eigenschaften, du Allmächtiger und großer Gott. Nimm Rache an deinen Feinden“;

f/ ab 5. Oktober 2023 eines rund 30‑sekündigen Ausschnitts eines IS‑Propagandavideos, das ein sich bewegendes Fahrzeug mit einer IS‑Flagge am Heck zeigt, welches eine auf einem Mast wehende IS‑Flagge passiert, mit dem in die deutsche Sprache übersetzten Text: „Oh Herr, schenke uns das Leben unter dieser Flagge“;

3/ am 21. September 2024 durch Übermittlung über WhatsApp eines Videos eines Standbildes zeigend den Angeklagten selbst, wobei das Video mit einem in arabischer Sprache gehaltenen salafistisch‑jihadistischen Naschid hinterlegt ist, an seinen Bruder S* H*;

4/ am 12. Oktober 2024 durch Übermittlung über WhatsApp eines Videos eines Standbildes zeigend eine männliche und eine weibliche Person, welche jeweils mit einem Sturmgewehr bewaffnet sind, wobei die weibliche Person ein schwarzes Stirnband mit der Flagge des IS trägt und das Video mit einem in arabischer Sprache gehaltenen salafistisch-jihadistischen Naschid hinterlegt ist, an * K*;

5/ durch Hochladen und Teilen auf der Plattform „TikTok“ über sein zuletzt 966 Follower zählendes Benutzerkonto „ab*“, nämlich

a/ ab 22. November 2024 eines KI‑generierten animierten Videos zeigend mehrere Personen mit verschiedenen Tierköpfen, wobei das Video mit dem in französischer Sprache gehaltenen salafistisch-jihadistischen Naschid „Mécréants de l‘humanité“ der IS-Medienstelle „Al Hayat Media Center“ hinterlegt ist;

b/ ab 23. November 2024 eines aus einem Standbild bestehenden Videos zeigend einen vermummten IS‑Kämpfer mit erhobenem Tauhid‑Finger, wobei das Video mit dem in arabischer Sprache gehaltenen salafistisch‑jihadistischen IS-Naschid „Ya Fawza Man al-Shahadah“ hinterlegt ist;

c/ ab 23. November 2024 eines Videos zunächst zeigend den US-amerikanischen Präsidenten * T* und anschließend den durch die Enthauptung von Geiseln als „* J*“ bekannt gewordenen IS‑Terroristen * E*, wobei ein Sprecher mit folgenden Worten zum Kampf gegen die USA aufruft: „Stirb beim Kampf gegen die USA. Unser Volk ist wertlos, wenn es nicht im Kampf gegen die Imperialisten stirbt. Jugend und alte Leute.“;

d/ ab 27. November 2024 eines aus einem animierten Standbild bestehenden Videos zeigend einen von anderen Kämpfern umringten IS‑Kämpfer vor einer wehenden IS‑Flagge, wobei das Video mit dem in arabischer Sprache gehaltenen salafistisch‑jihadistischen Naschid „For the Sake of Allah“ der IS‑Medienstelle „Al Hayat Media Center“ hinterlegt ist und über dem Standbild der Text „Bald, so Gott will“zu lesen ist;

6/ am 29. November 2024 durch Hinzufügen des Teilnehmers „* Hu*“ in die Telegram‑Gruppe „La A*“, in welcher 1.595 Mediendateien mit überwiegend IS‑Propagandainhalten abrufbar gehalten wurden;

7/ ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis längstens 29. November 2024 durch Hochladen und Teilen von IS‑Propagandainhalten über seinen YouTube-Kanal, welcher mit der E-Mail-Adresse „sa*@gmail.com “ verknüpft ist;

C/ „verschiedenartiges IS‑Propagandamaterial“ ansammelte und zum Zwecke der späteren propagandistischen Verbreitung bereithielt;

D/ am 21. November 2024 * K* zu bestimmen versucht, eine terroristische Straftat im Sinne des § 278c Abs 1 Z 1 StGB und zwar Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB zu begehen, die geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die iranische Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen im Iran ernsthaft zu erschüttern, indem er ihr über den Messenger‑Dienst „Session“ mehrere Nachrichten übermittelte und sie darin aufforderte, wegen eines mit Sprengstoff durchgeführten Selbstmordattentats im Iran Kontakt mit der ISKP‑Kontaktperson „B*“ aufzunehmen, ihre Entschlossenheit zu stärken, als „Märtyrerin“ im Zuge des Angriffs zu sterben und gleichzeitig eine unbekannte Anzahl weiterer Personen zu töten;

II/ sich „durch die in der Hauptfrage I beschriebenen Handlungen“ (aus dem Gesamtkontext gemeint: durch die zu I/ [des Schuldspruchs] beschriebenen Handlungen) als Mitglied an den Aktivitäten einer auf längere Zeit (zumindest mehrere Monate bis Jahre) angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen beteiligt, nämlich an der nach militärischem Vorbild gegliederten, arbeitsteilig vorgehenden, hierarchisch aufgebauten und mit einer gewissen Infrastruktur ausgestatteten terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) mit weiterhin zumindest mehreren hundert Mitgliedern, welche in mehreren Staaten des Nahen und Mittleren Ostens – darunter Syrien, Irak, Iran und Afghanistan – sowie auf dem afrikanischen Kontinent – darunter in Mosambik, Nigeria sowie Somalia – aktiv ist, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, indem sie unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB die sich in ihrem Operationsgebiet nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, und dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt, und zudem seit 2014 weltweit – insbesondere auch in Europa – terroristische Anschläge auf Andersgläubige verübt und durch deren Androhung Dritte einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) beteiligt, dadurch diese Verbindung in ihrem Ziel, letztlich weltweit einen nach radikal‑islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, als „Kalifat“ bezeichneten Gottesstaat zu errichten, oder in deren strafbaren Handlungen, nämlich den zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zu fördern.

[3] Die Geschworenen bejahten sowohl die (nach dem Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB gestellte) Hauptfrage I als auch die (nach dem Verbrechen der terroristischen Straftaten nach „§ 12 zweiter Fall, §§ 15“, 278c Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 StGB gestellte) Hauptfrage II jeweils mehrheitlich (mit je 6 : 2 Stimmen) und die (nach dem Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB gestellte) Hauptfrage III einheitlich. Die Beantwortung der (nach dem Vergehen der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278f Abs 2 StGB gestellten) Hauptfrage IV erfolgte mit Stimmengleichheit und führte daher zum erwähnten Teilfreispruch. Weitere Fragen wurden nicht gestellt (vgl ON 143.4 und ON 143.7 S 31 f).

Rechtliche Beurteilung

[4] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 9 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[5] Der mit Blick auf den Teilkomplex D/ der Hauptfrage I und die Hauptfrage II vorgebrachte Einwand eines widersprüchlichen Wahrspruchs „durch die doppelte Bejahung desselben Sachverhalts“ geht im Hinblick darauf, dass die Geschworenen bei beiden Fragen bis ins Detail zum selben Abstimmungsergebnis, nämlich zu einer (uneingeschränkten) Bejahung mit dem Stimmenverhältnis von jeweils 6 : 2 Stimmen gelangten, von vornherein ins Leere. Inwiefern die – auf die unterschiedlichen Tatbilder des § 278b Abs 2 StGB und des § 278c Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 StGB bezogene – Antwort der Geschworenen einander nach den Gesetzen logischen Denkens ausschließende Tatsachen zum Ausdruck bringen oder kein verlässliches Bild von der Meinung der Geschworenen geben und daher als Basis für ein Urteil unbrauchbar sein sollte (vgl RIS-Justiz RS0101005, RS0100971, RS0101003), macht die Beschwerde nicht klar.

[6] Soweit die Rüge die unterschiedliche Subsumtion dieses Lebenssachverhalts moniert (inhaltlich Z 12), lässt sie die gebotene methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz (vgl aber RIS‑Justiz RS0116565) vermissen, weshalb die Annahme echter (Ideal-)Konkurrenz zwischen dem Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB einerseits und dem (zu einem Teilkomplex einer solchen tatbestandlichen Handlungseinheit in Tateinheit begangenen) Verbrechen der terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 (§ 75) StGB rechtlich verfehlt sein sollte (vgl Plöchl in WK² StGB § 278b Rz 21; Michel‑Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 278b Rz 5).

[7] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte