OGH 11Os22/96

OGH11Os22/9627.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Sild als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jean Francois D***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11. Dezember 1995, GZ 39 Vr 1883/95-94, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jean-Francois D***** des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie der Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (81 Z 1) StGB, der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Überdies wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

Die Anstaltseinweisung bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Mit den in der Beschwerde erhobenen Einwänden, eine potentielle Gefährlichkeit des Angeklagten im Relevanzbereich der Ehegattin und allenfalls der Kinder sei nur solange der Angeklagte mit seiner Familie zusammen wohne, naheliegend (psychiatrischer Sachverständiger 77, 83 f, 151 f II), ferner die Einweisung sei unzureichend begründet, weil die in Anbetracht der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten (der therapeutische Angebote bisher nicht angenommen hat - 75 II) notwendige Psychotherapie im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen auch - allenfalls über längere Zeit und stationär - in der Krisenstation der Landesnervenklinik Salzburg durchgeführt werden könnte, wird ausschließlich das Einweisungserfordernis der Gefährlichkeitsprognose bekämpft. Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer weder die angerufenen noch sonstige Nichtigkeitsgründe geltend. Er rollt vielmehr unter dem Aspekt einer angeblichen Nichtigkeit ausschließlich Fragen auf, die lediglich mit der außerdem (gegen das Urteil) ergriffenen Berufung zum Tragen gebracht werden können (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 11 EGr 37).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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