European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00002.20H.0218.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten A***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des Angeklagten Pavol J***** enthält, wurde Volha A***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.
Danach hat sie zwischen Oktober und Dezember 2018 zur vorschriftswidrigen Einfuhr von Suchtgift in einer das 25‑Fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge, nämlich von zumindest 350 Gramm „Piko“ mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 76,1 % Methamphetamin (enthaltend daher zumindest 266,35 Gramm Methamphetamin) durch J***** beigetragen, indem sie diesem ihren PKW zur Einfuhr des Suchtgifts überließ und diesen zu insgesamt sechs Suchtgifteinkäufen in Tschechien und Ungarn begleitete.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten A*****.
Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines materiell‑rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Demgemäß liegt keine prozessordnungsgemäße Darstellung eines derartigen Beschwerdegrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten oder übergangen oder aber ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird (RIS‑Justiz RS0099810).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet mangelnde Kausalität der Handlungen der Angeklagten für die Ausführung der Taten. Die Rechtsmittelwerberin lässt dabei aber die erstgerichtlichen Konstatierungen außer Acht, wonach sie, auch um ihren eigenen Konsum zu ermöglichen, nicht nur ihr Fahrzeug zur Verfügung stellte, sondern J***** auch durch den gemeinsamen Auftritt, weil „man als Pärchen weniger auffällt“, unterstützte (US 6 f, 10 ff) und verfehlt damit die prozessordnungskonforme Darstellung materiell‑rechtlicher Nichtigkeit. Indem die Rechtsrüge weiters argumentiert, der unmittelbare Täter hätte den Entschluss zu der in seiner Vorstellung individualisierten Tat bereits gefasst, weswegen intellektuelle Beitragstäterschaft nicht mehr in Betracht komme, J***** habe über ein weiteres Fahrzeug verfügt und A***** ihn bloß begleitet, werden nicht festgestellte Umstände als gegeben angenommen und demgemäß nicht prozessordnungsgemäß dargelegt, dass die Taten auch ohne den Beitrag in der konkreten Form verwirklicht worden wären (RIS-Justiz RS0089832 [T9]; RS0089799; RS0089562; RS0089238).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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