Normen
StPO §252 Abs1
11 Os 197/96 | OGH | 29.04.1997 |
Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0110OS00197_9600000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Beruft sich ein Zeuge anläßlich seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung - ohne die Aussage oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern - auf seine Angaben im Vorverfahren, bewirkt die Verlesung dieser Protokolle in der Hauptverhandlung keine Nichtigkeit im Sinn des § 252 Abs 1 StPO, weil es den Parteien unbenommen bleibt, an den Zeugen Fragen zu stellen und so allenfalls die Glaubwürdigkeit seiner Angaben im Zweifel zu ziehen; durch eine solche Vorgangsweise wird weder der Unmittelbarkeitsgrundsatz des Strafverfahrens verletzt noch werden Verteidigungsrechte beeinträchtigt.
Normen
StPO §252 Abs1
11 Os 197/96 | OGH | 29.04.1997 |
JJR_19970429_OGH0002_0110OS00197_9600000_001
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