Spruch:
Durch den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 12. Juli 1982, GZ. 12 Vr 250/82-16, mit welchem die zufolge der Verurteilung des Alois A durch Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29.März 1982, GZ. 12 Vr 250/82-10, eingetretene Rechtsfolge des Verlustes des Amtes bedingt nachgesehen wurde, ist das Gesetz in der Bestimmung des § 27 Abs 1
StGB verletzt.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengerichtes vom 29.März 1982, GZ. 12 Vr 250/82-10, wurde der am 7.Juli 1940 geborene Postbeamte (Oberoffizial) Alois A wegen Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB sowie wegen der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 StGB und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt; die Strafe wurde gemäß § 43 Abs 1 und 2 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erwuchs mit Ablauf des 1.April 1982 in Rechtskraft.
Am 12.Juli 1982 faßte das Landesgericht für Strafsachen Graz (durch den Vorsitzenden des Schöffensenates) den Beschluß, daß dem Verurteilten Alois A auch die zufolge des genannten Urteils 'einzutretende' Rechtsfolge des Amtsverlustes gemäß dem § 44 Abs 2 StGB bedingt nachgesehen werde (ON. 16).
Rechtliche Beurteilung
Dieser (den Parteien zugestellte - s. S. 170 - und unbekämpft gebliebene) Beschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß dem § 27 Abs 1 StGB ist bei Beamten mit der durch ein inländisches Gericht ausgesprochenen Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe der Verlust des Amtes verbunden. (U.a.) diese Rechtsfolge tritt mit der Rechtskraft einer derartigen Verurteilung ex lege ein (§ 398 StPO), ohne daß es hiezu noch einer diesbezüglichen Feststellungsentscheidung des Gerichtes bedarf, wie sie die Dienstbehörde des Angeklagten im vorliegenden Fall vom Landesgericht für Strafsachen Graz begehrte (ON. 11). Selbst in dem - hier nicht gegebenen - Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe hätte das Gericht im Sinn des § 260 Abs 2 und Abs 3 StPO nicht den Eintritt des Amtsverlustes an sich, sondern nur den Umstand festzustellen, ob auf eine oder mehrere Vorsatztaten eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt.
Die Rechtsfolge des Amtsverlustes kann im Sinn des § 44 Abs 2 StGB bedingt nachgesehen werden, wenn die ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird und der Eintritt dieser Rechtsfolge entbehrlich scheint (siehe hiezu Foregger-Serini, StGB2, 99). Eine derartige bedingte Nachsicht wäre aber jedenfalls schon in das Urteil aufzunehmen (§ 492 Abs 1 StPO). Wird in einem die Voraussetzungen des § 27 Abs 1
StGB erfüllenden Urteil eine bedingte Nachsicht des Amtsverlustes nicht ausgesprochen, dann ist mit Urteilsrechtskraft das Dienstverhältnis des verurteilten Beamten aufgelöst (§ 20 Abs 1 Z. 4 BDG. 1979). Ob der Verurteilte abermals in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis treten kann, hat ausschließlich die in Betracht kommende Dienstbehörde zu beurteilen (siehe Dokumentation, 82).
Da vorliegend mangels urteilsmäßiger bedingter Nachsicht dieser Rechtsfolge der Verlust des Amtes des Verurteilten wirksam wurde, war das Landesgericht für Strafsachen Graz schon aus diesem Grund nicht mehr befugt, nach Rechtskraft des Urteils davon auszugehen, daß die betreffende Rechtsfolge noch nicht eingetreten sei und in dieser Hinsicht noch eine gerichtliche Entscheidungskompetenz bestehe. Der seinem Wesen nach eine in der Prozeßordnung in dieser Richtung nicht vorgesehene Ergänzung eines rechtskräftigen Urteils bezweckende Beschluß vom 12.Juli 1982
über die bedingte Nachsicht des Amtsverlustes erging somit in Verkennung der Tragweite des § 27 Abs 1 StGB und blieb zudem wirkungslos, weil die Auflösung des Dienstverhältnisses als vom Gericht nicht mehr rückgängig zu machende Rechtsfolge bereits eingetreten war.
Aus den aufgezeigten Gründen war der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben.
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