OGH 11Os180/79

OGH11Os180/7913.2.1980

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Februar 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie der Richteramtsanwärterin Dr. Zehetmayr als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143, 1.Fall, StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Wr. Neustadt vom 16. Oktober 1979, GZ. 10 Vr 491/79-48, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Stern und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.März 1961 geborene kaufmännische Lehrling Josef A auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143, 1.Fall, StGB. und des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Ihm wird angelastet, in Gesellschaft der gesondert verfolgten (jugendlichen) Alfred B und Rudolf C als Beteiligte I./ am 20.April 1979 in Wiener Neustadt der Reinhilde D mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, dadurch weggenommen zu haben, daß der gesondert verfolgte Rudolf C ihr die Handtasche im Wert von 400 S mit einem Bargeldbetrag in der Höhe von 4.300 S und einer Banknotentasche im Wert von 50 S trotz Gegenwehr entriß, während Josef A und der gesondert verfolgte Alfred B im Personenkraftwagen Aufpasserdienste leisteten und den Fluchtweg sicherten, II./ am 19.April 1979 in Baden einen Bargeldbetrag in der Höhe von 50 S, eine Handtasche im Wert von rund 300 S, eine Brille im Wert von 100 S und einen Schlüsselbund im Wert von 100 S der Leopoldine E mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund nach dem § 345 Abs. 1 Z. 8 StPO. bekämpft der Beschwerdeführer, auch die Beurteilung des Raubfaktums - im Sinn der Eventualfrage (II) - als Diebstahl anstrebend, die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung als in einem solchen Ausmaß unvollständig, daß sie als unrichtig zu beurteilen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Rüge geht fehl.

Die Rechtsbelehrung führt ausreichend und auch für juristische Laien unmißverständlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. u. a. Leukauf-Steininger2, S. 959, Randnote 22 zu § 142 StGB.) aus, daß sich u.a. Raub und Diebstahl durch die zum Raub erforderliche Gewaltanwendung gegen die Person des Sachinhabers voneinander unterscheiden und daß etwa das Entreißen einer Handtasche dann als Raub zu beurteilen ist, wenn die Wegnahme der Sache unter gewaltsamer Brechung des widerstrebenden Willens des Angegriffenen durch Einsatz körperlicher Kraft des Täters stattfindet, insbesonders durch gewaltsames Zerren an der vom Angegriffenen festgehaltenen Tasche. Es wird darin weiter zutreffend ausgeführt, daß unter diesen Umständen schon ein einmaliges Reißen an der Tasche für die Annahme des Verbrechens des Raubes genügen kann und daß nur dann, wenn das Opfer einen Entschluß, sich zur Wehr zu setzen und die Sache zu behaupten, gar nicht zu fassen vermag, weil der Angriff plötzlich und unvermutet geschieht, Diebstahl vorliege. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers wurden die Geschwornen zutreffend nicht dahin belehrt, daß zwischen Täter und Beraubtem eine unmittelbare körperliche Berührung erforderlich ist, weil die gegen die Person des Angegriffenen gerichtete Gewalt nicht immer in einer unmittelbaren Einwirkung auf den Körper selbst bestehen muß (vgl. Leukauf-Steininger, a.a.O.).

Die Rechtsbelehrung enthält jedenfalls alle vom Beschwerdeführer vermißten Merkmale des Raubverbrechens.

Ebenso wurde das Tatbild der Begehung eines Raubes in Gesellschaft eines Beteiligten ausreichend klargestellt und dabei auch ausgeführt, daß entgegen dem Beschwerdevorbringen der Mitwirkende an einem so qualifizierten Raub als Täter (Räuber) selbst dann zu beurteilen ist, wenn er, ohne selbst an das Opfer Hand anzulegen, am Tatort oder in dessen Nähe in einer Weise, die sonst als Beteiligung nach dem § 12 StGB. zu beurteilen wäre, an dem Raub mitwirkte. Die behauptete Nichtigkeit nach der Z. 8 des § 345 Abs. 1 StPO. liegt darum nicht vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu

verwerfen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte