Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und es werden die über die Angeklagten Robert G***** und Stjepan R***** verhängten Freiheitsstrafen auf jeweils 2 1/2 (zweieinhalb) Jahre und die über den Angeklagten Dragutin S***** verhängte Freiheitsstrafe auf 3 (drei) Jahre erhöht.
Mit ihren Berufungen werden die genannten Angeklagten darauf verwiesen.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die kroatischen Staatsangehörigen Robert G*****, Stjepan R***** (zu II) und Dragutin S***** (zu I/1) des (vom Erst- und Zweitangeklagten als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB begangenen) versuchten Verbrechens nach §§ 15 StGB, 12 Abs 1 SGG schuldig erkannt, weil (I/1) Dragutin S***** am 16.März 1994 in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 483,1 Gramm Cocain beinhaltend 290 (+/- 17) Gramm reine Cocainbase, durch Übergabe an einen Suchtgiftabnehmer in Verkehr zu setzen versuchte und (II) Robert G***** sowie Stjepan R***** zur Ausführung dieser strafbaren Handlung dadurch beitrugen, "daß sie Dragutin S***** in Kenntnis der beabsichtigten Suchtgiftweitergabe nach Graz begleiteten, Stjepan R***** verhindern sollte, daß der Suchtgiftabnehmer mit dem Suchtgift flüchte und Robert G***** als Geschäftsmann sich bereit erklärte, den Erlös aus dem Suchtgiftverkehr nach Kroatien zu bringen". Dragutin S***** liegt überdies zur Last, am 16.März 1994 in Graz außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich eine Cocaintablette, erworben und hiedurch das Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG begangen zu haben (I/2).
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richten sich die - getrennt ausgeführten - von den Angeklagten G***** und R***** auf die Gründe der Z 5, 5 a und 9 lit a und von Dragutin S***** auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, die insgesamt nicht berechtigt sind.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G*****:
Die Ausführungen der Mängelrüge vermögen keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) aufzuzeigen; sie erweisen sich ihrem Inhalt nach vielmehr als Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung. Sie laufen nämlich im wesentlichen auf die Behauptung hinaus, das Erstgericht sei zu Unrecht der den Beschwerdeführer entlastenden Verantwortung des Mitangeklagten S***** in der Hauptverhandlung (508, 509/I) nicht gefolgt und habe es unterlassen, dessen - im Urteil als Belastungsbeweis herangezogenen - Angaben vor der Polizei (93/I) im Lichte dieser neuen Verantwortung zu relativieren und dadurch in einem für den Beschwerdeführer günstigeren Sinne zu würdigen. Entgegen der - insoweit nicht aktenkonformen - Behauptung des Beschwerdeführers hat das Erstgericht seine Entscheidung keineswegs "ausdrücklich auf die Angaben des S***** in der Hauptverhandlung" gestützt; es hat vielmehr
diese - letzte - Verantwortung des Drittangeklagten, soweit sie in Abweichung von seinen polizeilichen Angaben auf eine Entlastung des Beschwerdeführers (durch Widerruf der Behauptung, daß dieser den Suchtgifterlös über die Grenze bringen sollte) abzielte, abgelehnt und ist ausdrücklich den Angaben des Angeklagten S***** vor der Polizei gefolgt (US 13, 14), wobei es in logisch nachvollziehbarer Weise darlegt, warum es seine Feststellungen auf die noch unter dem Eindruck der Festnahme gemachten Angaben des Angeklagten S***** in Verbindung mit deren teilweiser Bestätigung durch die Ergebnisse polizeilicher Observation gründete (US 13, 14). Da es den vom Angeklagten S***** in der Hauptverhandlung unternommenen Versuch einer Entlastung des Mitangeklagten G***** insgesamt als unglaubwürdig qualifizierte, bestand kein Anlaß, im Rahmen der nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO gebotenen gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe auf Einzelheiten dieser letzten Version des Angeklagten S*****, insbesondere auf seine Behauptung einzugehen, er habe beabsichtigt, bei der Rückfahrt zwar den Suchtgifterlös selbst über die Grenze zu bringen, im Falle von Schwierigkeiten jedoch den Beschwerdeführer G***** als Eigentümer des Geldes zu bezeichnen.
Der Auffassung des Beschwerdeführers G***** zuwider ist die zu seinen Lasten verwertete Verantwortung des Angeklagten S***** vom 17.März 1994 vor der Polizei (93/I: "Es ist richtig, daß Robert den Erlös aus dem Drogengeschäft nach Kroatien verbringen hätte sollen. Ich hätte ihm dafür aber nichts gegeben") durchaus im Sinne der Urteilsfeststellung US 9 als Hinweis auf eine zwischen den beiden Angeklagten getroffene Vereinbarung interpretierbar; wurde sie doch ersichtlich im Zusammenhang mit der in derselben Niederschrift (91/I) behaupteten Information des Angeklagten G***** über das Suchtgiftgeschäft und über das Vorhaben, dieses am 16.März 1994 in Graz abzuwickeln, sowie mit dem Umstand gesehen, daß keinerlei Anhaltspunkte für ein Vorhaben des S***** hervorgekommen sind, die Rückfahrt aus Graz (mit dem Suchtgifterlös) auf andere Weise als wieder im PKW des Beschwerdeführers anzutreten (vgl hiezu auch die laut 111/I vom Beschwerdeführer G***** selbst gleichfalls bei der polizeilichen Einvernahme am 17.März 1994, aber zu früherer Uhrzeit, aufgestellte Behauptung, daß über seine Person Waren zollfrei vom Drittangeklagten S***** nach Kroatien eingeführt werden sollten). Angesichts dieser Aktenlage war der - vom Angeklagten S***** als richtig bezeichnete - Vorhalt 93/I ("Sie hatten die Absicht, daß Robert G*****), der ja ein Geschäftsmann ist, den Erlös aus dem Drogengeschäft nach Kroatien verbringt. Dies deshalb, da bei ihm ein größerer Geldbetrag nicht aufgefallen wäre") durchaus naheliegend und die an diesen Vorhalt anschließende Frage nach der Höhe der (allfälligen) Provision des Angeklagten G***** keine unzulässige Suggestivfrage. Sohin bestand - der Beschwerdeauffassung zuwider - für das Erstgericht auch kein Grund, Bedenken gegen Vorhalt und Fragestellung bei Würdigung der den Beschwerdeführer belastenden Antwort des Angeklagten S***** mitzuberücksichtigen.
Erwägungen darüber, ob die Ausfuhr des Suchtgifterlöses aus Österreich und die Einfuhr nach Kroatien (über Slowenien) zulässig gewesen wäre, erübrigten sich; ging es doch nach Auffassung des Schöffengerichtes nicht um die Zulässigkeit der Aus-, Ein- und Durchfuhr von Bargeld, sondern darum, daß die Mitnahme eines Barbetrages in Höhe des erwarteten Erlöses (laut US 7 immerhin 37.500 DM) bei einem Geschäftsmann wie dem Erstangeklagten G***** weniger auffällig gewesen wäre (US 9 iV 93/I; vgl auch 289/I oben).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) geht über das bereits erörterte Vorbringen der Mängelrüge nur insoweit hinaus, als der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Urteilsannahme einer von ihm mit dem Mitangeklagten S***** getroffenen Vereinbarung über den Transport des Suchtgifterlöses nach Kroatien daraus abzuleiten sucht, daß S***** bereits am 15.März 1994 das Drogengeschäft ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers vorzunehmen gedachte (US 8) und daß jene Erwägungen, welche der Einbeziehung des Beschwerdeführers in die auf den 16.März 1994 verschobene Tatdurchführung zugrundelagen, angeblich nicht aktenkundig seien. Daß der Angeklagte S***** sich erst vor dem zweiten Versuch des Suchtgiftverbrechens (und nicht bereits für die am 15.März 1994 unternommene Fahrt nach Graz) der Mitwirkung des Beschwerdeführers versicherte, hat er allerdings in der Hauptverhandlung darauf zurückgeführt, daß sich sein eigenes Fahrzeug am 15.März 1994 als "schon nicht mehr in Ordnung" erwiesen hätte, weshalb die Behauptung, derzufolge Gründe für die Änderung des Tatplanes zwischen dem 15. und dem 16.März 1994 überhaupt nicht indiziert sein sollen, mit dem Akteninhalt nicht im Einklang steht.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche sich gegen die Beurteilung des - G***** angeblich zum Vorwuf gemachten - Begleitens des Suchtgifthändlers S***** nach Graz (in Kenntnis des dort abzuwickelnden Suchtgiftgeschäftes) als Beitrag zur Ausführung des Verbrechens nach § 12 Abs 1 StGB wendet, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Beschwerdeführer vergleicht nämlich nicht den gesamten Urteilssachverhalt, also sämtliche relevanten Urteilsfeststellungen, sondern lediglich den Wortlaut des Urteilstenors (auch diesen überdies nur hinsichtlich eines Teiles der dort angeführten Beitragshandlungen) mit dem vom Erstgericht angewendeten Strafgesetz. Er übergeht hiebei in prozeßordnungswidriger Weise, daß sein im Urteilstenor als (erster) Tatbeitrag angeführtes "Begleiten" des Dragutin S***** nach Graz in Kenntnis der beabsichtigten Suchtgiftweitergabe der Urteilsbegründung (US 9) zufolge in dessen Mitnahme in einem vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten PKW bestand, um dessen Beistellung S***** gebeten hatte, weil sein eigenes Fahrzeug nicht mehr voll fahrtüchtig sei und er es bei der Drogenübergabe nicht herzeigen wolle. Ein solches - der Beschwerde zuwider nicht auf eine gemeinsame Fahrt nach Graz beschränktes - Verhalten kann aber bereits an sich (ohne Mitberücksichtigung der zusätzlichen Zusage der Mithilfe beim Verbringen des Suchtgifterlöses) als Förderung der Tat in ihrer individuellen Erscheinungsform beurteilt werden (Leukauf-Steininger Komm3 § 12 StGB RN 47).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R*****:
Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), die Feststellung des (spätesten) Zeitpunktes seiner Information durch den Angeklagten S***** über das geplante Drogengeschäft (Vormittag des 16.März 1994) finde in den Angaben des letzteren vor der Polizei (93/I; vgl auch 81/I) keine hinreichende Deckung, betrifft keine entscheidende - das heißt für die rechtliche Unterstellung der Tat oder den anzuwendenden Strafatz maßgebliche - Tatsache. Aus den erwähnten belastenden Angaben geht hervor, daß der Beschwerdeführer das ihm als Tatbeitrag angelastete Verhalten jedenfalls in Kenntnis des beabsichtigten Drogengeschäftes setzte.
Den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider wurden die Aussagen der mit der polizeilichen Observation befaßt gewesenen Zeugen Werner G***** (32/II ff iVm ON 13) und Wolfgang K***** (34/II f iVm ON 40) sowie der Observationsbericht (21/I bis 23/I) in der Urteilsbegründung (US 14) im Einklang mit den Denkgesetzen als (teilweise) Bestätigung der Angaben des Mitangeklagten S***** vor der Polizei über das Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer auf Grund eines vorangegangenen Einverständnisses über die Abwicklung des Drogengeschäftes gewürdigt; denn aus diesen Beweisergebnissen gehen Hinweise für ein Verhalten des Beschwerdeführers während der Observation hervor, welches seiner Mitwirkung im Sinne des vom Mitangeklagten S***** geschilderten Tatplanes entsprach.
Entgegen der Tatsachenrüge (Z 5 a) enthält die vom Erstgericht verwertete Verantwortung des Mitangeklagten S***** vor der Polizei hinreichend konkrete Angaben darüber, worin der vereinbarte Beitrag des Angeklagten R***** bestehen sollte; denn die - vom Beschwerdeführer aus ihrem Zusammenhang gerissen wiedergegebene - Behauptung des Angeklagten S*****, die Mitangeklagten "zur Rückenstärkung mitgenommen" zu haben, wurde bereits im unmittelbar anschließenden Satz dahin erläutert, daß die Flucht des Abnehmers mit dem Cocain verhindert werden sollte (93/I; vgl auch 85/I). Diese Teile der Verantwortung des Angeklagten S***** werden aber vom Nichtigkeitswerber in prozeßordnungswidriger Weise übergangen.
Daß dieser Verantwortung zwar nicht der genaue Zeitpunkt der Information des Beschwerdeführers durch S*****, jedenfalls aber seine Einweihung in den Tatplan des letzteren vor Leistung des Tatbeitrages zu entnehmen ist, wurde bereits bei Erörterung der Mängelrüge dargelegt.
Die weiteren Einwände im Rahmen der Tatsachenrüge sind der Sache nach ausnahmslos als Ausführung einer gegen das schöffengerichtliche Urteil unzulässigen Schuldberufung zu werten: Zum Teil bestehen sie in Hinweisen auf Teile jener Verantwortung des Angeklagten S***** in der Hauptverhandlung, die vom Erstgericht als unglaubwürdiger Versuch einer Entlastung der Komplizen abgetan wurde; im übrigen sucht der Beschwerdeführer aber vor allem darzutun, daß seine Beteiligung am Suchtgiftverbrechen angesichts der für ihn bestehenden Herzinfarktgefahr als unwahrscheinlich anzusehen wäre.
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Beschwerdeführers R***** einen Feststellungsmangel darüber behauptet, daß er Kenntnis von der Menge und von der Art des zu verhandelnden Suchtgiftes gehabt hätte, erweist sie sich als nicht gesetzgemäß ausgeführt. Denn aus dem Sinnzusammenhang der Urteilsannahme über die spätestens am 15.März 1994 seitens des Angeklagten S***** erfolgte Information des Stjepan R***** vom geplanten Drogendeal (US 8) mit den bezüglich dieses Tatplanes zuvor getroffenen Feststellungen (US 7), wonach die Lieferung von einem halben Kilogramm Cocain um 37.500 DM innerhalb von zwei Tagen an "D*****" vereinbart war, sind Art und Gegenstand des beabsichtigten Suchtgifthandels, zu dessen Ausführung der Beschwerdeführer einen Beitrag zu leisten einwilligte, eindeutig beschrieben. Die Behauptung eines das Wissen des Beschwerdeführers um diese Umstände betreffenden Feststellungsmangels beruht auf prozeßordnungswidriger Vernachlässigung dieses Zusammenhanges.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****:
Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5), wonach das Erstgericht "bei der Strafzumessung" von einer Suchtgiftmenge von 483,1 Gramm Cocain statt - entsprechend dem kriminaltechnischen Untersuchungsergebnis ON 38 - von einer Reinsubstanz von 290 (+/- 17) Gramm Cocainbase ausgegangen sein soll, betrifft keine entscheidende (für die rechtliche Beurteilung oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebliche) Tatsache und entspricht zudem nicht der Aktenlage (Erschwerungsgrund war laut US 17 "die der Qualifikationsgrenze nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG nahekommende Suchtgiftmenge"; 483,1 Gramm reine Cocainbase hätten diese - bei 25 x 15 = 375 Gramm anzusetzende - "übergroße Menge aber überschritten).
Nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a), soweit sie einen Feststellungsmangel hinsichtlich der subjektiven Tatseite behauptet; negiert sie doch die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen (US 7) über den Tatplan und den daraus sich ergebenden Vorsatz des Angeklagten, ein halbes Kilogramm Cocain zu erwerben und weiterzuverkaufen.
Der weitere Einwand in der Rechtsrüge hinwieder, sein Versuch das Cocain zu verkaufen, wäre als absolut untauglich zu beurteilen, weil als Kaufinteressent ein verdeckter Ermittler auftrat, ist inhaltlich nicht begründet:
Gemäß § 15 Abs 3 StGB ist der Versuch nur dann nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstandes, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war. Eine solche (absolute) Untauglichkeit des Versuches käme im vorliegenden Fall nur auf Grund der Art der Handlung, also dann in Betracht, wenn bei der festgestellten Vorgangsweise des Beschwerdeführers ein Inverkehrsetzen des Suchtgifts, mithin die Übertragung der Verfügungsgewalt hieran auf einen anderen (zum Selbstverbrauch oder zur Weitergabe), als geradezu denkunmöglich auszuschließen gewesen wäre. Davon kann jedoch bei der Tathandlung des Beschwerdeführers, die - von der Besonderheit des Einzelfalles, also vom Auftreten eines verdeckten Fahnders als Kaufinteressent, abgesehen - zur Herbeiführung des Deliktserfolges an sich durchaus geeignet war, keine Rede sein (RZ 1989/6; SSt 54/67; ÖJZ-LSK 1984/122; EvBl 1979/73 uva).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten G*****, R***** und S***** Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils zwei Jahren.
Dabei wertete es als erschwerend die der Qualifikationsgrenze nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG nahekommende Suchtgiftmenge, beim Angeklagten S***** weiters das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd die "zufolge Fehlens von ausländischen Strafregisterauskünften zugunsten der Angeklagten anzunehmende" Unbescholtenheit und den Umstand, daß das Suchtgiftverbrechen nur bis zum Versuch gedieh, beim Angeklagten S***** weiters das Geständnis und bei den Angeklagten G***** und R***** auch noch, daß sie in eher nur untergeordneter Weise an den Tathandlungen nach § 12 Abs 1 SGG mitwirkten.
Mit ihren dagegen erhobenen Berufungen streben die drei Angeklagten sowohl die Herabsetzung der Freiheitsstrafe als auch deren (teil-)bedingte Nachsicht an, während die Staatsanwaltschaft hinsichtlich aller Angeklagten eine Erhöhung der Freiheitsstrafe begehrt.
Nur der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Bezüglich der Angeklagten Robert G***** und Dragutin S***** sind die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe insofern zu korrigieren, als ihnen im Hinblick auf ihr Vorleben (in Kroatien) der Milderungsgrund eines ordentlichen Lebenswandels nicht zugute kommt, Dragutin S***** fällt zudem noch, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend in ihrer Berufung darlegt, die führende Beteiligung an der Tat als Erschwerungsgrund zur Last.
Die Angeklagten vermögen hingegen vom Erstgericht unberücksichtigt gebliebene Umstände mildernder Natur nicht darzutun. Entgegen der Ansicht des Angeklagten S***** ist das Erstgericht ohnedies davon ausgegangen, daß die urteilsgegenständlichen 483,1 Gramm Cocain einer Menge von 290 +/- 17 Gramm reiner Cocainbase entsprechen. Mit dem Einwand hinwieder, er sei vom verdeckten Fahnder "D*****" zur Tat überredet worden, verläßt er die den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Urteilsgrundlagen (US 15). Dies gilt gleichermaßen für den Berufungseinwand des Angeklagten R*****, keine Kenntnis von Art und Beschaffenheit des verhandelten Suchtgiftes gehabt zu haben (US 7 und 8). Im übrigen stellen der jeweilige Tatbeitrag des Angeklagten R*****, der dem Mitangeklagten S***** im PKW "Rückendeckung" gab und des Angeklagten G*****, der neben den im Spruch angeführten Tathandlungen auch schon seinen PKW für die Fahrt zum Tatort zur Verfügung gestellt und Dolmetscherdienste zur Einleitung des Suchtgiftgeschäftes geleistet hatte (US 7), tatplangemäße Handlungen zur Erreichung des gemeinsamen Zieles dar.
Demgegenüber kommt der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich aller drei Angeklagten Berechtigung zu. Werden die nach den zuvor dargelegten Kriterien korrigierten Strafzumessungstatsachen bei Ausmessung der verwirkten Strafen gebührend berücksichtigt, so erweist sich zur Erfassung der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) der Angeklagten eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß jedenfalls als erforderlich.
Soweit die Angeklagten mit ihren Berufungen eine Strafherabsetzung und die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht anstreben, waren sie darauf zu verweisen, wobei sich letztere nach Lage des Falles bei allen Angeklagten bereits wegen des Mangels der von § 43 a Abs 4 StGB geforderten hohen Wahrscheinlichkeit verbietet, daß der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (Leukauf-Steininger aaO § 43 a RN 15, 16).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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