OGH 11Os17/96(11Os18/96)

OGH11Os17/96(11Os18/96)13.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brunner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt J***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 4.Dezember 1995, GZ 38 Vr 2527/95-36, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den (Widerrufs-)Beschluß gemäß § 494 a StPO vom selben Tag, S 189 iVm ON 36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde veranlaßten Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt J***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 3.September 1995 in Hall versucht hat, Verfügungsberechtigten des Vereines "I***** G*****" durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich Geld und Wertgegenstände, mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegzunehmen.

Von der weiteren Anklage, er habe Anfang Oktober 1995 den Hermann E***** durch die wiederholten Äußerungen "Ich schlitze dich auf, du Schwein, du bist nicht ganz gesund, was sagst du denn da aus", weiters "E*****, für dich gibt es keine weiteren Zellen mehr !" gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen und hiedurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB begangen, wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch aus der Z 9 lit a der genannten Gesetzesstelle.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:

In seiner undifferenziert ausgeführten Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) behauptet der Beschwerdeführer zunächst eine offenbar unzureichende Begründung für den Ausspruch des Erstgerichtes, wonach der Angeklagte "mehrmals gegen ein waagrechtes Kellerfenster (getreten hat), um anschließend durch den darunterliegenden Schacht in die Kellerräumlichkeiten einzusteigen und diese nach Verwertbarem zu durchsuchen". Entgegen der Beschwerdebehauptung findet die erstgerichtliche Annahme zur Frage der Art des Eindringens in die Räumlichkeiten (US 4 und 5) in den darauf bezughabenden Angaben des Zeugen Süleyman H***** eine ausreichende Stütze. Bei dem weiteren Einwand, die Tatrichter hätten das Vorliegen der subjektiven Tatseite unzulässigerweise aus seiner einschlägigen Vorstrafenbelastung abgeleitet, übergeht der Beschwerdeführer die überdies aus dem äußeren Tatgeschehen nachvollziehbar abgeleiteten Schlußfolgerungen auf das Vorliegen der subjektiven Tatbestandserfordernisse. Im übrigen war es dem Schöffengericht gemäß § 258 Abs 2 StPO keineswegs verwehrt, aus dem aus der Aussage des Zeugen H***** und auf Grund von Indizien festgestellten äußeren Geschehensablauf auch Schlüsse auf das innere Vorhaben des Täters zu ziehen, sodaß von einer offenbar unzureichenden Begründung der relevierten Feststellungen keine Rede sein kann. In Wahrheit bekämpft der Beschwerdeführer mit dem bezüglichen Vorbringen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer gegen Urteile der Kollegialgerichte unzulässigen Schuldberufung.

Aber auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge vermag die Argumentation keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Hiebei versucht der Angeklagte die Glaubwürdigkeit seiner leugnenden Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung darzutun, indem er - aus dem Zusammenhang gerissen - auf einzelne Ergebnisse des Beweisverfahrens verweist, welche er als für ihn günstig ansieht. Dabei versucht er aber lediglich, auf der Basis dieser Depositionen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes auf eine auch im Rahmen der Tatsachenrüge nicht zulässige Weise (NRsp 1994/176) in Zweifel zu ziehen.

Soweit zu den bezeichneten Nichtigkeitsgründen - inhaltlich unter Geltendmachung der Z 9 lit a - auch vorgebracht wird, die "aus dem Akteninhalt nicht ableitbare" Feststellung zur subjektiven Tatseite, wonach der Angeklagte mit Bereicherungsvorsatz gehandelt hat, vermöge die rechtliche Qualifikation für versuchten Einbruchsdiebstahl nicht zu tragen, gelangt die Beschwerde nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie - was für die prozeßordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge erforderlich wäre - nicht die erstgerichtlichen Urteilsannahmen zur Grundlage nimmt, sondern auf urteilsfremden Überlegungen aufbauend den Mangel der inneren Tatseite behauptet.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

In ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit a) verkennt die Staatsanwaltschaft, daß die Begründung des Freispruchs (US 4, 6), derzufolge von einer milieubedingten Unmutsäußerung auszugehen ist, jedenfalls insoweit eine Tasachenannahme enthält, als die Absicht des Angeklagten, Hermann E***** in Furcht und Unruhe zu versetzen, verneint wird (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 E 47, StGB4 § 74 E 51, § 107 E 8 a). Von dieser Tatsachenfeststellung hat eine prozeßordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge auszugehen. Selbst bei Bejahung der von der Beschwerdeführerin ausschließlich erörterten Rechtsfrage nach der objektiven Eignung der Drohung im Sinne der §§ 74 Z 5, 107 Abs 1 und Abs 2 StGB fehlt es an der - von der Anklagebehörde demnach urteilswidrig vorausgesetzten - Verwirklichung der subjektiven Tatseite.

Für den Standpunkt der Staatsanwaltschaft ist im Ergebnis auch nichts gewonnen, wenn ihr Beschwerdevorbringen betreffend die mangelnde Berücksichtigung der Angaben des Zeugen Hermann E***** als Mängelrüge (Z 5) umgedeutet wird. Denn die Aussage dieses Zeugen, sich vom Angeklagten ernstlich bedroht zu fühlen und an Angstzuständen zu leiden (111 iVm der Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolles durch den Beschluß ON 42), ist nicht einmal für die Lösung der Rechtsfrage nach der Eignung der inkriminierten Äußerung von entscheidender Bedeutung, weil es selbst insoweit auf die tatsächliche Einflößung begründeter Besorgnisse nicht ankommt (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 74 E 37, 41; § 107 E 9). Umso weniger kann aus diesen Angaben eine logische Schlußfolgerung faktischer Natur auf die der Äußerung zugrundeliegende Absicht des Angeklagten gezogen werden. Die - allenfalls der Sache nach - behauptete Unvollständigkeit der Urteilsbegründung betrifft sohin keine entscheidende Tatsache.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten erhobenen Berufungen sowie über seine Beschwerde gegen den im sachlichen Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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