OGH 11Os178/96

OGH11Os178/964.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Ebner, Dr. Schmucker und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sprinzel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hermine P***** und andere wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Hermine P***** und Franz P***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 26. Juli 1996, GZ 15 Vr 180/95-50, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, der Angeklagten Hermine P***** und Franz P***** und der Verteidiger Dr. Velik und Dr. Kurt Lichtl zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise Folge gegeben und die über Hermine P***** verhängte Freiheitsstrafe, unter weiterer Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 10.Oktober 1996, AZ 14 Vr 375/92, auf 24 (vierundzwanzig) Monate erhöht. Gemäß § 43 Abs 3 StGB wird ein Teil dieser Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 16 (sechzehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Im übrigen wird dieser Berufung sowie jener des Angeklagten Franz P***** nicht Folge gegeben.

Die Angeklagte Hermine P***** wird mit ihrer Berufung auf obige Entscheidung verwiesen.

Den Angeklagten Hermine und Franz P***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch der Angeklagten Hermine P***** enthaltenden - Urteil wurden Hermine P***** des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht als Beteiligte nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 15 StGB und des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB, Franz P***** des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB und des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und Edeltraud R***** des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 und Abs 2 StGB und des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben

A vor dem Bezirksgericht Krems an der Donau als Testamentszeugen in der Verlassenschaftssache nach Johanna M*****, GZ 1 A 1062/92 m, bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Angaben, Johanna M***** habe ihr schriftliches Testament widerrufen und in einem mündlichen Testament Hermine P***** als Universalerbin eingesetzt, vorsätzlich falsch ausgesagt, und zwar:

1./ am 16.Februar 1993 Franz P*****;

2./ am 23.Februar 1993, am 5.Mai 1993 und am 22.November 1993 unter Eid Edeltraud R*****;

B Hermine P***** "allein zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten vor dem 16.Februar 1993 die zu A genannten Personen und darüber hinaus Johann P***** zu den in A dargestellten Straftaten, indem sie sie aufforderte, anzugeben, sie hätten gehört, daß Johanna M***** ein mündliches Testament zu ihren Gunsten errichtete, bestimmt, sowie versucht, Wolfgang F***** dazu zu bestimmen" (§ 12 zweiter Fall StGB);

C Hermine P*****, Franz P***** und Edeltraud R***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten die Hermine P***** unrechtmäßig zu bereichern, durch die zu A und B dargestellten Handlungen, sohin durch Täuschung über Tatsachen, den Notar Dr. C***** und den Vorsteher des Bezirksgerichtes Krems an der Donau Mag.Ernst M***** zu Handlungen, nämlich zur Annahme der Erbserklärung der Hermine P***** und Einantwortung des Nachlasses der Johanna M***** an sie zu verleiten versucht, wodurch die rechtmäßigen Erben Karl und Maria K***** einen Schaden an ihrem Vermögen im Betrag von mindestens S 1,352.000,-- hätten erleiden sollen.

Rechtliche Beurteilung

Den dagegen von den Angeklagten Hermine P***** und Franz P***** jeweils aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Hermine P*****:

Mit der Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Psychiatrierung der Angeklagten Edeltraud R***** und Einholung eines Gutachtens über deren Geisteszustand, weil der Eindruck bestehe, daß sie weder erinnerungs- noch wahrnehmungsfähig sei (101 f II). Dieser richtete sich in Wahrheit ausschließlich gegen die Glaubwürdigkeit der Drittangeklagten, die die Beschwerdeführerin durch ihre geständige Verantwortung schwer belastet hatte (S 363 ff, 403 ff I). Denn die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person - gleich ob ihr die prozessuale Stellung eines Zeugen oder eines Beschuldigten eingeräumt ist - kommt ausschließlich dem erkennenden Gericht in freier, an keine Regeln gebundener Beweiswürdigung zu (§ 258 Abs 2 StPO), wobei sich die Richter aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks der betroffenen Person sowie ihrer Berufs- und Lebenserfahrung über die Verläßlichkeit der Aussage schlüssig zu werden haben. Ein Sachverständiger ist nur dann beizuziehen, wenn die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vernommenen von Fachkenntnissen abhängt, deren Vorliegen bei den Mitgliedern des erkennenden Senates nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden können. Die Psychiatrierung der betroffenen Person setzt darüberhinaus voraus, daß objektive Momente deren geistige Gesundheit und damit deren Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnistreu wiederzugeben, in Frage stellen, wobei die Zweifel ganz erheblich und somit ihrem Gewicht und ihrer Art nach den in § 11 StGB erfaßten Geistesstörungen gleichkommen müssen (Mayerhofer StPO4 § 134 E 2, § 150 E 41 und 44, § 281 Z 4 E 113, 121 f).

Dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin mangelte es bereits an einem derartigen Vorbringen, sodaß er schon den formellen Erfordernissen nicht entsprach. Im übrigen hat das Erstgericht keinen Anhaltspunkt für eine auf einer Geistesstörung beruhenden Einschränkung der Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit der Drittangeklagten, mit deren Persönlichkeit es sich ausführlich auseinandersetzte, gefunden (S 102 ff II iVm US 13 f), sodaß es dem Antrag auch an der materiellen Berechtigung mangelte. Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin wurden daher durch seine Abweisung nicht verletzt.

Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit des Urteils mit dem Einwand darzutun sucht, daß ihr durch die Ablehnung des Beweisantrages die Möglichkeit der Überprüfung der Glaubwürdigkeit des einzigen Belastungszeugen genommen wurde, ist sie darauf zu verweisen, daß das Erstgericht ihren Schuldspruch in erster Linie auf die Aussagen der Zeugen Wolfgang F***** und Maria W***** gründete und der geständigen Verantwortung der Drittangeklagten bloß unterstützende bzw bestätigende Wirkung beimaß (US 20).

Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Begründungsmängel (Z 5) zu den Feststellungen über ihren fehlgeschlagenen Versuch, den Postbediensteten Wolfgang F***** durch die Aufforderung, er solle darüber nachdenken, ob er nicht doch gehört habe, daß Johanna M***** sie in einem mündlichen Testament als Universalerbin eingesetzt habe, zur falschen Beweisaussage vor Gericht zu bestimmen, liegen nicht vor, weil die bezüglichen Urteilsannahmen - entgegen dem Beschwerdevorbringen - weder undeutlich, noch miteinander im Widerspruch stehend, geschweige denn aktenwidrig sind. Vielmehr erschöpft sich das Beschwerdevorbringen - das vor allem die Angaben des Zeugen F***** betreffend ein mit der Beschwerdeführerin geführtes Telefonat übergeht, wonach er im Sinne der Intentionen der Erstangeklagten im Krankenhaus mitgehört haben soll, daß Johanna M***** sie in einem mündlichen Testament als Erbin eingesetzt hat und dies dann auch bei seiner zweiten Ladung vor Gericht angeben sollte (S 77/I iVm S 107/II, US 9 f) - (abermals) in einer im Verfahren vor Kollegialgerichten unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen.

Der Einwand, daß in der erwähnten Aufforderung an einen Zeugen niemals eine vorsätzliche Bestimmungstäterschaft im Sinne des § 12 (zweiter Fall) StGB (zum Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht) erblickt werden könne (nominell Z 5, sachlich Z 9 lit a), wird nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil die Beschwerdeführerin dabei davon ausgeht, daß sie an die Existenz eines mündlichen Testamentes geglaubt habe, wogegen das Erstgericht die Feststellung traf, daß sie das Vorhandensein mündlicher Testamente (bewußt wahrheitswidrig) behauptete, um sich den Nachlaß der Johanna M***** zuzueignen, und der Zeuge Wolfgang F***** dieses Bestreben durch wahrheitswidrige Angaben tatplankonform unterstützen sollte (US 7, 9 und 11). Abgesehen davon erweist sich die erwähnte Äußerung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zeugen als zu dessen Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht geeignet, weil als Bestimmungshandlung jede Verhaltensweise in Betracht kommt, die den Anstoß zur Tatausführung durch einen anderen zu geben vermag (Fabrizy im WK § 12 Rz 44 mwN).

Mit ihrer Tatsachenrüge (Z 5 a) sucht die Beschwerdeführerin die Urteilsfeststellung ihres auf Bestimmung zur falschen Zeugenaussage und auf Täuschung des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsrichters über ihren Erbanspruch gerichteten Vorsatzes zu bekämpfen. Erhebliche sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen vermag sie damit hingegen nicht aufzuzeigen. Das Erstgericht hat vielmehr den Vorsatz der Erstangeklagten auf unbedenkliche Weise aus dem äußeren Geschehen abgeleitet (US 22 f), welches es aufgrund des Inhalts des Verlassenschaftsaktes und der Aussagen der Zeugen Wolfgang F***** und Maria W***** feststellte, während es die geständige Verantwortung der Angeklagten Edeltraud R***** - wie bereits ausgeführt - nur unterstützend heranzog (US 18, 20). Soweit die Beschwerdeführerin die mangelde Verläßlichkeit der Aussage der Drittangeklagten darzutun sucht, vermag sie die Urteilsfeststellungen zu ihrer subjektiven Tatseite in keiner Weise zu erschüttern.

Soweit die Beschwerde (Z 9 lit a) die Feststellung mangelnden Täuschungsvorsatzes vermißt und im Zusammenhang damit die absolute Untauglichkeit des Betrugsversuches (Punkt C) geltend macht, läßt sie außer Acht, daß die gesetzmäßige Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes das Festhalten an dem gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleichung mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist, erfordert (Mayerhofer StPO4 § 281 E 30).

Sohin mangelt es dem Beschwerdevorbringen, wonach das Erstgericht die Feststellung unterlassen habe, daß die Erstangeklagte den Gerichtskommissär und den Abhandlungsrichter über die Fähigkeit ihrer Brüder, ein sie begünstigendes Testament zu bezeugen, nicht habe täuschen wollen, an der gesetzmäßigen Ausführung, weil die Beschwerdeführerin die Urteilsfeststellung, daß sie die mangelnde Zeugnisfähigkeit ihrer Brüder übersehen hat (US 9), übergeht. Da diese Feststellung zugleich die Verneinung eines die Zeugnisfähigkeit betreffenden Täuschungsvorsatzes beinhaltet, stellt sich die Beschwerde in diesem Umfang überdies als nicht zum Vorteil der Erstangeklagten ausgeführt dar.

Auch das auf den Kern der Rechtsfrage abzielende Beschwerdevorbringen dahin, daß die Behauptung eines in Gegenwart ua ihrer Brüder Franz P***** und Johann P***** - denen es wegen ihrer Verwandtschaft zur Erstangeklagten gemäß § 594 ABGB an der Fähigkeit zu Testamentszeugen mangelte - errichteten mündlichen Testamentes zur Vollendung des Betruges absolut untauglich gewesen sei, ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil es die Urteilsfeststellung der Geltendmachung eines weiteren mündlichen Testamentes übergeht. Denn nach den Urteilskonstatierungen hat die Beschwerdeführerin ein weiteres in Gegenwart nicht nach § 594 ABGB von der Zeugenschaft ausgeschlossener Personen errichtetes mündliches Testament behauptet, nachdem sie auf die Ungültigkeit der zunächst angegebenen letztwilligen Erklärung der Erblasserin aufmerksam gemacht worden war, und die angeblichen Testamentszeugen Wolfgang F***** und Edeltraud R***** zur falschen Beweisaussage vor Gericht aufgefordert (US 9 ff). Somit hat sie zu dem auf Erlangung des Nachlasses der Johanna M***** gerichteten Betrug zumindest noch eine weitere Ausführungshandlung gesetzt, der aber der angestrebte Erfolg ebenfalls versagt blieb. Beide - jeweils in der Vortäuschung ihres Erbrechtes aufgrund mündlicher Testamente bestehenden - Ausführungshandlungen waren von einem einheitlichen - obschon im Zuge der Tat modifizierten - Vorsatz umspannt und planmäßig auf Vollendung ein und desselben Verbrechens bei Identität des Angriffsobjektes gerichtet, sodaß rechtlich nur eine einzige Straftat vorliegt (Mayerhofer/Rieder StGB4 E 77 und Leukauf/Steininger Komm3 RN 60 f, je zu § 28). In einem solchen Fall vermag aber die absolute Untauglichkeit einer von mehreren Ausführungshandlungen bzw der Ausführung unmittelbar vorangehender Handlungen die Strafbarkeit des Deliktsversuchs nicht auszuschließen.

Im übrigen stellte sich nach Lage des Falles die Geltendmachung eines ua von den Brüdern der Beschwerdeführerin bezeugten mündlichen Testamentes nicht als eine absolut untaugliche Betrugshandlung dar. Gemäß § 15 Abs 3 StGB ist der Versuch und die Beteiligung daran nur dann nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstandes, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war. Ein solcher absolut untauglicher Versuch liegt nur dann vor, wenn die einem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, denkunmöglich ist, sohin unter keinen Umständen erwartet werden kann (Hager/Massauer im WK Rz 69 und Leukauf/Steininger Komm3 RN 30 mwN, je zu § 15). In diesem Sinn ist die Behauptung eines mündlichen Testamentes, das ua von Personen bezeugt wird, denen es gemäß § 594 ABGB an der Zeugnisfähigkeit mangelt, nicht absolut untauglich, die Einantwortung des Nachlasses zu bewirken, weil dieses Hindernis übersehen werden kann. Dies zeigt gerade im gegebenen Fall das Vorgehen des Abhandlungsrichters, der trotz Hinweises des Gerichtskommissärs auf das Fehlen des Gültigkeitserfordernisses des § 585 ABGB für ein mündliches Testament die angeblichen Testamentszeugen vernahm und den Gerichtskommissär um Kundmachung der Vernehmungsprotokolle ersuchte (Abhandlungsakt 1 A 1062/92 m des Bezirksgerichtes Krems an der Donau S 13, 17 ff, 41) anstatt die Erbserklärung der Erstangeklagten sofort zurückzuweisen (Edelbacher, Verfahren außer Streitsachen2, E 24 und Fucik, Außerstreitgesetz, Anm, je zu § 122).

Schließlich mangelt es auch dem im Rahmen der Rechtsrüge erstatteten Vorbringen, mit dem die Beschwerdeführerin die Annahme ihrer Glaubwürdigkeit und des Fehlens eines Bereicherungsvorsatzes anstrebt, der gesetzmäßigen Ausführung des materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil es über die konträren Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Erstangeklagten zur Gänze hinweggeht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz P*****:

Dessen Verfahrensrüge (Z 4) richtet sich gegen die Abweisung des von ihm gestellten Beweisantrages auf Einholung eines medizinisch-psychologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens über den medizinisch-psychisch-geistigen Zustand der Angeklagten Edeltraud R***** (S 102 ff II). Auch wenn der Beschwerdeführer - im Gegensatz zur Erstangeklagten - die Beweisthemen ausführlich dargelegt hat, erschöpfte sich der Beweisantrag seiner Zielsetzung nach in gleicher Weise in der Bekämpfung der Glaubwürdigkeit der geständigen Verantwortung der Drittangeklagten, sodaß zunächst auf die Ausführungen zur Verfahrensrüge der Erstangeklagten verwiesen werden kann. Darüber hinaus gelang es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, hinlängliche objektive Momente aufzuzeigen, welche die geistige Gesundheit der Betroffenen in Frage stellten und die ihrem Gewicht und ihrer Art nach den in § 11 StGB erfaßten Geistesstörungen gleichkämen; derartige Anhaltspunkte sind auf Grund der Verfahrensergebnisse auch nicht faßbar. Dies gilt auch für das Vorbringen, daß die Angeklagte Edeltraud R***** einmal einen Psychiater konsultiert habe, weil die bezeichneten Prämissen allein daraus nicht ableitbar sind und - abgesehen davon - der Grund hiefür in dem in der Hauptverhandlung vom 12.Jänner 1996 erlittenen Nervenzusammenbruch gelegen ist (S 379 ff, 388 I, US 13 f). Verteidigungsrechte wurden daher durch die Abweisung des Beweisantrages nicht verletzt.

Mit der Mängelrüge (Z 5) sucht der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellung, daß Johanna M***** kein mündliches Testament errichtet hat (US 7 f), zu bekämpfen, indem er - ua mit Bezugnahme auf von seinem Verteidiger ersichtlich gezielt die Drittangeklagte überfordernde und verwirrende Fragen und deren Reaktion darauf (S 415 ff I) - in weitwendigen Ausführungen die Unrichtigkeit bzw Unzuverläßlichkeit der Verantwortung der Angeklagten Edeltraud R***** darzutun trachtet. Das Erstgericht hat jedoch diese Verantwortung - mängelfrei - einer eingehenden Würdigung unterzogen, wobei es Unzulänglichkeiten der Aussagen auf die mangelnde geistige Beweglichkeit der Drittangeklagten und deren eingeschränktes Merkvermögen hinsichtlich Einzelheiten zurückführte (US 13 f); eine Aktenwidrigkeit - unter welcher (hier) die unrichtige Wiedergabe der Aussage im Urteil zu verstehen wäre - ist hiebei nicht unterlaufen. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich vielmehr seinem Inhalt und seiner Zielsetzung nach in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Dies gilt auch für die Tatsachenrüge (Z 5 a), mit welcher der Beschwerdeführer gleichfalls die mangelnde Glaubwürdigkeit der Angeklagten Edeltraud R***** darzutun sucht. Erhebliche sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vermag er damit nicht aufzuzeigen, hat doch das Erstgericht die den Schuldspruch tragenden Feststellungen - wie erwähnt - in erster Linie auf die Angaben der Zeugen Wolfgang F***** und Maria W***** gegründet (US 20).

Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) mangelt es an der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie den vom Erstgericht festgestellten Betrugsvorsatz des Beschwerdeführers (US 3, 7, 11) in Abrede stellt.

Soweit der Beschwerdeführer die absolute Untauglichkeit des Betrugsversuchs infolge seiner Zeugnisunfähigkeit nach § 594 ABGB geltend macht, ist er auf die Ausführungen zur gleichartigen Argumentation der Nichtigkeitsbeschwerde der Erstangeklagten zu verweisen, wobei es unerheblich ist, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt dem Abhandlungsrichter das Vorliegen dieses Umstandes bewußt wird.

Die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden beider Beschuldigten waren daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte jeweils unter Anwendung des § 28 StGB (zu ergänzen: nach § 147 Abs 3 StGB) über Hermine P***** gemäß § 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf ein Urteil, mit dem sie wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches nach § 271 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, eine Zusatzstrafe von achtzehn Monaten, die es gemäß § 43 a Abs 3 StGB im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah und über Franz P***** eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.

Dabei wertete es

bei Hermine P***** als mildernd, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, daß die strafbaren Handlungen während eines anhängigen Verfahrens wegen teilweise auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlung begangen wurden, daß sie die treibende Kraft für sämtliche im vorliegenden Verfahren begangenen strafbaren Handlungen war sowie daß sie die Tat sorgfältig plante und rücksichtslos fortführte und gegen ihr Verhalten keinerlei Vorsicht gebraucht werden konnte;

bei Franz P***** als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel sowie den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen.

Gegen den Strafausspruch richtet sich die hinsichtlich Hermine P***** eine Straferhöhung unter gleichzeitiger Ausschaltung des Ausspruchs über die teilbedingte Strafnachsicht anstrebende Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die jeweils eine Strafherabsetzung, hinsichtlich Hermine P***** zudem eine uneingeschränkte bedingte Strafnachsicht anstrebenden Berufungen der Angeklagten.

Nur die Berufung des öffentlichen Anklägers ist teilweise berechtigt.

Im Sinne der Argumentation der Anklagebehörde trifft es zu, daß als erschwerend ferner zu berücksichtigen ist, daß die Erstangeklagte zwei Personen zur falschen Beweisaussage bestimmte und eine weitere dazu zu bestimmen versuchte sowie das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit drei Vergehen.

Hingegen liegt der von der Angeklagten herangezogene Milderungsumstand des Wohlverhaltens durch längere Zeit nicht vor (Leukauf/Steininger Komm3 § 34 RN 27).

Ausgehend von den solcherart korrigierten Strafzumessungsgründen sowie in Anbetracht der von der Erstangeklagten in Verfolgung ihres kriminellen Zieles entwickelten Hartnäckigkeit und der darin zum Ausdruck kommenden kriminellen Energie, erachtete der Oberste Gerichtshof, auch unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Krems vom 10.Oktober 1996, AZ 14 Vr 375/92, mit dem die Berufungswerberin rechtskräftig des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (mit einer Schadenssumme von mehr als 900.000 S) schuldig erkannt wurde, eine Erhöhung des in erster Instanz gefundenen Strafmaßes für geboten; die Strafe wurde daher auf vierundzwanzig Monate erhöht. Zur Erreichung der Strafzwecke konnte mit der unbedingten Verhängung eines Teiles dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten das Auslangen gefunden werden.

Auf diese Entscheidung war die Angeklagte Hermine P***** mit ihrer Berufung zu verweisen.

Entgegen der Berufungsargumentation des Angeklagten Franz P***** kann bei der gegebenen Strafzumessungssituation von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe und damit von den Prämissen für die außerordentliche Strafmilderung nach § 41 Abs 1 Z 4 StGB nicht die Rede sein. Es besteht daher kein Anlaß zu einer Strafkorrektur, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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