Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit seinen (inhaltlich identen) Eingaben vom 6.Oktober 1996, die einerseits beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 14.Oktober 1996 einlangten (ON 127 verso des Vr-Aktes), andererseits beim Obersten Gerichtshof am 8.Oktober 1996 direkt eingebracht wurden, erhebt der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem (oben bezeichneten) Strafverfahren 28 a Vr 3166/96 "Beschwerde (zu 1) wegen politischen Mißbrauchs der Psychiatrie und der damit einhergehenden Verletzung seiner verbrieften Menschenrechte sowie (zu 2) wegen bewußter Verzögerung des Strafverfahrens und der damit einhergehenden Verletzung seiner verbrieften Menschenrechten.
Der Oberste Gerichtshof hat gemäß § 16 StPO über alle in dieser für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 StPO über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden, kann also ausnahmslos als Rechtsmittelgericht einschreiten. Ein allgemeines Aufsichtsrecht bzw - wie der Beschwerdeführer offensichtlich vermeint - eine jederzeitige Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes ist in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen.
Die Beschwerden waren demnach als unzulässig zurückzuweisen.
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