OGH 11Os174/78

OGH11Os174/7812.12.1978

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 1978

unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Liebetreu als Schriftführer in der Strafsache gegen Marlene A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2, 128 Abs. 2 StGB. über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 13. September 1978, GZ. 26 Vr 1663/78-17, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Pitzal, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 11. September 1941 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Kassierin Marlene A des in der Zeit zwischen 1972

und Herbst bzw. 26. November 1977 in 12 Angriffen auf diverse Pelz- und Textilbekleidung im Gesamtwerte von 267.406 S begangenen Verbrechens des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2, 128 Abs. 2 StGB.

schuldig erkannt und nach der letztangeführten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.

Bei der Strafbemessung erachtete das Erstgericht als erschwerend:

die beiden Vorstrafen wegen Diebstahls, die Wiederholung der Diebstähle in zwölf Fällen, den Umstand, daß die Wertgrenze von 100.000 S um das Eineinhalbfache überschritten wurde, sowie die zweifache Diebstahlsqualifikation, hingegen wertete es als mildernd:

das Geständnis, die volle Schadensgutmachung sowie den Umstand, daß ein wesentlicher Teil der Straftaten vor dem früheren Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 7. April 1976 begangen wurde und bei Bekanntsein dieser Taten schon seinerzeit deren Aburteilung möglich gewesen wäre.

Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 14. November 1978, GZ. 11 0s 174/78-4, dem auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt entnommen werden kann, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war mithin nur mehr die Berufung, mit welcher die Angeklagte eine 'fühlbare' Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt.

Die Berufung ist nicht begründet.

Die von der Berufungswerberin reklamierten zusätzlichen

Milderungsgründe im Sinne des § 34 Z. 7, 9 und 18

StGB. liegen nicht vor. Denn eine in der Zeit zwischen 1972 und Herbst bzw. 26. November 1977 in insgesamt zwölf Angriffen begangenen Diebstahlsserie indiziert weder Unbesonnenheit noch eine (besonders) verlockende Gelegenheit noch ein längeres Zurückliegen der Tat. Zu Unrecht nahm das Erstgericht allerdings den Erschwerungsumstand, 'daß die Wertgrenze von 100.000 S um das Eineinhalbfache überschritten wurde', aber auch den Milderungsgrund, 'daß ein wesentlicher Teil der Straftaten vor dem früheren Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 7. April 1976

begangen wurde ...' an. Die zuletzt wiedergegebene Ansicht des Erstgerichts geht ersichtlich auf die u.a. in der Entscheidung SSt. 42/45 vertretene Ansicht zurück. Der in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Grundsatz der Strafbemessung (allerdings nicht im Sinne eines Milderungsgrundes) läßt sich auf den vorliegenden Fall schon wegen der - auch im Verhältnis zu der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe - relativ geringfügigen Geldstrafe laut Urteil vom 7. April 1976 nicht anwenden. Andererseits stellt aber ein Schaden von rund 267.000 S im Rahmen des § 128 Abs. 2 StGB. keinen Erschwerungsumstand dar, weil nur das übersteigen der Qualifikationsgrenze um ein Vierfaches bei der Strafbemessung allenfalls als erschwerend ins Gewicht fallen kann. Auch auf der Basis der sohin richtiggestellten Strafzumessungsgründe erscheint die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe der von der Angeklagten zu verantwortenden Schuld (§ 32 Abs. 1 StGB.) angepaßt. Die - von der Berufungswerberin begehrte - Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 StGB. nicht möglich, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsumstände nicht beträchtlich überwiegen und überdies nicht die Aussicht besteht, daß die Angeklagte auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird, konnten sie doch zwei wegen Diebstahls verhängte (Geld-)Strafen von der Verübung weiterer gleichartiger Delikte nicht abhalten.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruche angeführte Gesetzesstelle.

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