Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Simon S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
Danach hat er am 17. Dezember 2008 in Linz unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abnormität höheren Grades beruht, nämlich einem frühkindlichen Autismus verbunden mit einer Verhaltensstörung mit selbst- und fremdaggressiven Handlungen, dadurch, dass er seine Mutter Ottilie S***** zu Boden stieß und mit den Fäusten auf die durch den Sturz bereits schwer Verletzte weiter einschlug, diese in Form einer Hirncontusion links und rechts temporal mit einer Subarachnoidalblutung sowie einem Epiduralhämatom rechts temporal, einer offenen Schädelfraktur rechts temporoparietal, Serienrippenfrakturen rechts, einer Jochbeinfraktur rechts mit Einblutung in die Nasennebenhöhlen mit Bruch der medialen Kieferhöhlenwand beidseits, einer Schädelbasispyramidenlängsfraktur links mit Beteiligung der Mastiodzellen und der Paukenhöhle mit Frakturenausläufern nach temporal links, vermutlich eines traumatischen Zahnverlusts unbekannten Ausmaßes, eines Monokelhämatoms rechts, Schwellungen und Hämatomen am restlichen Körper sowie oberflächlichen Abschürfungen über dem linken Schulterblatt, vorsätzlich an sich schwer am Körper verletzt und hiedurch eine Tat begangen, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wäre.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit c StPO.
Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert vorerst fehlende Auseinandersetzungen des Erstgerichts mit den Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen, „wonach es auch möglich sein könnte, dass Frau S***** auch ohne Gewalteinwirkung des Angeklagten zum Sturz kam und in weiterer Folge der Beschuldigte versucht hat, die am Boden liegende wachzurütteln". Der Experte antwortete jedoch auf die in diesem Sinne gestellte Frage des Verteidigers: „Es mag durchaus sein, dass derartige Handlungsweisen seitens des Betroffenen geführt wurden. Es gibt jedoch eine Verletzung, und hier verweise ich wiederum auf die Jochbeinfraktur, welche durch mein Dafürhalten durch ein Wachrütteln nicht erklärt werden kann. Es muss nach meinem Dafürhalten sehr wohl auch eine Gewalteinwirkung in Form eines Stoßes, eines Schlages, eines Faustschlages gegeben haben, was immer man damit bezwecken wollte" (ON 46 S 17). Mit diesem Beweisergebnis beschäftigte sich das Ersturteil ohnedies (US 9). Die eigenständig beweiswürdigende Behauptung des Nichtigkeitswerbers, die von ihm ins Treffen geführte Variante sei „viel wahrscheinlicher", verlässt den gesetzlichen Anfechtungsrahmen einer Mängelrüge.
Nicht unbegründet blieben - dem Rechtsmittelvorwurf entgegen - die Feststellungen (US 4 bis 6) zu den objektiven und subjektiven Umständen der Anlasstat (US 9 f). Dass dies dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar vorkommt, stellt den angezielten Nichtigkeitsgrund (Z 5 vierter Fall) nicht her. Ob und wie weit das festgestellte vorsätzliche (US 6) Handeln des Betroffenen „als Impulsdurchbruch dem Loswerden eines eigenen Staus" diente und keine „besondere Intention ... mit sich brachte", betrifft keine entscheidende Tatsache, sondern vermengt innere Tatseite und Schuldfähigkeit (vgl RIS-Justiz RS0115231).
Der Vorwurf, das Ersturteil sei hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose „unzureichend und unvollständig", stellt ebenso wie die Forderung einer „richtigen Würdigung" von Beweisergebnissen zur Gefährlichkeit, ein Berufungsvorbringen dar (Ratz, WK-StPO Rz 680, 717, 723).
Trotz Erwähnung der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO fehlt es an jeglicher Argumentation im Sinne einer Tatsachenrüge. Auf die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes war sohin keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 StPO).
Unter nomineller Abstützung auf § 281 Abs 1 Z 9 lit c StPO remonstriert der Betroffene ausschließlich gegen die Nichtanwendung des § 45 Abs 1 StGB, ohne jedoch eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose aufzuzeigen (vgl dazu das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis 13 Os 73/06v, EvBl 2006/157, 821). Im Übrigen geht sogar die Rechtsmittelschrift davon aus, dass der Betroffene „solange anzuhalten wäre", bis ein Platz in einer bestimmten Betreuungseinrichtung (die der psychiatrische Experte für geeignet zur Reduktion der derzeit bestehenden einweisungsrelevanten Gefährlichkeit erachtete - ON 46 S 25) frei würde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde - deren Antrag auf Freispruch im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB nicht recht verständlich ist - war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
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