OGH 11Os171/93

OGH11Os171/9326.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sengül K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruchnach den §§ 127, 129 Z 2, 130, zweiter Fall, und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Oktober 1993, GZ 36 Vr 2208/93-101, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde - neben anderen Angeklagten - der am 7. Mai 1972 geborene Sengül K***** - vonFaktenfreisprüchen abgesehen - des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 2, 130, zweiter Fall, und 15 StGB schuldig erkannt.

Inhaltlich des Schuldspruchs liegen Sengül K***** die im angefochtenen Urteil detailliert dargestellten elf vollendeten und vier versuchten Einbruchsdiebstahlsfakten zur Last (D/ und E/).

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****, der sich damit ausschließlich gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung wendet.

Das Bemühen des Angeklagten, im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) einen Begründungsmangel in Ansehung der vom Erstgericht angenommenen qualifizierenden Tatmodalität der gewerbsmäßigen Begehung darzutun, schlägt fehl, weil das Erstgericht im Einklang mit den Denkgesetzen aus der Vorgangsweise und der Wiederholung der Straftaten in jeweils wechselnder Zusammensetzung bei allen Angeklagten auf die Absicht der gewerbsmäßigen Begehung (§ 70 StGB) geschlossen und aus der Verantwortung des Angeklagten K***** und den Umständen seiner Tatbeteiligung mit mängelfreier Begründung gefolgert hat, daß es ihm bei seinen Taten darum gegangen ist, sich durch die Einbruchsdiebstähle ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen. Der von der Beschwerde behauptete formale Begründungsmangel haftet daher den für die Frage der Gewerbsmäßigkeit relevanten Urteilskonstatierungen nicht an.

Es vermag aber auch die Argumentation der Beschwerdeschrift unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Z 5 a) nicht zu überzeugen, weil sie den vorstehend wiedergegebenen Urteilsannahmen nichts entgegenzusetzen vermag, was geeignet wäre, erhebliche Bedenken gegen deren Richtigkeit zu wecken. Dies - abgesehen von der weitgehend geständigen Verantwortung des Angeklagten K***** selbst - auch unter dem Eindruck der Verantwortung des Angeklagten Yurt V*****, der angab, K***** sei derjenige gewesen, "der auf die Idee gekommen sei" (127/IV).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) hinwider ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die Konstatierungen der Tatrichter zur Frage der Gewerbsmäßigkeit (US 21 und 22) negligiert und mit dem Versuch, zu anderen als den von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen zu gelangen, nach Art einer Schuldberufung und damit auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Weise deren Beweiswürdigung zu bekämpfen trachtet. Die Subsumtionsrüge ist indes nur dann prozeßordnungsgemäß dargestellt, wenn sie sich am gesamten Urteilssachverhalt orientiert (siehe dazu Mayerhofer-Rieder StPO3 E 26 zu § 281).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

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