OGH 11Os170/94

OGH11Os170/9413.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Dezember 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Hobel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfons G***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. August 1994, GZ 3 a Vr 3757/94-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfons G***** (zu A) des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB sowie der Vergehen (zu B) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und (zu C) der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 23.März 1994 in Wien

(A) nicht näher feststellbare verwertbare Gegenstände Verfügungsberechtigten der Firma F*****-Blumenhandlung durch Einbruch in deren Geschäftsräume mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht;

(B) eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Zulassungsschein für den PKW der Firma F*****-Blumenhandlung, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis des Zulassungsbesitzes am PKW gebraucht werde;

(C) dadurch, daß er eine braune Ledertasche samt Fahrzeugschlüsseln für den PKW der Firma F*****-Blumenhandlung aus deren Geschäftsräumen an sich nahm und in der Folge in den Strauch einer Kleingartenanlage warf, Verfügungsberechtigte der genannten Firma geschädigt, indem er fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch in keinem Punkt im Recht ist.

Soweit sich die Verfahrensrüge (Z 4) gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 2.August 1994 gestellten Antrages auf Einvernahme des Polizeiamtsarztes Dr.H.P.S***** "zum Nachweis darüber, daß dieser auf den Innenflächen der Hände des Angeklagten keinerlei frische Verletzungen, insbesondere keine Verletzungen durch Glassplitter festgestellt habe" (117), wendet, mangelt es bereits an der formalen Berechtigung, wurde doch der Antrag in der - auf Grund geänderter Zusammensetzung des Schöffensenats gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten - Hauptverhandlung am 28.August 1994 nicht wiederholt (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 31). Im übrigen ergibt sich aus der (in der Hauptverhandlung vom 23.August 1994 verlesenen und im Urteil verwerteten) schriftlichen Mitteilung dieses Zeugen (ON 21 und 177), daß er die Hände des Angeklagten auf Schnittverletzungen gar nicht untersucht hat.

Der Beschwerdeführer wurde aber auch durch die Abweisung des Antrages auf "zeugenschaftliche Einvernahme sämtlicher zu diesem Zeitpunkt (Fotografieren der Hände) im Kommissariat 11 anwesenden Kriminalbeamten" sowie auf Beischaffung "allfälliger Fotos" zum Nachweis dafür, daß der Angeklagte an den Händen keine Verletzungen aufgewiesen habe, in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt.

Das Erstgericht hat die entscheidungswesentlichen Urteilsfeststellungen auf die Beobachtung zweier Polizeibeamten unmittelbar nach dem Tatgeschehen anläßlich der Festnahme des Angeklagten (auch hinsichtlich der Schnittverletzungen an den Händen, 19, 28) und auf das Ergebnis der Auswertung der vorgefundenen Spuren durch das Büro für EKF der Bundespolizeidirektion Wien gestützt (173 ff). Die begehrte Beweisaufnahme erweist sich daher - wie bereits das Erstgericht zutreffend in der Begründung des abweisenden Zwischenerkenntnisses dargetan hat - als für die weitere Aufklärung des Sachverhaltes nicht geeignet; im übrigen zielt der Antrag, wie sich schon aus dem Wortlaut wie "Beischaffung allfälliger Fotos" sowie "Einvernahme sämtlicher anwesender Kriminalbeamten" ergibt, auf die Durchführung eines bloßen Erkundungsbeweises ab.

Letztlich fehlt auch dem Antrag auf Beischaffung des Strafaktes gegen Friedrich Z***** zum Nachweis dafür, "daß dieser in der Wohnung des Angeklagten eingebrochen, Gegenstände beschädigt und Verwüstungen angerichtet hat, auf Grund derer sich in der Wohnung Glassplitter befanden und die Beschädigungen an der Jacke durch diese Glassplitter eingetreten sind", schon nach dem Inhalt des Beweisthemas von vornherein die Eignung, ein der Wahrheitsfindung dienliches Ergebnis zu zeitigen. Das angestrebte Beweisergebnis ist nämlich durch die (allein) beantragte Aktenbeischaffung - ohne vergleichende Untersuchung der im gegenständlichen Fall an der Jacke des Angeklagten sichergestellten Glassplitter und der beim behaupteten Einbruch in seine Wohnung (im Sommer 1993) durch Glasbruch entstandenen Splitter - gar nicht zu erzielen. Im übrigen wurde nicht einmal behauptet, daß in dem vom Beschwerdeführer angeführten Strafverfahren untersuchbare Glasproben sichergestellt wurden, sodaß das inhaltlich abermals nur auf die Aufnahme eines bloßen Erkundungsbeweises hinauslaufende Begehren vom Erstgericht gleichfalls zu Recht abgelehnt wurde.

Die Beschwerdeausführungen versagen aber auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5 a), weil es ihr nicht gelingt, aus den Akten Umstände darzutun, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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