Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden wird gemäß dem § 290 Abs 1 (erster Fall) StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem zu Punkt II./ des Urteilssatzes ergangenen Schuldspruch (betreffend das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs 1 StGB) sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Heinz A und Siegfried A werden von der Anklage, am 16.Mai 1984 in Feldkirchen bei Graz im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken als unmittelbare Täter Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich eine Kontokarte der C Feldkirchen mit der Nr. 24158, lautend auf Monika D, und eine Versicherungskarte der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse mit der Nr. 3273-180952, lautend auf Monika D, mit dem Vorsatz, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr gebraucht werden, unterdrückt und hiedurch das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs 1 StGB begangen zu haben, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Für das in den aufrecht bleibenden Punkten I./ und III./ des Schuldspruches bezeichnete Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und das Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB werden Heinz A und Siegfried A unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB nach dem § 129 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar Heinz A in der Dauer von zwanzig Monaten sowie Siegfried A in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 25.Mai 1963 geborene Heinz A und der am 26.Oktober 1961 geborene Siegfried A I. des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, II. des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 (Abs 1) StGB und III. des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Inhaltlich des Schuldspruchs haben sie am 16.Mai 1984 in Feldkirchen bei Graz im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken als unmittelbare Täter
I. fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich eine Kompaktstereoanlage samt zwei dazugehörigen Boxen, eine braune Ledergeldbörse mit einem Bargeldbetrag von 2.600 S und einem kleinen Holzkreuz, eine Ledergeldbörse mit einem Bargeldbetrag von ca. 600 S und verschiedene Schmuckstücke im Gesamtwert von ca. 60.000 S den Eheleuten Franz und Monika D durch Einsteigen in deren Haus mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung der erwähnten Gegenstände unrechtmäßig zu bereichern;
II. Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich eine Kontokarte der C Feldkirchen mit der Nr. 24158, lautend auf Monika D, und eine Versicherungskarte der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse mit der Nr. 3273-180952, lautend auf Monika D, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache der Verfügungsberechtigung über das genannte Konto bzw. des aufrechten Sozialversicherungsverhältnisses gebraucht werden;
III. ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW Opel Kadett, Kennzeichen St 701.992 der Monika D, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei sie sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Eindringen mit dem widerrechtlich erlangten Schlüssel - durch eine im § 129 StGB geschilderte Handlung - verschafften.
Dieser Schuldspruch wird von beiden Angeklagten mit je einer (gemeinsam ausgeführten) ausdrücklich auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft. In Ausführung des ersterwähnten Nichtigkeitsgrundes behaupten die Beschwerdeführer, das Erstgericht habe unter Vernachlässigung des Beweisgrundsatzes 'in dubio pro reo' ungeklärt gebliebene Umstände ohne Begründung zu ihrem Nachteil ergänzt. Da die vom Erstgericht für die Täterschaft der beiden Angeklagten ins Treffen geführten Indizien jeweils 'ohne große Phantasien mit einer Zufälligkeit' abgetan werden könnten und daher zur Erbringung eines Schuldbeweises nicht geeignet seien, fuße die Verurteilung letztlich nur auf Spekulationen und Mutmaßungen.
Rechtliche Beurteilung
Aus den in den Urteilsgründen festgehaltenen - nicht isoliert zu betrachtenden, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang (§ 258 Abs 2 StPO) zu prüfenden - Beweisergebnissen konnte das Erstgericht der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht zuwider nicht nur denkmöglich die Täterschaft der beiden Angeklagten an sich ableiten, sondern im Hinblick darauf, daß die Angeklagten vor der Tat gemeinsam unterwegs waren und daß nach der Tat beim Auffindungsort des Fluchtfahrzeuges Fußspuren von beiden Angeklagten festgestellt wurden, auch (mängelfrei) folgern, daß sie die inkriminierten Handlungen im Zusammenwirken als unmittelbare Mittäter (§ 12, erster Fall, StGB) verübten.
Soweit die Beschwerdeführer einzelne der als erwiesen angenommenen Indizien bezweifeln und etwa an die Stelle jener Feststellungen, wonach die gefundenen Fußspuren von ihnen stammten, wonach die Angeklagten auf dem behaupteten Heimweg von dem die B 67 abfahrenden Gendarmeriebeamten A*** hätten gesehen werden müssen und wonach ein Gendarmeriehund ihren Fluchtweg bis in die Nähe ihres Wohnhauses verfolgte, andere (für sie günstigere) Feststellungen gesetzt sehen wollen, erschöpfen sich ihre bezüglichen Durchführungen in dem im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die auf einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse beruhende freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.
Demgemäß kann auch die (einer gesetzmäßigen Darstellung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO entbehrende) Rechtsrüge nicht zum Erfolg führen, mit der lediglich behauptet wird, die mangelnde Anwendung des Zweifelsgrundsatzes und die Annahme der Schuld des Angeklagten ohne 'überzeugende Schuldbeweise' stelle auch einen Akt unrichtiger rechtlicher Beurteilung dar. Denn auch dieses Vorbringen beinhaltet - anstatt die getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen - seinem Inhalt und seiner Zielsetzung nach nur einen Angriff auf die (formal ausreichend und mängelfrei begründete) freie richterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der beiden Angeklagten erweist sich somit als zur Gänze unbegründet.
Aus Anlaß der ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch von Amts wegen gemäß dem § 290 Abs 1 StPO wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil in dem zu Punkt II des Urteilssatzes wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs 1 StGB ergangenen Schuldspruch mit einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet ist.
Der vom Erstgericht dort als Urkunde (§ 74 Z 7 StGB) beurteilten Versicherungskarte der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse kommt nämlich in Wahrheit ebensowenig Urkundencharakter zu wie der darin erwähnten Kontokarte der C Feldkirchen. Vielmehr handelt es sich bei beiden Schriften (zur Versicherungskarte vgl. JBl. 1984, 566 = RZ 1984/65; die Kontokarte - nicht etwa Scheckkarte, Bankomatkarte etc.
- dient lediglich dazu, es dem Kontoinhaber zu erleichtern, seine Kontonummer im Gedächtnis zu behalten) der Sache nach lediglich um Merkzettel, denen Rechtserheblichkeit (d.h. eine Beweisfunktion im Sinn einer sogenannten Absichtsurkunde im Sinn des § 74 Z 7 StGB) nicht zukommt (vgl. hiezu auch EvBl. 1982/191; ZVR 1983/204 sowie Kienapfel im WK, § 223, RN 46).
Es waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten zu verwerfen.
Ferner war aus Anlaß der ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden gemäß dem § 290 Abs 1 (erster Fall) StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, in dem zu Punkt II. des Urteilssatzes ergangenen Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs 1 StGB und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben, die Angeklagten (gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO) von der bezüglichen Anklage gemäß dem § 259 Z 3 StPO freizusprechen und für die verbleibenden Schuldsprüche (wegen des Verbrechens des Diebstahls und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen) mit Strafneubemessung vorzugehen. Hiebei waren die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die mehrfache Verbrechensqualifikation und die Schadenshöhe erschwerend. Als mildernd wurde kein Umstand gewertet.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe erschien nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld der Angeklagten (§ 32 StGB) im Fall Heinz A eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten und im Fall Siegfried A eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten angemessen.
Mit ihrer Berufung waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.
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