OGH 11Os157/85

OGH11Os157/8519.11.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hausmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dagmar A wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichtes vom 31.Jänner 1985, GZ. 25 Vr 3.103/84-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung wegen Schuld und Strafe werden zurückgewiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 28.Dezember 1948 geborene Dagmar A des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt.

Es liegt ihr zur Last, am 13.November 1981 im Verfahren zu AZ. 2 C 76/80 des Bezirksgerichtes Kitzbühel als Zeugin bei ihrer färmlichen Vernehmung zur Sache unter Eid falsch ausgesagt zu haben, indem sie ihre vorerst unbeeidet abgelegte Aussage unter Eid als richtig bestätigte, wonach Ferdinand B für die Vermittlung einer Wohnung eine Provisionsrechnung stellte und auch Provisionszahlung erhielt, weil er die Käuferin Charlotte C (verehelichte D) vermittelt habe.

Rechtliche Beurteilung

Nach Verkündung des Urteiles und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung (§ 268 StPO) meldete die Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, ohne Beschwerdepunkte zu bezeichnen (S. 153). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung führte sie durch ihren Verteidiger die (auf den § 281 Abs. 1 Z. 4 und 5 StPO gestützte) Nichtigkeitsbeschwerde und - die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpfend - eine Berufung wegen Schuld aus (ON 30). Eine Berufung wegen Strafe gelangte nicht zur schriftlichen Darstellung.

Daraus folgt zunächst, daß die Berufung wegen Schuld als ein dem Gesetz zur Anfechtung von Urteilen eines - wie hier gegebenen - Kollegialgerichtes fremdes Rechtsmittel zurückzuweisen war. Falls die angemeldete Berufung (S. 153) im Sinn der unmittelbar zuvor erteilten Rechtsmittelbelehrung als solche wegen Strafe gedacht war, mußte auch insoweit mit einer Zurückweisung vorgegangen werden, weil dieses Rechtsmittel keine schriftliche Ausführung erfuhr und - wie erwähnt - bei der Anmeldung Beschwerdepunkte nicht bezeichnet worden waren.

Aber auch die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht zielführend. Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO rügt die Beschwerdeführerin die Abweisung (S. 152/153) ihrer in der Hauptverhandlung stellten Anträge (s.S. 152 i.V.m. S. 146) auf 1. Vernehmung des Dipl.Ing. Helmut E als Zeugen zum Beweis dafür, daß Dr. Hannes F ihm die Wohnung im Hause Dris. A nicht mit Schreiben vom 12.September 1978 anbot; 2. Vernehmung der Zeugin Charlotte D zum Beweis dafür, daß sie am 15.Jänner 1979

nicht Dr. F anrief und ihm nicht mitteilte, die Pläne für die Wohnung Dris. A bereits gesehen zu haben, sowie zum Beweis dafür, daß Dr. F ihr die Wohnung Dris. A nicht vermittelte, weil dieser keinen Auftrag hiezu erhalten hatte; 3.

Vernehmung des Horst G als Zeugen darüber, daß Dr. A erst im Februar 1979 den Auftrag erteilte, für seine Liegenschaft in Kitzbühel ein Einfamilienwohnhaus samt Ordination zu planen, erst einige Wochen später den Auftrag zur Umplanung erteilte und er auch zu diesem Zeitpunkt keine Wohnung verkaufen wollte; 4. Einsichtnahme in den Schlußbrief vom 24.April 1979, abgeschlossen zwischen der H GmbH und Dr. A, zum Beweis dafür, daß bei Nichtausbau der Wohnung Nr. 3 die entsprechenden Leistungen vom Pauschale anteilig in Abzug gebracht werden, und 5. auf Einsichtnahme in das Auftragsschreiben des Rudolf I vom 6.März 1979 an den Baumeister Gerhard J zum Beweis dafür, daß in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft Dris. A etwa zum selben Zeitpunkt ein Wohnhaus mit drei Wohnungen in Auftrag gegeben und errichtet worden sei.

Die Verfahrensrüge erweist sich als offenbar unbegründet, soweit es nicht überhaupt (wegen Unterlassung einer Begründung für die - nicht erkennbare - Bedeutung der erwarteten Beweisergebnisse zur Läsung der Schuldfrage) an einer prozeßordnungsgemäßen Antragstellung gebricht.

Wie das Schöffengericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis zutreffend darlegte, ist es für die Schuldfrage unerheblich, ob Dr. F dem Dipl.Ing. E eine Wohnung in Kitzbühel anbot oder nicht. Die Beschwerdeführerin gab übrigens bei der Antragstellung nicht an, inwieweit das erhoffte (Beweis-)Ergebnis einen Einfluß auf die Läsung der Schuldfrage erwarten lasse. Aus der Sachlage ergibt sich diesbezüglich kein Hinweis.

Aber auch die beantragte Vernehmung der Zeugin Charlotte D ist nicht geeignet, zur Läsung der entscheidungswesentlichen Frage beizutragen, ob Ferdinand B für die Vermietung der Wohnung eine Provisionsrechnung an Dr. A legte und auch eine entsprechende Zahlung erhielt. Eine Erwähnung des - nicht ohne weiteres erkennbaren - Zwecks des Antrages unterließ die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt der Antragstellung.

Dem Beweisantrag ist auch nicht zu entnehmen, auf Grund welchen Umstandes dem technischen Zeichner Horst G bekannt sein sollte, wann Dr. A den Entschluß faßte, das Wohnhaus so zu bauen, daß eine (zusätzliche = dritte) Wohnung abverkauft und daran Wohnungseigentum begründet werde.

Daß die Aussage dieses Zeugen zur Widerlegung einer zeugenschaftlichen Deposition des Dr. F über den Zeitpunkt der (von ihm bekundeten und vom Gericht auch angenommenen - s.S. 165) Auftragserteilung geeignet sein soll, wurde erst in der Nichtigkeitsbeschwerde (S. 201) behauptet. Nur der Vollständigkeit halber sei hiezu angemerkt, daß das Erstgericht die divergierenden Angaben des Zeugen Dr. F über den Zeitpunkt der Auftragserteilung in seiner Beweiswürdigung ausdrücklich berücksichtigte (s.S. 183). Auch der Zweck des Antrages auf Einsichtnahme in den vorstehend beschriebenen Schlußbericht vom 24.April 1979 ist aus der Antragstellung nicht ersichtlich.

Daß schließlich die begehrte Einsichtnahme in das Auftragsschreiben des Rudolf I an den Baumeister Gerhard J geeignet gewesen sein soll, eine Aussage des Dr. F in einem anderen Verfahren zu widerlegen, war in der Verhandlung gleichfalls nicht ersichtlich. Dies wurde erst in der Nichtigkeitsbeschwerde behauptet.

Zur - entscheidungswesentlichen - Klärung der Frage der Rechnungslegung durch Ferdinand B an Dr. A hätte aber diese Beweiserhebung, wie das Erstgericht auch in diesem Punkt seines Zwischenerkenntnisses zutreffend argumentierte, nicht beitragen können.

In der Mängelrüge zeigt die Beschwerdeführerin keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO auf. Sie begnügt sich vielmehr mit einem Hinweis auf den Inhalt der Schuldberufung, mit der die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft wird. Die Anfechtung der Beweiswürdigung ist aber der Nichtigkeitswerberin verwehrt. Daß eine Schuldberufung (u.a.) gegen schöffengerichtliche Urteile nicht zulässig ist, wurde bereits in der für die Zurückweisung des bezeichneten Rechtsmittels gegebenen Begründung festgehalten.

Aus den aufgezeigten Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO und teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO zurückzuweisen.

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