European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00153.25X.0210.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (1) und jeweils eines Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB (2) und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (3) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er (soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung) in I*
(1) am 16. November 2024 * S* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zur Rückgabe eines Hundes, zu nötigen versucht, indem er * Ha* eine (von dieser an S* weitergeleitete) elektronische Sprachnachricht des Inhalts übermittelte, sollte er den Hund nicht demnächst zurückbekommen, „passe“ er sie „ab“ und „stecke“ sie alle (gemeint S* und H*) „hinein“, er „gehe“ mit seinem Hund „sehr weit“ und wenn er noch einmal ins Gefängnis müsse, sei ihm das egal, er „nehme“ sie alle „mit“, er „passe“/warte überall ab, ob irgendwer von ihnen mit dem Hund „am Weg“ sei, er bringe den Hund „zu tausend Prozent“ wieder zu sich zurück, sowie
(3) am 4. Juni 2025 * Z* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er sich auf sie setzte, seine Knie gegen ihren Hals drückte, ihr mit beiden Händen den Mund zuhielt, ihr mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, mit beiden Händen ihren Kopf ergriff und diesen mehrfach heftig auf den Boden schlug, wodurch sie vorübergehend keine Luft mehr bekam, zeitweise das Bewusstsein verlor und zahlreiche Hämatome am ganzen Körper sowie eine Schürfwunde erlitt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 [lit a] und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Zum Schuldspruch 1:
[4] Zum Bedeutungsinhalt der – vom Gericht als (Nötigungsmittel der) gefährlichen Drohung (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) beurteilten – referierten Äußerung des Beschwerdeführers hat das Schöffengericht festgestellt (RIS‑Justiz RS0092437), dass dieser den Opfern dadurch die Zufügung „zumindest einer Körperverletzung“ in Aussicht stellen wollte (US 5).
[5] Der Mängelrüge zuwider ist diese Feststellung weder „undeutlich“ (Z 5 erster Fall) noch ist sie „begründungslos“ (Z 5 vierter Fall) geblieben (siehe vielmehr US 8).
[6] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Feststellung des Bedeutungsinhalts überhaupt vermisst, setzt sie sich über die gerade dazu getroffenen (aus Z 5 erfolglos bekämpften) Konstatierungen (US 5) hinweg. Damit verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[7] Soweit sie Rechtfertigung nach § 105 Abs 2 StGB einwendet, versäumt sie aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen, weshalb die Relation von Mittel und Zweck im Fall der (hier festgestellten) Androhung einer Körperverletzung zur Durchsetzung eines tatsächlich oder vermeintlich berechtigten Anspruchs – entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0131502) – nicht den guten Sitten widerstreiten sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
Zum Schuldspruch 3:
[8] Die Mängelrüge bezeichnet die Urteilserwägung, es sei „nur einer glücklichen Fügung zu verdanken,“ dass Z* „tatsächlich nicht schwer verletzt“ worden sei (US 8 f), als „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall). Welche konkrete Feststellung zu welcher entscheidenden Tatsache sie damit zum Vorteil des Angeklagten bekämpfen will, sagt sie aber nicht. Solcherart entzieht sie sich von vornherein einer sachlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0130729 [T1]).
[9] Aus Z 10 rügt die Beschwerde das Fehlen von Feststellungen zu einem (erkennbar gemeint: qualifizierten) Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB). Dass es diesbezüglicher (klärender) Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion schon mangels Eintritts eines (nach § 87 Abs 1 StGB tatbildlichen) Erfolgs bedurft haben sollte, wird jedoch ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet (abermals RIS‑Justiz RS0116565).
[10] Hinzugefügt sei, dass das Fehlen von Feststellungen zu einem sogenannten Ausnahmesatz (nicht als Rechtsfehler mangels Feststellungen, sondern) als Feststellungsmangel geltend zu machen ist (zur Unterscheidung Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600 ff). Dafür bedarf es eines – hier nicht gegebenen – Hinweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse, die ein Sachverhaltssubstrat indizieren, das die rechtliche Annahme des betreffenden Ausnahmesatzes (hier § 16 StGB) trägt (RIS‑Justiz RS0118580 [insbesondere T10], RS0090229 [T2] und RS0089874 [T1]). Fallkonkret ist übrigens der Versuch (§§ 15, 87 Abs 1 StGB) – auf der Feststellungsbasis des angefochtenen Urteils (US 6 f) – ohnehin als misslungen zu beurteilen, was Freiwilligkeit (§ 16 StGB) des Aufgebens der Ausführung jedenfalls ausschließt (RIS-Justiz RS0090229, RS0089874, näher dazu Bauer/Plöchl in WK2 StGB §§ 15, 16 Rz 145/1 und 157 ff).
[11] Die weitere Subsumtionsrüge (Z 10) zielt auf eine rechtliche Unterstellung der Tat (bloß) nach §(§ 15,) 84 Abs 4 StGB ab. Sie macht nicht klar (neuerlich RIS-Justiz RS0116565), weshalb es den – unter Verwendung von verba legalia getroffenen – Feststellungen zur „[A]bsicht“ des Beschwerdeführers, Z* „schwer zu verletzen“ (US 7), am gebotenen Sachverhaltsbezug (vgl US 8 f) fehlen sollte (RIS‑Justiz RS0119090 [T1]).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).
[14] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
