Spruch:
Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Korneuburg vom 14. Mai 2007, GZ 503 Hv 78/07m-12, verletzt durch die Subsumtion der im Punkt I 2 des Schuldspruchs umschriebenen Tatumstände unter § 157 StGB das Gesetz in der genannten Bestimmung.
Dieses Urteil, das sonst unberührt bleibt, wird im Schuldspruch I 2 sowie im Strafausspruch aufgehoben.
Dem Erstgericht wird die neuerliche Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung aufgetragen.
Text
Gründe:
Mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen, in gekürzter Form ausgefertigten Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Korneuburg vom 14. Mai 2007, GZ 503 Hv 78/07m-12, wurde Zaga P***** ua des „Vergehens" (richtig: Verbrechens) der Schädigung fremder Gläubiger nach §§ 157, 161 StGB (I 2) schuldig erkannt. Demnach hat sie - soweit vorliegend von Bedeutung - am 31. Mai 2006 als Geschäftsführerin der M***** GmbH nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger benachteiligt, indem sie an ihren Vater Momcilo B***** und ihre Schwiegermutter Ljubina P***** Darlehensrückzahlungen in der Höhe von insgesamt 48.000 Euro leistete.
Rechtliche Beurteilung
Der zitierte (beim in gekürzter Form ausgefertigten Urteil allein bedeutsame - RIS-Justiz RS0101734) Ausspruch, welcher Tat Zaga P***** laut Punkt I 2 schuldig befunden wurde, bezeichnet keine tragfähigen Tatumstände für die - unkritisch aus dem Strafantrag (ON 8) übernommene - rechtliche Unterstellung der bezeichneten, dem Wortlaut nach die Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB darstellenden Tat unter § 157 StGB und verstößt somit - wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - gegen das Gesetz.
Über die Feststellung der Gesetzesverletzung hinaus sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 292 letzter Satz StPO veranlasst, das Urteil in diesem Umfang einschließlich des Strafausspruches aufzuheben und dem Erstgericht diesbezüglich die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 415).
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