OGH 11Os150/03

OGH11Os150/0320.1.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Horst P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 27. Mai 2003, GZ 30 Hv 38/03v-83, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Horst P***** des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er von 3. September 2001 bis Oktober 2002 in Salzburg und anderen Orten in insgesamt 311 im Urteil näher angeführten Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ein zahlungsfähiger und -williger Kunde oder berechtigter Kreditkartenbesitzer zu sein oder über ein entsprechendes Bankkonto zu verfügen, zu Handlungen (insbesondere zur Ausfolgung von Waren und Gewährung von Dienstleistungen) verleitet oder zu verleiten versucht, die diese oder Dritte in einem 40.000 Euro übersteigenden Betrag (in der Höhe von insgesamt rund 100.000 Euro) am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuld- und Strafausspruch (einschließlich der Anordnung der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB) des Urteils richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) betrifft mit ihrer Kritik an der Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB keinen die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder die Frage, welche strafbare Handlung begründet wurde, beeinflussenden Umstand (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399). Soweit die Beschwerde - der Sache nach aus Z 11 (iVm Z 5) - vorbringt, bei der Prüfung der Einweisungsvoraussetzungen sei das Gutachten des Sachverständigen Dr. M***** übergangen worden, vernachlässigt sie die Urteilsausführungen S 315/VI. Warum einer mehr als zwei Jahre zuvor vom Sachverständigen Dr. L***** in einem anderen Verfahren und vor Begehung der gegenständlichen Taten erstellten Diagnose für die aktuelle Prognoseentscheidung Bedeutung zukommen solle, vermag die - dies bloß behauptende - Beschwerde nicht darzutun. Mit dem Einwand, das Geständnis des Angeklagten sei teilweise wahrheitswidrig gewesen und hätte daher nicht berücksichtigt werden dürfen, wird kein Nichtigkeitsgrund dargetan.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit dem Vorwurf, das Urteil enthalte keine Feststellungen zu den "Fakten 84 und 85", die Urteilskonstatierungen S 297 f/VI (iVm S 272/VI) außer Acht lässt.

Die Sanktionsrüge (Z 11) bekämpft die Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB, argumentiert aber mit der bloß allgemein gehaltenen Behauptung (s § 285a Z 2 StPO) einer Nichtberücksichtigung von nicht näher bezeichneten Widersprüchen der Sachverständigengutachten nicht prozessordnungskonform.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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