Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Juan Carlos A und Franz B werden verworfen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise Folge gegeben und gemäß dem § 23 StGB die Unterbringung des Angeklagten Franz B in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet. Im übrigen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben.
Den Berufungen der Angeklagten Juan Carlos A, Franz B und Helmut C hinsichtlich der Strafe wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird den Berufungen der Angeklagten Juan Carlos A und Franz B, soweit sie gegen das Adhäsionserkenntnis gerichtet sind, Folge gegeben und dieser Urteilsausspruch in seinem Punkt 1 c) durch Beifügung der Worte 'zur ungeteilten Hand mit Franz B und Maximo Leopoldo A' und in seinem Punkt 2) durch Beifügung der Worte 'zur ungeteilten Hand mit Juan Carlos A und Maximo Leopoldo A' ergänzt. Gemäß dem § 390 a StPO fallen den genannten Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen - neben anderen Angeklagten - der am 8. Juni 1949 geborene beschäftigungslose Juan Carlos A des Verbrechens des teils 'vollbrachten', teils versuchten Mordes nach den §§ 75 und 15 StGB (Punkt A I des Urteilsspruches), des Verbrechens des teils 'vollbrachten', teils versuchten schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143, 1. und 2. Fall, 15 StGB (Punkte A II und III des Urteilsspruches) und des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 lit. a WaffenG (Punkt A V 1 des Urteilsspruches), sowie der am 8. September 1936 geborene Hilfsarbeiter Franz B des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 1. und 2. Fall StGB (Punkt A II 4 des Urteilsspruches) schuldig erkannt.
Diese Schuldsprüche bekämpfen die beiden Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, Juan Carlos A sachlich nur insoweit, als er des Verbrechens des teils vollbrachten, teils versuchten Mordes für schuldig erkannt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Juan Carlos A:
Auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen wurde der Beschwerdeführer u.a. schuldig befunden, am 6. Juni 1978 in Wien 1.) (anläßlich eines Raubüberfalles auf ein Postamt den Postbeamten) Franz D durch einen gezielten Pistolenschuß getötet (Punkt A I 1 des Urteilsspruches) und 2.) durch einen gezielten Pistolenschuß seinen Entschluß, Walter E (von dem er sich auf der Flucht nach dem erwähnten Postraub beobachtet und verfolgt glaubte) zu töten, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt zu haben, wobei der Genannte einen Durchschuß der rechten Brustkorbhälfte erlitt (Punkt A I 2 des Spruches). Die Geschwornen hatten die im Sinn dieses Schuldspruches wegen des Verbrechens des vollendeten und versuchten Mordes lautenden Hauptfragen 1 und 5 (ein- bzw. mehrstimmig) bejaht und unterließen folgerichtig, die auf das Verbrechen des schweren Raubes (mit fahrlässig herbeigeführter Todesfolge nach den §§ 142 Abs. 1, 143. 3. Fall StGB), auf absichtliche schwere Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 StGB und schwere Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 StGB gerichteten Eventualfragen 11, 6 und 7 zu beantworten.
In seiner auf die Nichtigkeitsgründe nach dem § 345 Abs. 1 Z. 6, 8 und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bringt der Beschwerdeführer, den erstgenannten Nichtigkeitsgrund ausführend, vor, es hätte gemäß dem § 314 StPO noch weiterer Eventualfragen zu den Hauptfragen 1 und 5 bedurft, in denen den Geschwornen die Möglichkeit zu geben gewesen wäre, die Taten als das Verbrechen des (teils vollendeten, teils versuchten) Totschlages nach den §§ 76 und 15 StGB zu beurteilen, da die Verfahrensergebnisse eine Reaktion des Beschwerdeführers, der durch das Verhalten der Opfer irritiert gewesen sei, in einem heftigen Erregungszustand, bzw. sogar in einem Ausnahmezustand nahelegten.
Die Rüge erweist sich jedoch als unberechtigt.
Die vom Beschwerdeführer angestrebte Fragestellung in Richtung des Verbrechens des Totschlages nach dem § 76 StGB war durch die Verfahrensergebnisse nicht indiziert. Denn im gesamten Beweisverfahren wurden keine Tatsachen vorgebracht, die, würden sie für erwiesen gehalten, die Annahme einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung als tatauslösendes Moment rechtfertigen könnten. Abgesehen von der Frage, ob sich der Angeklagte zur Tatzeit überhaupt in einem solchen tiefgreifenden Affektzustand befand, bedeutet 'allgemein begreiflich' im Sinne des § 76 StGB, daß die Ursache der Gemütsbewegung sittlich verständlich sein muß und nicht im Charakter des Täters oder in dessen verwerflichen Neigungen und Leidenschaften begründet sein darf. Dies ist von einem objektiven Gesichtspunkt aus zu beurteilen (vgl. ÖJZ-LSK. 1975/185 u.a.). Der Beschwerdeführer kann sich daher schon deshalb nicht auf eine allgemeine Begreiflichkeit seines allfälligen Erregungszustandes berufen, weil er sich mit der Ausführung des Verbrechens des Raubes vorsätzlich und damit vorwerfbar in die - wie er behauptet - sein Gemüt belastende Lage brachte.
Der Fragestellung haftet somit ein Mangel nicht an. Demgemäß verfängt aber auch die auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 8 des § 345 Abs. 1 StPO gestützte Rüge der Rechtsbelehrung nicht, in der der Beschwerdeführer ausführt, es hätte eines Hinweises auf die Möglichkeit bedurft, daß die Tat in einem Zustand heftiger Gemütsbewegung begangen worden sei, sich also als Verbrechen des Totschlages nach dem § 76 StGB darstellen könnte. Denn in der Rechtsbelehrung sind nur jene Begriffe zu erläutern, die sich aus der Fragestellung ergeben. Darüber hinausgehende Ausführungen braucht die Rechtsbelehrung nicht zu enthalten, ja sie soll sie überhaupt vermeiden, weil sie nur zur Verwirrung der Geschwornen beitragen könnten, die vorliegend ohnehin insgesamt 41 Fragen zu prüfen hatten. Da eine Fragestellung in Richtung der §§ 76 und 15 StGB, wie bereits dargelegt, nicht indiziert war, bedurfte es in der Rechtsbelehrung auch keines Hinweises auf den nur für den Totschlag bedeutsamen Begriff der allgemein verständlichen heftigen Gemütsbewegung, die den Totschlag vom Mord unterscheidet. Es ist die Rechtsbelehrung deshalb ohne Fehler, sodaß auch der Nichtigkeitsgrund nach dem § 345 Abs. 1 Z. 8 StPO nicht vorliegt. Schließlich ist aber auch der vom Beschwerdeführer abschließend geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach dem § 345 Abs. 1 Z. 12 StPO nicht gegeben, den der Beschwerdeführer dadurch für verwirklicht hält, daß die auf das Verbrechen des Mordes nach dem § 75 StGB gerichtete und von den Geschwornen bejahte Hauptfrage 1 auf vorsätzliche Tötung abzielte, aber auch der Totschlag nach dem § 76 StGB ein vorsätzliches Tötungsdelikt darstelle, weshalb der Beschwerdeführer nur des mit geringerer Strafe bedrohten Deliktes nach dem § 76 StGB hätte schuldig gesprochen werden dürfen. Bei der rechtlichen Beurteilung, welche gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, ist von den Feststellungen auszugehen, die sich aus dem Wahrspruch der Geschwornen ergeben;
zur Erfassung der Bedeutung des Wahrspruches ist dieser in seiner Gesamtheit zu interpretieren und es ist auch eine Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens zulässig (Foregger-Serini, StPO, S. 357). Dies ist vorliegend durch den Schwurgerichtshof ohnehin geschehen. Die Geschwornen haben durch ihre Fragebeantwortung feststellend zum Ausdruck gebracht, daß der Beschwerdeführer gegen Franz D (und Walter E) mit Tötungsvorsatz gehandelt hat; eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung zur Tatzeit haben die Geschwornen nicht angenommen und es wäre dies - wie bereits ausgeführt wurde -
nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens auch gar nicht indiziert gewesen. Dem Schwurgerichtshof ist daher kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn er die von den Geschwornen festgestellte Tathandlung des Beschwerdeführers gegen Franz D und Walter E als Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Mordes beurteilte; für die Annahme von Totschlag war weder nach der Fragestellung, noch nach den Antworten der Geschwornen, noch aber letztlich nach den Beweisergebnissen ein Raum.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz B:
Nach dem auf den Wahrspruch der Geschwornen gestützten Urteilsspruch liegt diesem Beschwerdeführer das Verbrechen des Raubes deshalb zur Last, weil er gemeinsam mit Juan Carlos A in Gesellschaft als Beteiligter am 6. Juni 1978 maskiert in den Kundenraum des Postamtes Wien 10., Hardtmuthgasse 139, eindrang, die Postkundin Sonja F und eine weitere Postkundin mit den Worten 'Wir machen eine Geiselnahme!' in eine Ecke des Postamtes drängte, wobei Juan Carlos A nach Abgabe des zu Faktum I 1 geschilderten Schusses (der den Tod des Postbeamten Franz D zur Folge hatte) die scharf geladene und schußbereite Pistole gegen den Postbeamten Rudolf G richtete und von ihm 164.164 S aus dem Eigentum der Post- und Telegrafendirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland erhielt (Punkt A II 4 des Urteilsspruches). Die Geschwornen hatten die auf dieses Verbrechen gerichtete Eventualfrage 10 einstimmig bejaht; die Hauptfrage 9, nach welcher die Tat als Raub mit fahrlässig herbeigeführter Todesfolge im Sinn des § 143 3. Fall StGB zu beurteilen gewesen wäre, sowie die Hauptfrage 13 nach erpresserischer Entführung wurden verneint.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Beschwerdeführer mit einer auf die Nichtigkeitsgründe nach dem § 345 Abs. 1 Z. 8 und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde insoweit, als ihm die Qualifikation der Verwendung einer Waffe (§ 143, 2. Fall StGB) angelastet wird.
Die Rechtsbelehrung sei, so führt der Beschwerdeführer unter Berufung auf den erstgenannten Nichtigkeitsgrund aus, in einer Unrichtigkeit bedingenden Weise unvollständig, weil sie nicht auf den Umstand Bedacht nehme, daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Verwendung einer Waffe bei dem Überfall dadurch ausdrücklich abgelehnt habe, daß er das ihm von A zugedachte Messer vor dem Betreten des Postamtes weggeworfen habe.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt jedoch kein Fehler der Rechtsbelehrung vor. Zutreffend wird nämlich in der Rechtsbelehrung darauf verwiesen, daß es für die Annahme der Qualifikation nach dem § 143 2. Fall StGB genügt, wenn einer der Täter beim Raub eine Waffe verwendet und dies von dem Mittäter mit zumindest bedingtem Vorsatz in Kauf genommen wird.
Die Rechtsbelehrung entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung (Leukauf-Steininger, StGB2, RN 13). Der Begriff des bedingten Vorsatzes ist, wie auch der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel einräumt, bei der Belehrung zur Hauptfrage 1 hinreichend und richtig erläutert. Dem Umstand, daß sich der Beschwerdeführer des ihm vom Mitangeklagten Juan Carlos A übergebenen Messers vor dem Betreten des Postamtes entledigte, kommt - wäre dies selbst für erwiesen zu halten - angesichts der sich aus dem Wahrspruch ergebenden Tatumstände, wonach sich der Beschwerdeführer an der Tatausführung einschließlich des Waffengebrauches durch den Mitangeklagten (zumindest bedingt) vorsätzlich beteiligte, keine Rechtserheblichkeit zu. Der vom Beschwerdeführer vermißte Hinweis auf die Möglichkeit bloß teilweiser Bejahung der Haupt- (richtig Eventual-) Frage 10 durch die Geschwornen (§ 330 Abs. 2 StPO) ist bereits in den allgemeinen Hinweisen und Richtlinien für die Geschwornen enthalten, die im Beratungszimmer aufliegen (§ 325 Abs. 2 StPO) und deren Studium den Laienrichtern in der Einleitung zur Rechtsbelehrung aufgetragen wurde.
Der Nichtigkeitsgrund nach dem § 345 Abs. 1 Z. 8 StPO ist daher nicht gegeben.
Soweit der Beschwerdeführer aber zum Nichtigkeitsgrund der Z. 12 des § 345 Abs. 1 StPO ausführt, die Rechtsbelehrung zur Eventualfrage 10 beziehe sich ausdrücklich auf die Erörterungen zur Hauptfrage 8 über die Verwendung einer Waffe beim Raub, enthalte aber keinen Hinweis darauf, daß es für die Annahme der Qualifikation nach dem § 143 2. Fall StGB beim Beschwerdeführer nötig sei, daß auch er mit der Verwendung der Waffe durch seinen Komplizen zumindest bedingt vorsätzlich einverstanden gewesen sei, so geht diese Rüge überhaupt ins Leere. Der vom Beschwerdeführer geforderte Hinweis auf den Vorsatz hinsichtlich der Verwendung der Waffe durch den Mittäter findet sich ausdrücklich in der Rechtsbelehrung zu der auf das Verhalten des Beschwerdeführers bezogenen Eventualfrage 10. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten Juan Carlos A, dem neben den anläßlich der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerden bezeichneten Straftaten auch noch (weitere) vier Raubfakten (auf Geldinstitute bzw. einen Geldboten) mit einer Gesamtbeute von mehr als 500.000 S sowie unbefugter Besitz und unbefugtes Führen von Faustfeuerwaffen zur Last liegt, nach dem § 75 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe, über den Angeklagten Franz B nach dem § 143 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren und über den Angeklagten Helmut C, der wegen eines vollendeten und eines versuchten Raubfaktums (jeweils gemeinsam mit dem Erstangeklagten auf Geldinstitute verübt) des Verbrechens des Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 1. und 2. Fall StGB und überdies des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 lit.a WaffG schuldig erkannt wurde, nach dem § 143 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren. Ferner erfolgte gemäß dem § 369 Abs. 1 StPO Zuspruch an Privatbeteiligte, insbesondere wurden die Angeklagten Juan Carlos A (zu 1 c des Adhäsionserkenntnisses), Franz B (zu 2 desselben) und Maximo Leopoldo A (zu 3 desselben) jeweils zur Zahlung eines Betrages von 146.718 S an die Post- und Telegrafendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland verpflichtet.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend beim Angeklagten Juan Carlos A: das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die einschlägigen Vorstrafen, die massive Beeinflussung seiner Mittäter, wobei er als Urheber der strafbaren Handlungen stets führend beteiligt war, und den raschen Rückfall, beim Angeklagten Franz B: den raschen Rückfall und die einschlägigen Vorstrafen, beim Angeklagten Helmut C: das Zusammentreffen strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und die einschlägigen Vorstrafen und zog als mildernd bei allen drei genannten Angeklagten deren reumütiges Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, und darüber hinaus beim Angeklagten Juan Carlos A den Umstand, daß es bei zwei Fakten lediglich beim Versuch blieb, und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute, beim Angeklagten Franz B die Beeinflussung durch den Erstangeklagten und die teilweise Sicherstellung der Beute sowie beim Angeklagten Helmut C die massive Einwirkung des Erstangeklagten auf diesen und den Umstand, daß es bei einem Faktum lediglich beim Versuch blieb, in Betracht. Mit ihren Berufungen bekämpfen die Angeklagten Juan Carlos A, Franz B und Helmut C das Strafausmaß, die an erster und zweiter Stelle genannten Angeklagten überdies den oben näher erwähnten Privatbeteiligtenzuspruch, soweit er das Bestehen eines Solidarschuldverhältnisses außer acht läßt, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung eine Erhöhung der über Franz B verhängten Strafe und dessen Einweisung in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter anstrebt.
Berechtigung kommt nur der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Ausspruches nach dem § 23 StGB und den Berufungen der Angeklagten A und B in Ansehung des Adhäsionserkenntnisses zu. Zunächst ist festzustellen, daß an die Seite der Erschwerungsgründe bei allen Berufungswerbern auch noch die zweifache Qualifikation des Raubes zu treten hat. Davon abgesehen hat das Geschwornengericht die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt und auch ihrem Gehalt entsprechend gewürdigt.
Das Vorleben, die Vielzahl und das Gewicht der hier abzuurteilenden Straftaten, die auf eine tief verwurzelte kriminelle Neigung zurückgehen, in Verbindung mit der Verleitung von Mittätern lassen beim Angeklagten Juan Carlos A trotz des Vorliegens auch gewichtiger Milderungsgründe die Verhängung der Höchststrafe gerechtfertigt erscheinen, zumal dieser Angeklagte neben vollendetem auch versuchten Mord (also zwei Mordfakten) zu verantworten hat. Beim Angeklagten B hinwieder ist im Hinblick auf die vergleichsweise intensivere Tatbeteiligung bei einem schweren Raub und seine weitaus gewichtigere kriminelle Vorbelastung die von ihm bemängelte Differenzierung gegenüber den geringer bestraften Mitangeklagten durchaus am Platze.
Andererseits genügt aber auch der Ausspruch einer 10-jährigen Freiheitsstrafe, um den Unrechtsgehalt der Tat und die Schwere der Schuld des Täters voll abzugelten, sodaß auch dem auf Erhöhung der über diesen Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe gerichteten Berufungsbegehren der Staatsanwaltschaft kein Erfolg beschieden sein konnte.
Der Angeklagte Helmut C schließlich weist zwar zu Recht darauf hin, daß er sich nach der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Tat bis zu seiner Verhaftung durch etwa ein Jahr straffrei gehalten hat. Allein, dieser Zeitraum reicht nach einer so schweren Straftat und angesichts des doch sehr getrübten Vorlebens dieses Angeklagten, der immer wieder auch als Gewalttäter in Erscheinung trat, keinesfalls aus, eine bereits erfolgte Resozialisierung des Rechtsbrechers darzutun. Die ohnedies nahe der unteren Grenze des gesetzlichen Strafrahmens bemessene Freiheitsstrafe kann daher nicht als überhöht bezeichnet werden.
Insoweit konnte daher den Berufungen kein Erfolg beschieden sein. Dagegen ist die Staatsanwaltschaft mit ihrem auf Anstaltseinweisung des Angeklagten Franz B gerichteten Berufungsbegehren im Recht. Das Erstgericht hat sein Absehen von dieser Maßnahme damit begründet, daß einerseits 'das psychiatrische Gutachten eine solche nicht befürworte und andererseits auch die lange Freiheitsstrafe durch die im Strafvollzug gegebenen therapeutischen Mittel eine Besserung mit sich bringen werde'. Dem ist entgegenzuhalten, daß die gutachtliche Äußerung des Sachverständigen Obermedizinalrat Dr. H - auch unter Berücksichtigung einschränkender Zusätze - im Ergebnis den Ausspruch nach dem § 23 StGB empfiehlt. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß der Sachverständige dem Angeklagten 'ein Verharren in der bislang aufgeschienenen kriminellen Tatrichtung' prognostiziert (Band V S. 13 und 285 d.A.). Berücksichtigt man, daß diesem Angeklagten schon im Verfahren 7 d Vr 7264/75 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien durch einen Ausspruch der Anstaltseinweisung (§ 23 StGB) in erster Instanz - mußte dieser auch infolge entsprechender Strafreduzierung durch den Obersten Gerichtshof eliminiert werden - die Folgen abermaliger Straffälligkeit zwar eindringlich, jedoch - wie der rasche Rückfall zeigt -
vergeblich vor Augen geführt wurden, dann findet die Beurteilung des Angeklagten als Hangtäter eine weitere Bestätigung. Dazu kommt, daß sich der Angeklagte in bezug auf Eigenart und Folgen der von ihm begangenen Straftaten noch steigerte.
Aus all dem ergibt sich, daß selbst mit Rücksicht auf das relativ hohe Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls die Befürchtung bestehen bleibt, der Angeklagte werde wegen seines Hanges zu Eigentumsdelikten auch nach Verbüßung der nunmehr über ihn verhängten längerfristigen Freiheitsstrafe weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen. Einer allfälligen günstigeren Entwicklung des Berufungswerbers kann aber ohnedies bei der zu gegebener Zeit nach dem § 24 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Prüfung Rechnung getragen werden.
Schließlich erscheint auch das Vorbringen der Berufungswerber Juan Carlos A und Franz B, der Zuspruch eines Betrages von 146.718 S an die Post- und Telegrafendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hätte jeweils zur ungeteilten Hand mit den übrigen gleichermaßen Verpflichteten erfolgen müssen, im § 1302 ABGB begründet.
Damit war den Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Juan Carlos A und Franz B teilweise, wie aus dem Spruche ersichtlich, stattzugeben, im übrigen aber den Berufungen ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens findet in der angeführten Gesetzesstelle ihre Begründung.
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