OGH 11Os14/95

OGH11Os14/9528.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Februar 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Braunwieser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl I***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Oktober 1994, GZ 6 d Vr 9950/94-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl I***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.

Ihm liegt zur Last, zwischen Juli 1992 und dem 12.Dezember 1992 in Wien vorsätzlich Sachen, die zugleich Monopolgegenstände sind, und hinsichtlich welcher von unbekannten Tätern bei der Einfuhr nach Österreich unter gleichzeitigem Eingriff in Monopolrechte ein Schmuggel begangen worden ist, nämlich 1,730.000 Stück Zigaretten verschiedener Marken, durch Übernahme und Lagerung der Zigaretten zum Zweck des Verkaufes an sich gebracht zu haben, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung der Abgabenhehlerei eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.

Der Beschwerdeführer macht nämlich in der Mängelrüge (Z 5) mit Recht einen formellen Begründungsmangel des Urteils dahin geltend, daß die Aussage der Zeugin Sonja V***** vor dem Gendarmerieposten Mauerbach am 24.Jänner 1994 (229/I in ON 2) und in der Hauptverhandlung am 26. April 1994 (113 verso/II in ON 2) im Urteil mit Stillschweigen übergangen worden ist. Die Zeugin hat nämlich dezidiert angegeben, daß sich der Angeklagte am 12.Dezember 1992 in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 16 bis 19.30 Uhr im Rasthaus "Z*****" in ***** G***** aufgehalten habe.

Ohne Erörterung (auch) dieser Aussage geht aber das Erstgericht davon aus, daß der Angeklagte am 12.Dezember 1992 gegen 11 Uhr "den PKW-Schlüssel" im Gasthaus des Gregor B***** im 10.Wiener Gemeindebezirk abholte und am Abend wieder zurückbrachte. Die gerichtliche Begründungspflicht erstreckt sich ungeachtet ihrer gesetzlichen Beschränkung auf gedrängte Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), auf eine Abwägung sämtlicher für die Lösung der Schuldfrage ausschlaggebenden Verfahrensergebnisse. Daß sie dementsprechend die Würdigung einer inhaltlich einer Alibibestätigung gleichkommenden Zeugenaussage, welcher Beweiswert dieser Aussage im Kontext mit den übrigen Verfahrensergebnissen auch immer zukommen mag, mitumfaßt, versteht sich von selbst (11 Os 15/89).

Damit erweist sich das angefochtene Urteil infolge des - unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit - gerügten Begründungsmangels als nichtig (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 5 ENr 57 ff). Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorgehen erübrigte sich demnach.

Da sohin eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich ist, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen.

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