European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00149.24G.0121.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Suchtgiftdelikte
Spruch:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des * Mi* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (I./A./) sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (I./B./), demzufolge auch im Strafausspruch des Genannten (einschließlich der Vorhaftanrechnung), im Konfiskationserkenntnis sowie im Verfallserkenntnis aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte * Mi* auf die Aufhebung verwiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * Mi* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (I./A./) sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (I./B./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
I./ vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut mit den Wirkstoffen Delta‑9‑THC und THCA,
A./ vom Dezember 2022 bis zum 5. April 2024 in K* als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihm selbst, * M*, * K* sowie zumindest einem weiteren Täter in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, beinhaltend zumindest 3.600 Gramm THCA und 272 Gramm Delta‑9‑THC, erzeugt, indem sie in einem Wohnhaus eine große Cannabisplantage mit mehr als 1.000 Cannabispflanzen betrieben, diese bis zur Blüte aufzogen, abernteten und trockneten, sowie
B./ am 3. Mai 2024 in W* erworben und besessen, indem er von einem abgesondert verfolgten Täter 100 Gramm brutto „zur Probe“ ankaufte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * Mi*.
[4] Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zum Schuldspruch des * Mi* zu I./A./ auf, dass die Feststellung des (von Anfang an) bestehenden, auf die kontinuierliche Erzeugung von Delta‑9‑THC und THCA enthaltendem Cannabiskraut in Teilmengen und den daran geknüpften Additionseffekt gerichteten Vorsatzes des Beschwerdeführers (US 4 f) unbegründet blieb. Schon dies erforderte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung dieses Schuldspruchs des Beschwerdeführers bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO).
[5] Hinzugefügt sei, dass jene Feststellungen, die einen nicht erfolgten Schuldspruch nach § 27 Abs 1 Z 1 dritter Fall SMG stützen würden, für sich allein nicht bestehen bleiben können (Ratz, WK‑StPO § 289 Rz 18).
[6] Daran anknüpfend (§ 289 StPO) ist mit Blick auf die Bestimmungen der §§ 35 und 37 SMG auch die Aufhebung des Schuldspruchs wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (I./B./) erforderlich (RIS‑Justiz RS0119278).
[7] Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich daher.
[8] Die Aufhebung des Schuldspruchs des Beschwerdeführers (zur Gänze) hatte jene des ihn betreffenden Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie des (entgegen dem Erfordernis, das Erkenntnis [§ 260 Abs 1 Z 3 StPO] so klar und bestimmt zu fassen, dass über die Zuordnung der Sanktion zu den Sanktionierten und deren Vollzug kein Zweifel entstehen kann [RIS‑Justiz RS0134391]) pauschal auf die „im Eigentum der Angeklagten stehenden Mobiltelefone“ (US 3 und 10) bezogenen Konfiskations‑ und des Verfallserkenntnisses zur Folge.
[9] Mit seiner Berufung war der Angeklagte * Mi* auf die Aufhebung zu verweisen.
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