OGH 11Os147/25i

OGH11Os147/25i17.3.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hackl als Schriftführer in der Strafsache gegen * H* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 23. Oktober 2025, GZ 11 Hv 83/25x‑40, sowie dessen Beschwerde gegen einen zugleich ergangenen Beschluss nach § 494 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00147.25I.0317.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten B* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * B* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 13. Juni 2025 in K** H* mit einer Verletzung am Körper, nämlich zumindest der Zufügung von schlagbedingten Hämatomen, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber ankündigte: „Ich werde dich schlagen und dir meine Eier in den Arsch stecken“.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*.

[4] Das Schöffengericht begründete die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt und zur Ernstlichkeit der gefährlichen Drohung – der „ernsthaften Ankündigung, den H* am Körper zu verletzen und ihm Schläge und dadurch zumindest Hämatome zuzufügen“, die „den Eindruck einer ernstgemeinten Ankündigung eines bevorstehenden Anschlages auf seine körperliche Unversehrtheit erwecken würde“ – sowie zur Absicht des Beschwerdeführers, den Genannten dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 6), jeweils mit dem Wortlaut der Äußerung und der „emotional aufgeheizten Situation zwischen den beiden handelnden Personen“ (US 8 f), die nach den weiteren Konstatierungen auf Eifersucht beruhte (US 5).

[5] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) kritisiert in Bezug auf diese Feststellungen eine fehlende Auseinandersetzung mit Details der Konfliktsituation und der in deren Verlauf geführten Kommunikation.

[6] Damit zeigt sie aber keine Außerachtlassung von für Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen erheblichen Verfahrensergebnissen auf (vgl RIS‑Justiz RS0098646), sondern versucht, die Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen (vgl RIS‑Justiz RS0099599).

[7] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit ihrer Interpretation der Kommunikation versucht, die Konstatierung zur Absicht des Rechtsmittelwerbers anzugreifen, H* durch die festgestellte gefährliche Drohung in Furcht und Unruhe zu versetzen, hält sie prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt fest (vgl RIS‑Justiz RS0099810 [insb T25, T33]).

[8] Die weitere Rüge argumentiert, H* habe den Beschwerdeführer zum Kampf aufgefordert. Schläge und daraus folgende leichte Verletzungen seien logische Folgen eines Kampfes, weshalb deren Ankündigung nicht geeignet gewesen sei, eine begründete Besorgnis hervorzurufen.

[9] Damit wird jedoch nicht methodengerecht dargelegt (vgl aber RIS‑Justiz RS0116565), warum der behauptete Umstand dazu führen könnte, dass die festgestellte Androhung der Zufügung von zu Hämatomen führenden Schlägen nach einem objektiv‑individuellen Maßstab (vgl RIS‑Justiz RS0092753, RS0092413) nicht geeignet wäre, einem solcherart Bedrohten begründete Besorgnis um seine körperliche Unversehrtheit einzuflößen.

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[11] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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