Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yusuf S***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 7. August 2011 in G***** eine wehrlose Person, nämlich die tief schlafende bzw gerade aus dem Tiefschlaf erwachende Jacqueline G***** unter Ausnützung dieses Zustands missbraucht, indem er an ihr eine digitale Vaginalpenetration, sohin eine geschlechtliche Handlung vornahm.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen der Behauptung der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) steht die Begründung der Tatrichter, wonach sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht nur aufgrund der Angaben der Tatzeugin, sondern auch aufgrund des Umstands des Auffindens von DNA-Spuren des Yusuf S***** auf der Innenseite der Unterhose der Jacqueline G***** als widerlegt ansahen, mit den Denkgesetzen bzw den grundlegenden Erfahrungssätzen im Einklang (US 3 bis 5; RIS-Justiz RS0118317).
Die den Angeklagten entlastende Zeugin Manuela S***** wurde von den Tatrichtern unter anderem deshalb für unglaubwürdig befunden, weil sie keine Erklärung für die mit ihren Angaben nicht in Übereinstimmung zu bringende Tatsache der Auffindung der DNA-Spuren an der Unterhose des Opfers geben konnte.
Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) vorbringt, es könne nicht Aufgabe dieser Zeugin sein, eine wissenschaftliche Erklärung für das Auffinden der DNA-Spuren zu finden, dabei aber die weiteren Argumente des Erstgerichts bei Beurteilung des Beweiswerts von deren Aussage (US 5 f) außer Acht lässt, zeigt sie keinen Begründungsmangel auf (RIS-Justiz RS0119370).
Der den Verfahrensergebnissen vom Schöffengericht jeweils zuerkannte Beweiswert, mithin auch die einer Zeugin zugebilligte Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, unterliegt als Akt freier Beweiswürdigung ebenso wenig der Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO wie der Umstand, dass das Schöffengericht das Gutachten über die spurenkundliche DNA-Untersuchung anders interpretierte als der Angeklagte (RIS-Justiz RS0106588; RS0097433 [T7]).
Soweit das Rechtsmittel (Z 5 zweiter Fall) behauptet, die Mutter des Tatopfers habe versucht, die Gattin des Angeklagten schlecht zu machen, und es der Zeugin Manuela S***** entgegen dem Erstgericht Glaubwürdigkeit zubilligt, sowie darauf verweist, dass eine Sekundärübertragung von DNA-Spuren im Gutachten zwar nicht für wahrscheinlich gehalten, aber auch nicht ausgeschlossen worden sei, und letztlich auch sonst lediglich eigene Beweiswerterwägungen anstellt (vgl US 5 bis 8), zeigt sie kein unberücksichtigt gelassenes Verfahrensergebnis auf, sondern bekämpft unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0098471).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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