European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00144.14G.0113.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Saikhan T***** des Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Danach hat er am 24. März 2014 in W***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Sabine A***** ein Mobiltelefon mit Gewalt weggenommen, indem er sie zu Boden stieß, gegen den Oberkörper trat, ihr auf den Kopf stieg und das Telefon aus der Hand riss.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die auf einem isoliert herausgegriffenen Detail der Täterbeschreibung vor der Kriminalpolizei basierende Kritik, das Erstgericht hätte die Feststellungen zur Identifizierung des Angeklagten undeutlich, unvollständig und widersprüchlich begründet, übergeht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe ‑ hier US 4 und 5, wonach das Opfer den ihr vom Sehen bekannten Beschwerdeführer auf einem Lichtbild nach Durchsicht von etwa 100 Fotografien, bei einer Wahlkonfrontation und in der Hauptverhandlung eindeutig wiedererkannte ‑ und verfehlt solcherart eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 394).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 StPO bleibt anzumerken, dass die Wertung der Uneinsichtigkeit des Angeklagten als eine für die Strafzumessung (mit‑)entscheidende Tatsache (US 7) eine iSd § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO unrichtige Gesetzesanwendung darstellt (RIS‑Justiz RS0090897). Diesem von der Beschwerde nicht aufgegriffenen Umstand
wird das Oberlandesgericht bei der Berufungsentscheidung Rechnung zu tragen haben (RIS‑Justiz RS0122140).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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