OGH 11Os141/89

OGH11Os141/8926.1.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gottfried S*** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 25.September 1989, GZ 16 b U 129/89-5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Raunig jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 25.September 1989, GZ 16 b U 129/89-5, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 53 Abs. 1 StGB in Verbindung mit dem Absatz 2 dieser Gesetzesstelle. Gemäß dem § 292 StPO wird dieser Beschluß aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Beschluß vom 25.September 1989, GZ 16 b U 129/89-5, sah der Jugendgerichtshof Wien gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO aus Anlaß einer (neuerlichen) Verurteilung des Gottfried S*** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB vom Widerruf der im Verfahren zum AZ 19 b U 225/86 desselben Gerichtshofes gewährten bedingten Strafnachsicht ab. Gleichzeitig verlängerte er nach dem § 494 a Abs. 7 StPO die ursprünglich mit drei Jahren bestimmte (ab 24.Juni 1986 laufende) Probezeit auf fünf Jahre, obwohl die bedingte Strafnachsicht bereits mit Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 28.August 1989, GZ 19 b U 225/86-25, som t nach Verstreichen der dreijährigen Probezeit, endgültig nachgesehen worden war.

Beide Beschlüsse erwuchsen in Rechtskraft.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 25.September 1989, GZ 16 b U 129/89-5, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Die der Nachverurteilung zugrundeliegenden Unterhaltsverletzungen wurden zwar während der noch offenen Probezeit verübt; es war daher eine der in den §§ 53 bis 55 StGB vorgesehenen Verfügungen an sich auch noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf der Probezeit am 24.Juni 1986 zulässig (§ 56 erster Fall StGB), doch hatte das Gericht bereits vor der erwähnten Nachverurteilung abschließend ausgesprochen, daß die bedingte Strafnachsicht endgültig geworden ist (§ 497 Abs. 1 StPO). Daß dieser Beschluß in Unkenntnis des (damals nicht aktenkundigen - insbesondere S 83 ff in 19 b U 225/86) späteren Strafverfahrens erging, tat seiner Rechtswirksamkeit keinen Abbruch. Mangels Abhilfe im Beschwerdeweg icu daher von der (gleichfalls rechtskräftigen) Endgültigkeit der Strafnachsicht schon im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch den Jugendgerichtshof Wien im Verfahren zu AZ 16 b U 129/89 am 25.September 1989 auszugehen

(ua Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 21 zu § 495; SSt 56/18). Demnach fehlte es aber anläßlich der Nachverurteilung schon am Vorliegen einer noch offenen bedingten Strafnachsicht als fundamentaler Voraussetzung für ein Absehen vom Widerruf sowie für eine Probezeitverlängerung. Der dessenungeachtet gefaßte Beschluß vom 25.September 1989 verstößt darum zum Nachteil des Verurteilten gegen die Vorschriften des Absatzes 1 des § 53 StGB iVm dem Absatz 2 dieser Gesetzesstelle. Er war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ersatzlos aufzuheben.

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